Verbraucherschutzinformationen

Mini-Preisangaben auf Produkten

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Fast nur mit Lupe lesbar waren bislang die Grundpreise in den Lebensmittel-Märkten der Kaiser´s Tengelmann GmbH.
Und dies obwohl Händler nach der Preisangabenverordnung verpflichtet sind, die Grundpreise „leicht erkennbar“, „deutlich lesbar“ oder „sonst gut wahrnehmbar“ aus­zuzeichnen.

Doch jetzt soll mit den Mini-Angaben Schluss sein. Denn die Verbrau­cherzentrale NRW hat Kaiser´s erfolgreich abgemahnt. Das Unter­nehmen zeigt sich einsichtig und wird im Laufe der kommenden Monate seine Etiketten bundesweit austauschen und die Grundpreise deutlicher gestalten.

Grundpreis wichtig für Preisvergleich
Wie wichtig gut lesbare Grundpreise beim täglichen Einkauf sind, zeigt sich insbesondere seit dem Wegfall der festen Verkaufseinhei­ten für Milch, Zucker, Bier, Fruchtsäfte, Limonade, Wasser oder Schokolade. Waren früher in der Regel nur Packungen mit einem Inhalt von 100, 125, 250, 500 oder 1000 Gramm erlaubt, darf nun Schokolade auch in einer 95-Gramm-Tafel oder Milch in 0,75-Liter-Kartons angeboten werden. Das macht den Preisvergleich zu Kon­kurrenz-Produkten mit Standard-Gewicht zu einer Dreisatz-Rechen­aufgabe.

Deshalb ist der Handel per Gesetz verpflichtet, beim Gros der Fertig­packungen den Preis je Mengeneinheit wie etwa „1 Kilogramm“, „1 Liter“, „100 Gramm“ oder „100 Millimeter“ (Grundpreis) anzugeben. Mit Hilfe dieser Angabe können Verbraucher Preise einfach verglei­chen und das günstigste Produkt schnell erkennen.

Konsumenten, denen während ihres Einkaufs fehlende, falsche oder zu kleine Grundpreise auffallen, sollten sich an die Verbraucherzent­rale NRW wenden. Unter der Internetadresse
„www.vz-nrw.de/grundpreis“ können alle wichtigen Daten eingetragen und bis zu zwei Fotos gemailt werden.

Quelle: VBZ NRW

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