Der Mutterkonzern von Facebook, Meta, hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage erlitten. Das Gericht entschied, dass Kartellbehörden bei ihren Wettbewerbsuntersuchungen auch die Einhaltung von Datenschutzvorschriften prüfen dürfen. Der konkrete Fall betraf die Verarbeitung von Nutzerdaten.
Wenn Nutzer sich bei Facebook anmelden, stimmen sie den Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie den Richtlinien für die Verwendung von Daten und Cookies zu. Meta erfasst daher Daten über die Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Plattform und ordnet sie den Facebook-Konten der Nutzer zu.
Die außerhalb des sozialen Netzwerks gesammelten Daten umfassen Informationen über den Besuch von Drittanbieter-Websites sowie Daten über die Nutzung anderer Plattformen, die zum Meta-Konzern gehören, wie Instagram und WhatsApp. Das Ziel war, personalisierte Werbung für Facebook zu ermöglichen.
Das deutsche Bundeskartellamt hatte 2019 untersagt, solche Daten ohne die Zustimmung der Nutzer zu sammeln und zu verarbeiten, da dies gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße und Meta seine marktbeherrschende Stellung ausnutze.
Facebook legte Widerspruch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein, das die Frage an den EuGH weiterleitete, ob nationale Wettbewerbsbehörden prüfen dürfen, ob eine Datenverarbeitung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Der EuGH bejahte dies.
Die Richter entschieden zudem, dass bei der Prüfung, ob ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, auch andere Vorschriften außerhalb des Wettbewerbsrechts berücksichtigt werden dürfen. Die marktbeherrschende Stellung sei ein wichtiger Aspekt, um festzustellen, ob die Zustimmung zur Datenverarbeitung tatsächlich freiwillig und somit wirksam war.
Das nationale Gericht muss nun über den konkreten Fall entscheiden. Meta kündigte an, die Entscheidung des EuGH zu prüfen und sich dann detailliert dazu zu äußern.
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