In Deutschland gibt es bislang, anders als in vielen anderen europäischen Ländern, keinen gesetzlichen branchenübergreifenden Mindestlohn. Die Tarifvertragsparteien können jedoch Mindestlöhne für einzelne Branchen vereinbaren. Wenn diese durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden, gelten sie für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betroffenen Branche.
Die wichtigste gesetzliche Grundlage für Lohnuntergrenzen in einzelnen Branchen ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, das am 1. März 1996 in Kraft trat. Die ersten flächendeckenden Mindestlöhne gab es 1997 im Bauhauptgewerbe sowie im Dachdecker- und Elektrohandwerk. Sechs Jahre später kam das Maler- und Lackiererhandwerk dazu, ein Jahrzehnt später die ersten Dienstleistungsbranchen mit der Gebäudereinigung (2007) und den Briefdienstleistungen (2008).
Seitdem wurde der Mindestlohn Jahr für Jahr auf weitere Branchen ausgedehnt, sodass zwischen 1997 und 2013 insgesamt 15 verschiedenen Branchen einen Mindestlohn erhielten. Da der Mindestlohn für Briefdienstleistungen für unwirksam erklärt wurde und in zwei weiteren Branchen ausgelaufen ist (Bergbauspezialarbeiten und Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft), gibt es Ende 2013 in zwölf Branchen einen Mindestlohn.
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