Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern bestätigt, dass der frühere Justiziar und stellvertretende Leiter der Polizeiabteilung des Innenministeriums vom 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages weiterhin als sogenannte Auskunftsperson behandelt werden darf; sein Anliegen, wie der ehemalige Landespolizeidirektor (dazu die Presseinformation vom 10.09.2020) per gerichtlicher Anordnung einstweilen den Status eines Betroffenen zuerkannt zu bekommen, ist damit gescheitert.
Ebenso wie das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Behandlung als Betroffener zusteht. Zwar gehe es bei der Untersuchung nicht nur um die Aufklärung eines Sachverhaltes, sondern auch um Verantwortlichkeiten, doch richte sich diese Untersuchung deshalb nicht gegen den Antragsteller. Eine entsprechende Verknüpfung ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Untersuchungsauftrages noch aus seinem vormaligen Amt oder seiner konkreten Tätigkeit bei der Bearbeitung der u.a. zu untersuchenden Vorwürfe wegen Mobbings durch Vorgesetzte und deren Umgang damit; dies mache ihn noch nicht zum Verantwortlichen. Dass der vom damaligen Innenminister in Auftrag gegebene Bericht eines Sonderbeauftragten auch Mobbing-Vorwürfe gegen den Antragsteller erwähne und der Ausschuss sich u.a. mit diesem Bericht befasse, mache die darin enthaltenen Vorwürfe noch nicht zum Untersuchungsgegenstand. Im Übrigen könnten auch Handlungen von Auskunftspersonen Gegenstand der Untersuchung sein. Nötigenfalls stehe ihnen ein Recht auf Auskunftsverweigerung zu.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 3 MB 12/21).
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