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MFS MERIDIAN FUNDS Société d’Investissement à Capital Variable À Compartiments Multiples

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MFS MERIDIAN FUNDS
Société d’Investissement à Capital Variable
À Compartiments Multiples

Geschäftssitz: 4, rue Albert Borschette, L-1246 Luxemburg
R.C.S. Luxembourg B 39.346

MITTEILUNG AN DIE ANTEILINHABER

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE AUFMERKSAMKEIT. IM ZWEIFELSFALL HOLEN SIE BITTE PROFESSIONELLEN RAT EIN.

Luxemburg, 21. Juni 2022

Hiermit wird den Anteilinhabern von MFS Meridian Funds (die „Gesellschaft“) mitgeteilt, dass der Verwaltungsrat1 beschlossen hat, bestimmte Änderungen an den Angebotsdokumenten der Gesellschaft vorzunehmen, einschließlich der Dokumente mit den wesentlichen Anlegerinformationen und des Prospekts (der „Prospekt“) , die sich auf bestimmte Teilfonds, wie nachstehend beschrieben, beziehen. Jeder Erwähnung eines Teilfondsnamen ist „MFS Meridian Funds –“ vorangestellt.

1 Sofern nicht anders definiert, haben alle definierten Begriffe vor dem Datum dieser Mitteilung dieselbe Bedeutung wie im Prospekt von MFS Meridian Funds vom 13. Mai 2022.

1. Kennzeichnung von zusätzlichen Teilfonds als Fonds gemäß Artikel 8 der SFDR

Derzeit sind eine Reihe von Teilfonds von MFS Meridian Funds als Fonds gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/​2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR“) gekennzeichnet und entsprechen diesem Artikel. Mit Wirkung zum 21. Juli 2022 (das „Datum des Inkrafttretens“), werden die nachstehend aufgeführten Teilfonds als Fonds gemäß Artikel 8 der SFDR gekennzeichnet und entsprechen diesem Artikel:

1.

Global Total Return Fund

2.

Limited Maturity Fund

3.

Managed Wealth Fund

4.

U.S. Total Return Bond Fund (zusammen mit den derzeit als Fonds gemäß Artikel 8 gekennzeichneten Fonds die „MFS-Artikel-8-Funds“ oder die „Fonds“)

Entsprechende Änderungen werden an den Angebotsdokumenten zum Datum des Inkrafttretens vorgenommen.

Artikel 8 der SFDR schreibt die Offenlegung zusätzlicher Informationen vor, wenn ein ökologisches oder soziales Merkmal beworben wird. Die MFS-Artikel-8-Fonds werden das Merkmal „Übergang zu kohlenstoffarmer Wirtschaft“ von MFS bewerben, das sich auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft bezieht, den der Anlageverwalter durch aktives Engagement und die Anwendung von Klimakriterien auf bestimmte von den Fonds getätigte Anlagen fördert. Insbesondere wird jeder MFS-Artikel-8-Fonds bestimmte Emittenten anhand der nachstehenden Klimakriterien ab dem Datum des Inkrafttretens überwachen und beurteilen, mit dem Ziel, dass mindestens 50 % der Aktienwerte und/​oder 50 % der Unternehmensschuldtitel (je nach Anlageziel) in den Portfolios, die in Emittenten investiert sind, die eines der folgenden klimabezogenen Kriterien von 1. Januar 2027 (das „Übergangsdatum“) an erfüllen und aktiv darauf hinarbeiten, diese Klimakriterien zu fördern:

Klimakriterium 1 – Reduzierung der Treibhausgas („ THG “)-Intensität

Um dieses Kriterium zu erfüllen, müssen die Emittenten jedes Jahr die THG-Intensität reduzieren. Der Anlageverwalter legt keinen Mindestwert an und berechnet die jährliche THG-Intensität auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von 3 Jahren (oder des längsten verfügbaren Zeitraums, wenn keine Daten für einen historischen 3-Jahres-Zeitraum in Bezug auf die Emittenten von Unternehmensschuldtitel verfügbar sind).

Klimakriterium 2 – Engagement für ein anerkanntes Programm zur Reduzierung oder Stabilisierung der THG-Emissionen, das an internationalen/​nationalen Zielen ausgerichtet ist

Dieses Kriterium richtet sich an Emittenten, die sich zu einem Emissionsreduzierungs- oder -stabilisierungsprogramm verpflichtet haben, das an internationalen oder nationalen Zielen ausgerichtet ist, wie etwa einer Nettonullverpflichtung oder einem veröffentlichten wissenschaftlich belegten Ziel.

