Erfolgreich gegen irreführende Werbung mit Stiftung Warentest-Urteil – Wildlachs irreführend mit Testurteil beworben.
Lebensmitteleinzelhändler werben gerne und viel mit den Testurteilen der Stiftung Warentest. Bei Lebensmitteln ist dies aber nur sehr eingeschränkt zulässig. Dies bestätigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg jüngst erstritten hat.
Wildlachsfilet der Marke ‚Fjord Krone’, das im Juni 2010 eingekauft wurde, wurde mit dem Testurteil der Stiftung Warentest beworben. Die Stiftung Warentest hatte das Testurteil aber schon im Januar 2005 an tiefgefrorenes Wildlachsfilet aus dem Fangzeitraum 2004 vergeben. Das Landgericht Hamburg untersagte mit Urteil vom 8.12.2010 (AZ 407 O 112/10) nun diese Werbung, weil die vertriebene und beworbene Ware eben nicht aus dem tatsächlich getesteten Fangzeitraum stammte, sondern erst in nachfolgenden Jahren gefangen wurde.
Das Gericht bekräftigte damit die Rechtsprechung zur Nutzung von Testurteilen im Lebensmittelbereich. Bei Lebensmitteln ist eine gleichbleibende Produktqualität über unterschiedliche Fangzeiträume oder verschiedene Erntejahrgänge nicht gewährleistet. Lebensmitteleinzelhändler dürfen also Testurteile der Stiftung Warentest nicht nach Belieben in der Werbung einsetzen: Alte Testurteile sagen nichts über die Qualität von Lebensmitteln aktueller Fangzeit- oder Erntezeiträume aus.
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