Klar, in der Diskussion mit Anlegern und Vertrieb der MIG Fonds kommt natürlich auch immer wieder die Fragen: „Wann wurde ich falsch beraten?“ und „Wie kann ich als Vermittler eine Falschberatung verhindern?“. Wichtige Fragen, die aber ganz klar auch für andere Investments gelten eben nicht nur für die MIG Fonds.
Leider wissen wir in der Redaktion von diebewertung.de all zu gut, dass es viele Anlegerschutzanwälte immer auf den Berater abgesehen haben, wenn es um ein „schiefgegangenes Investment“ geht.
Vor deutschen Gerichten haben Berater dann oftmals keine Chance, auch wenn sie aus ihrer Sicht alles richtig gemacht haben, einen Sieg davon zu tragen. Klar hat man den Kunden über das Totalverlustrisiko aufgeklärt, klar hat man dem Kunden gesagt, dass das Investment nicht für die Altersvorge geeignet ist, klar hat man sich angeschaut, ob der Kunde das Investment überhaupt verstanden hat und klar hat man auch den eigenen Anbieter des Investments auf Plausibilität hin überprüft.
Dumm ist dann aber oft nur, dass viele Anleger, wenn ein Investment schiefgegangen ist, partielle Alzheimer haben und sich dann manchmal auch nicht erinnern können, einen Prospekt ausgehändigt bekommen zu haben bzw. ein Beratungsprotokoll unterschrieben zu haben. So unglaublich das klingt, viele deutsche Richter von Zivilgerichten stellen sich dann auf die gesundheitlich angeschlagenen Anleger, die mit der partiellen Alzheimer.
Sie wollen einen Vergleich zwischen Anleger und Vermittler oder verurteilen diesen zu Schadensersatzzahlungen. Recht haben, heißt dann eben nicht auch immer Recht bekommen gerade vor deutschen Gerichten.
Gerade beim Thema MIG Fonds haben wir bei Gesprächen mit Anlegern mitbekommen, dass diesen oft erzählt wird, „hier wird in deutsche Unternehmen und deutsche Arbeitsplätze investiert“.
Richtig, aber nur einer hat uns dann auch geagt, dass man ihm gesagt habe, „dass es hier um Venture Capital – Abenteuerkapital“ geht. Schwierig, wenn sie so beraten, nicht in die Beraterhaftung kommen.
Natürlich hat man mich auf das „Totalverlustrisiko hingewiesen, aber gesagt, dass sei vom Gesetzgeber so vorgeschrieben und in Wirklichkeit wäre das natürlich nicht so“. Solche Aussagen gegenüber Anlegern zu machen, hält dann auch Deutschlands bekanntester Vermittleranwalt, Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK aus Bielefeld, für nicht zielführend.
Natürlich sollte ein Vermittler so beraten, so Daniel Blazek, dass die Beratung vollumfänglich und der Wahrheit entspricht. Natürlich sollte der Vermittler auch das von ihm angebotene Investment auf Plausibilität hin prüfen und diese Prüfung auch für sich bitte dokumentieren.
Als Anleger sollten sie sich bitte immer ein Beratungsprotokoll aushändigen lassen, was auch der Berater unterschreibt und sie sollten dann bitte auch eigene Recherchen zu dem angebotenen Investment zum Beispiel im Internet durchführen. Kommen dann Fragen bei ihnen auf, diese bitte auch mit dem Berater klären. Erst wenn das Investment für sie plausibel ist, sollten sie auch ein Investment vornehmen.
Als Vermittler sollten sie das Investment immer auch auf Plausibilität hin überprüfen und bitte nicht „schönreden“ im Beratungsgespräch. Vergewissern sie sich auch, dass das Unternehmen über alle erforderlichen Zulassungen verfügt, um ein Investment anzubieten. Als Beispiel sei hier einmal das Thema „Zweitmarktfonds“ benannt.
Hier benötigt das Unternehmen eine BaFin Erlaubnis, diese lassen sie sich immer bitte in Kopie aushändigen bzw. das Vorliegen dieser Erlaubnis durch die BaFin bitte schriftlich bestätigen. Hier zum Beispiel vom Anbieter VC Exclusiv GmbH.
Liegt dies vor, dann ist da auch alles in Ordnung. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, dann könnten sie möglicherweise ein Haftungsproblem bekommen. Sollte eine solche Erlaubnis nicht vorliegen und ihr Kunde bekommt das mit, dann kann er die Rückabwicklung des Vertrages und die Rückzahlung der eingezahlten Gelder verlangen.
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