Klimakriterium 3 – Geschäftsbetrieb auf einer Nettonull-Basis im Einklang mit dem Pariser Abkommen der Vereinten Nationen oder einer anderen multilateralen Nachfolgeregelung

Diese Emittenten arbeiten bereits mit Nettonullemissionen, beruhend auf einer glaubwürdigen und transparenten Methodik.

Klimakriterium 4 – Unternehmensschuldtitel, die zur Finanzierung von Aktivitäten ausgegeben werden, die den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft vorantreiben

Dieses Kriterium umfasst Unternehmensschuldtitel von Emittenten, die sich verpflichtet haben, die erzielten Erlöse zur Finanzierung der Anpassung an den Klimawandel und/​oder dessen Eindämmung oder zur Verringerung der THG-Emissionen im Einklang mit aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen, Branchengrundsätzen oder anderen international anerkannten Grundsätzen zu verwenden, wie die Green Bond Principles der International Capital Market Association.

Wenn das Portfolio eines MFS-Artikel 8-Fonds nach dem Übergangsdatum unter die 50-%-Schwelle fällt, überprüft der Anlageverwalter das Portfolio und setzt einen Sanierungsplan um. Der Sanierungsplan kann eine Active Ownership Engagement Strategy und Portfolioanpassungen beinhalten. Der Fonds kann dabei für einen bestimmten Zeitraum unter der 50-%-Schwelle bleiben.

Weitere Informationen zum Merkmal „Kohlenstoffarme Wirtschaft“ und der Berechnungsmethode für die Klimakriterien sind ab dem Datum des Inkrafttretens in den fondsspezifischen Anhängen zum Prospekt und unter meridian.mfs.com verfügbar.

2. Diversified Income Fund – Änderung der sekundären Benchmark

Der Diversified Income Fund verwendet derzeit eine gemischte Benchmark, die seine Anlageallokation über verschiedene Anlageklassen widerspiegelt. Die sekundäre Benchmark beinhaltet eine 15-prozentige Gewichtung des JPMorgan Emerging Markets Bond Index Global (USD), um die Anlage des Fonds in festverzinslichen Wertpapieren von Emittenten aus Schwellenländern widerzuspiegeln. Ab dem Datum des Inkrafttretens wird diese Komponente der sekundären Benchmark in den JPMorgan Emerging Markets Bond Global Diversified Index (USD) geändert. Das Portfoliomanagement-Team ist der Ansicht, dass der stärker diversifizierte Charakter der neuen Benchmark besser mit dem Anlageansatz für den festverzinslichen Teil des Fonds in Schwellenländern übereinstimmt.

Verweise auf die sekundäre Benchmark des Diversified Income Fund werden im Fondsprofil des Prospekts aktualisiert. Andere Aspekte der Offenlegung des Fonds ändern sich nicht. Der Fonds wird seine Benchmarks weiterhin nur zum Vergleich der Wertentwicklung heranziehen.

Allgemeines

Abgesehen von den oben genannten ergeben sich keine Änderungen an den Zielen, der Anlagepolitik oder den Anlagebeschränkungen der Fonds. Darüber hinaus gibt es keine Änderungen an der Gebührenstruktur der Fonds.

In Bezug auf diese Mitteilung besteht für Sie kein Handlungsbedarf.

Während des Zeitraums vom Datum dieser Mitteilung bis zum Datum des Inkrafttretens können Anteilinhaber ihre Anteile ohne Rücknahmegebühren zurückgeben; wobei allerdings jegliche aufgeschobenen Ausgabegebühren (z. B. eine bedingt aufgeschobene Rücknahmegebühr) weiterhin anfallen. Ihr Vermittler kann separat eine Bearbeitungsgebühr berechnen.

Aktualisierte Prospekte, die alle oben genannten Änderungen widerspiegeln (zusammen mit den Finanzberichten und der Satzung der Fonds), sind erhältlich bei 49, Avenue J.F. Kennedy, c/​o State Street Bank International GmbH, Niederlassung Luxemburg, L-1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg oder unter 4, Rue Borschette, L-1246 Luxemburg, dem eingetragenen Sitz der Gesellschaft, sowie bei der deutschen Zahl- und Informationsstelle Marcard, Stein & Co AG, Ballindamm 36 in 20095 Hamburg kostenlos erhältlich.

Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts dieser Mitteilung.

 

Im Auftrag des Verwaltungsrats

 

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