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marcschneider (CC0), Pixabay
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Facebook-Muttergesellschaft Meta in der Europäischen Union beim Umgang mit persönlichen Daten striktere Vorgaben einhalten muss. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. Nach dem Urteil des EuGH dürfen soziale Netzwerke wie Facebook personenbezogene Daten, die für zielgerichtete Werbung genutzt werden, nicht zeitlich unbegrenzt und unterschiedslos speichern und verarbeiten.

Der Fall geht auf eine Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten Max Schrems zurück, der die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Frage stellte. Laut der DSGVO gilt das Prinzip der „Datenminimierung“. Dies bedeutet, dass nur die unbedingt notwendigen Daten verarbeitet werden dürfen, selbst wenn Nutzer der Verarbeitung ihrer Daten grundsätzlich zugestimmt haben.

Max Schrems und seine NGO „noyb“ kritisieren, dass sich bisher viele Unternehmen der Online-Werbebranche nicht an diese Regeln gehalten haben. Insbesondere wurde bemängelt, dass keine klaren Löschfristen oder Beschränkungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten existierten. Schrems weist darauf hin, dass die meisten Akteure keine Verfahren zur Datenminimierung eingeführt haben und die gesammelten Daten häufig unbegrenzt speichern.

In seiner Klage ging es unter anderem darum, dass Meta über Facebook nicht nur die auf der Plattform eingegebenen Daten der Nutzer speichert, sondern auch Informationen von außerhalb der Plattform, etwa über das Aufrufen externer Websites. Diese Daten werden zur Erstellung von Werbeprofilen verwendet, was in Schrems‘ Fall dazu führte, dass Meta Rückschlüsse auf seine sexuelle Orientierung zog und entsprechende Werbung ausspielte. Der EuGH stellte nun klar, dass auch in solchen Fällen das Prinzip der Datenminimierung und die Zweckbindung gelten müssen.

Das Urteil des EuGH hat weitreichende Konsequenzen, da es auch für andere Unternehmen im Bereich der Online-Werbung gilt. Unternehmen wie Meta müssen nun Konzepte zur Löschung der gesammelten Daten erarbeiten und entscheiden, welche Daten sie behalten dürfen. Dies stellt eine große Herausforderung für die Branche dar, die sich bisher auf eine großflächige Datensammlung stützte.

Meta betont in einer Reaktion auf das Urteil, dass das Unternehmen bereits mehr als fünf Milliarden Euro in den Datenschutz investiert habe und Nutzern umfassende Werkzeuge zur Kontrolle ihrer Daten zur Verfügung stünden. Gleichzeitig verweist Meta darauf, dass Werbetreibende keine sensiblen Daten teilen dürfen.

Dieses Urteil markiert einen weiteren Sieg für Schrems, der bereits in der Vergangenheit erfolgreich gegen Meta (früher Facebook) vor dem EuGH geklagt hatte. Diese früheren Verfahren betrafen den Datenaustausch zwischen den USA und der EU, bei dem der Schutz der Nutzerdaten ebenfalls im Fokus stand.

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