Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 29. November 2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Ming Le Sports AG festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Ming Le Sports AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2014 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht.
Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c WpHG.
Die Ordnungsgeldentscheidung ist bestandskräftig.
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