Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Bekanntmachung
zu § 2 Absatz 3 Satz 6 des Aufenthaltsgesetzes
über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts
Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gibt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für das Jahr 2020 bekannt:
Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügt.
Daraus ergibt sich ein Betrag für den monatlichen Bedarf in Höhe von 853 Euro. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als 325 Euro (Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG), mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend.
Berlin, den 17. Juli 2019
M 3 – 21002/26#2
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Conradt
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