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Mindestlohn und Provision-Beitrag von Rechtsanwalt Bertram Petzold

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Frau M. schreibt: „Ich bin in einem kleinen Verlag als Verkäuferin für Werbeanzeigen angestellt. Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Nach dem Arbeitsvertrag bekomme ich ein Grundgehalt von 800 EUR und Provisionen. Wenn in einem Monat nicht genügend Provisionen anfallen, gewährt mir der Chef einen Zuschuss, damit der Mindestlohn gewahrt wird. Der Zuschuss wird dann in anderen Monaten, in denen mehr Provisionen verdient werden, verrechnet. Ist die Praxis rechtmäßig?“

Nein, das ist sie nicht. Nach dem Mindestlohngesetz (Stand Juni 2016) steht Ihnen für jede geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung von 8,50 EUR – brutto – zu. Die Mindestlohnvergütung ist spätestens zum Ablauf des Folgemonats zu zahlen. Verdiente Provisionen, die monatlich in unterschiedlicher Höhe anfallen, können vom Arbeitgeber unter der Voraussetzung auf den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers angerechnet werden, dass sie im laufenden Monat fällig werden. Provisionen, die bereits vor längerer Zeit fällig waren und nicht (vollständig) ausgezahlt wurden, dürfen dagegen nicht angerechnet werden. Dies gilt unbeschränkt dann, wenn hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeit rückständiger Provisionen eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag fehlt.

Sollte im Arbeitsvertrag ein Provisionskonto mit entsprechender Verrechnungsmöglichkeit – ähnlich einem Arbeitszeitkonto – vereinbart worden sein, so ist diese Vereinbarung nach unserer Einschätzung unwirksam. Wir gehen davon aus, dass mit solchen Vereinbarungen das Mindestlohngesetz unterlaufen werden soll und diese Regelung daher als unwirksames Umgehungsgeschäft anzusehen wäre, was nach dem Mindestlohngesetz selbst zur Unwirksamkeit führt. Bei gezahlten Vor- oder Zuschüssen ist die Sache noch klarer. Auf den Mindestlohn dürfen nur solche Zahlungen angerechnet werden, die vorbehaltlos und unbedingt geleistet werden. Behält sich der Arbeitgeber hingegen eine Anrechnung vor, so erfolgt die Zahlung nicht vorbehaltlos und unbedingt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Zahlung als Vor- oder Zuschuss leistet.

 

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