Die BaFin hat ein Rundschreiben veröffentlicht, in dem sie Hinweise gibt, wie die unter ihrer Aufsicht stehenden Lebensversicherer sie über die Werte zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung informieren müssen.
Dem Rundschreiben ist ein Formular beigefügt, mit dem sich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ermitteln lässt.
Das Formular berücksichtigt hauptsächlich die neuen Regelungen, die im Jahr 2020 in die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (MindZV) aufgenommen wurden. Finanzmittel, die zweckgebunden von außen dem Eigenkapital zugeführt und zur Finanzierung einer Zinsrückstellung verwendet wurden, können nun dem Kapitalgeber zurückerstattet werden, sofern die Auflösungsbeträge der Zinsrückstellung nicht zur Finanzierung der Zinsgarantien benötigt werden. Die Daten, die die Unternehmen in diesem Zusammenhang auf Grund von § 15 Absatz 3 MindZV veröffentlichen müssen, erfasst das neue Formular ebenfalls.
Das Rundschreiben ersetzt das Vorgänger-Rundschreiben 07/2017 (VA). Es gilt nicht für Pensions- und Sterbekassen.
Kommentar hinterlassen