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Mißbrauch der Genossenschaftsidee – Gesetzgeber schlägt wieder zu

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Familiengenossenschaften – Immobiliengenossenschaften – zerstört eine Gesetzesänderung deren Geschäftsgrundlage?

Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz waren circa 150 Jahre außerhalb jeder Kritik. Genossenschaften machen den Einzelnen stark durch die Gemeinschaft. Noch vor der Reichsgründung 1871 und der Einführung der Demokratie in Deutschland 1918 nach der Abdankung des Kaiser Wilhelm II organisierten sich die Bürger in Genossenschaften, um Hilfe zur Selbsthilfe tatkräftig zu gestalten. Begriffe, die uns heute modern erscheinen, wurden gelebt: Basisdemokratie, regional und Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit.

Einkaufsgenossenschaften wie Edeka Raiffeisen Genossenschaft und auf dem Lande, bei denen Bauern gemeinsam Saatgut und andere Waren erwerben oder aber Wohnungsbaugenossenschaften, die den Mitgliedern die Gelegenheit geben, sicher und preiswert zu wohnen haben einen guten Ruf. Die Aufsicht über Genossenschaften ist schwach organisiert, weil das System betulich war und nicht anfällig für einen Missbrauch. Wo nichts brennen, braucht es keine Feuerwehr. Diese Einschätzung änderte sich aber seit zehn Jahren.

Genossenschaften kamen plötzlich in Mode

Die Idee der Genossenschaft kam nach den Gesetzesänderungen zum Schutze des Anlegers in Mode. Andere Geldsammelmodelle waren plötzlich schwierig geworden, weil der Gesetzgeber insbesondere 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz plötzlich Genehmigungen verlangte oder forderte, dass umfangreiche und teure Prospekte dem Anleger übergeben werden müssen. Auf einmal gründeten nicht mehr Bauernverbände oder Stadträte Genossenschaften, sondern Geschäftsleute, die zuvor mit anderen Arten von Beteiligungsmodellen auf den grauen Kapitalmarkt tätig waren. Grund war auch, dass dem Anleger die Idee der Genossenschaft Kraft des Namens bereits vertraut war. Außerdem galt, dass nach der Finanzkrise 2008 die Anleger komplexe Konstruktionen der Finanzindustrie vermeiden wollten. Da war etwas Greifbares gefragt.

Gestaltungsmißbrauch zur Umgehung des Anlegerschutzes?

Es kam wie es kommen musste: Manchen Genossenschaften drohte die Untersagung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung, so dass sie die Notbremse zogen. Dies gilt für die AVG die Altersvorsorgegenossenschaft in Potsdam, der vor aufgeworfen wurde gar nicht einem gemeinsamen Zweck zu dienen, sondern einfach nur Geld einzusammeln. Da beschlossen die Genossen, die Gesellschaft abzuwickeln. Auch die Co.net wurde unlängst untersagt. Der Vorwurf lautet im Kern: Genossenschaften sind der Zusammenschluss von Genossen zu einem gemeinsamen Ziel und einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb. Das ist nicht gegeben, wenn einfach Geldanlagen unter dem Deckmantel der Genossenschaft angeboten werden unter Umgehung des Anlegerschutzes.

01. Januar 2020 – Gesetzgeber geht anderen Genossenschaften an den Kragen

Nun hat der Gesetzgeber einer anderen Art von Genossenschaften die Grundlage entzogen, es handelt sich um die so genannten Familiengenossenschaft, mit denen steuerfrei Eigentum gehalten werden konnte. In der Vergangenheit gründeten aufgrund einer Gesetzeslücke des Steuerrechts viele wohlhabende Familien, die bereits Grundeigentum hatten, Genossenschaften, um das Eigentum zu halten. In der Satzung stand, dass zwischen echten Genossen und so genannten investierenden Genossen unterschieden wird. Und Investierende waren Genossen zweiter Ordnung und hatten gar kein Eigentum an Immobilien. Diese waren daher nur Mieter.

Kritiker wie Jörg Winterling, Gründer der Immobilien-Invest-Akademie, hatten schon seit Jahren darauf hingewiesen, dass das Gestaltungsmißbrauch sei und das fragwürdige Berater diese Risiken ausblenden würde, es sei möglich, dass das Finanzamt diese Konstruktionen auch ohne die Gesetzesänderung als Gestaltungsmissbrauch nicht an erkennen würden. Außerdem seien den Genossenschaften auch nicht klar, dass die Aufrechterhaltung der Genossenschaft hohe Mittel verbrauchen würde. So liegt der Redaktion von diebewertung.de der Hinweis vor, dass die Deutschen Vermögenssicherung Genossenschaft eG (https://www.dvsg.berlin) viele Steuerspar-Wohnungsgenossenschaften begleitet habe. Möglich war bis zum 31.12.2019 sozusagen privat genutzte Wohnimmobilien in Genossenschaften einzubringen, um die Steuerbefreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer auszunutzen. Diesem Gestaltungsmißbrauch (und möglicher Verstoß gegen das Förderzweckgebot nach § 1 Genossenschaftsgesetz) hat der Gesetzgeber jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Siehe Art. 6 des Gesetzes vom 21.12.2019.

Da die Mieter in der Regel nur investierende Mitglieder wurden, erfüllen sie nicht die Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 5 Nr. 10 Körperschaftsgesetz. Das bestätigt auch die https://www.dvsg.berlin/documents/DVSG_Info_Aenderung.pdf

Sachlich ist auch kein Grund vorhanden, die bewährte Idee der Genossenschaften als Steuersparmodell oder Umgehungsmodell von Anlegerschutzvorschriften zu gestalten.

 

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