Landgericht Berlin (504 -) 83 Js 1431/09 KLs (27/10)
Im Strafverfahren des Landgerichts Berlin – 504-27/10 – hat das Landgericht Berlin den Angeklagten Udo Jörg Domroeß, geboren am 31.09.1968 in Konstanz, zuletzt wohnhaft: Warthestraße 12, 12051 Berlin, am 21.09.2011 wegen Betruges (im Zusammenhang mit Spenden zugunsten des gemeinnützigen Vereins Hatun und Can) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz des aus der Tat erlangten Betrages von 435.413,10 € Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Das Urteil ist seit dem 14.09.2012 rechtskräftig.
Außerdem hat das Landgericht mit Beschluss vom 21.09.2011 festgestellt, dass die in den Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom 18.12.2009 (349 Gs 4510/09) und 30.03.2010 (349 Gs 960/10) sowie des Landgerichts Berlin vom 11.02.2011 (504-27/10) getroffenen Sicherungsmaßnahmen für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten bleiben.
Für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche sind die Verletzten ausschließlich selbst zuständig. Die vom Gericht zugunsten Verletzter gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Verletzte. Die Verletzten sind – sofern sie auf die vorläufig gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen – verpflichtet, ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einzuholen, um mit Pfändungsverfügungen auf die gesicherten Vermögenswerte zuzugreifen. Nach Vollstreckung bedarf es gem. §§ 111g, h StPO der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlichen Beschluss.
Das Gericht ist nicht befugt, Kündigungen entgegenzunehmen und auch nicht dazu berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen, d.h. das Geld zu verteilen. Die Wahrnehmung zivilrechtlicher Schritte obliegt also ausschließlich den Verletzten; ggf. wenden sich diese bitte an einen Rechtsanwalt.
Die vorläufige Sicherung gem. § 111i StPO wird spätestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben (§ 111i Abs. 3 Satz 1 StPO).
Sollten die Verletzten bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf die gesicherten Vermögenswerte zugegriffen haben, erwirbt der Staat die Vermögenswerte, soweit nicht die Ausnahmeregelungen des § 111i Abs. 5 Nr. 1–4 StPO greifen.
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