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Mitbestimmung des Personalrats bei der Beschaffung von Schusswaffen sowie Zubehör für den Einsatz von Polizeivollzugsbeamten

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen, die der Durchführung vollzugspolizeilicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind und zu diesem Zweck von Polizeivollzugsbeamten während ihres Einsatzes mit sich zu führen bzw. am zu Körper tragen sind, unterliegt nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz (PersVG BE) der Mitbestimmung des Personalrats.

Die beteiligte Polizeipräsidentin beschaffte für den Einsatz der Polizeivollzugsbeamten Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör (Leuchtpunktvisiere, Zielbeleuchtungen, Handgriffe und Waffentragegurte) für diese Waffen und bereits im Bestand der Polizei befindliche Maschinenpistolen. Hierüber unterrichtete sie den Gesamtpersonalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, lehnte aber die Durchführung des von ihm beantragten Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung ab, dass die Beschaffung dieser Gegenstände vorrangig auf einsatztaktischen Erwägungen und Konzepten beruhe, die nicht mitbestimmungspflichtig seien. Der Gesamtpersonalrat sieht demgegenüber in der Beschaffung der Gegenstände eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung der Arbeitsplätze. Sein auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts gerichteter Antrag hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung geändert und den Antrag zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtpersonalrats hat das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

 

Die Beschaffung von Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör in Form von Leuchtpunktvisieren, Zielbeleuchtungen, Handgriffen und Waffentragegurte erfüllt den Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG BE. Der Begriff des Arbeitsplatzes erfasst auch mobile Arbeitsplätze im Freien. Gestaltung ist die Bestimmung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung. Als Gestaltung ist nicht nur die erstmalige Festlegung, sondern auch jede nicht lediglich unbedeutende Änderung der räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen sowie der Arbeitsumgebung anzusehen, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen objektiv geeignet ist, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit derjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, die auf den Arbeitsplätzen eingesetzt sind oder werden sollen. Sie umfasst auch solche Ausrüstungsgegenstände, die Beschäftigte zur Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei sich zu tragen haben. Das entspricht dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, die Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen. Dementsprechend gehören zur Gestaltung mobiler Arbeitsplätze die sachlichen Mittel, die – wie die in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände – den Beschäftigten ermöglichen, ihre dienstlichen Aufgaben durchzuführen und zu erfüllen. Die Mitbestimmung des Personalrats scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Beschaffung der in Rede stehenden Ausrüstungsgegenstände auch die Effektivität und Durchsetzungsfähigkeit vollzugspolizeilicher Handlungen betrifft und sich damit darauf auswirkt, ob und in welcher Weise die Polizei ihren Aufgaben nachkommen kann. Denn die Entscheidung über die Beschaffung der Waffen und des Zubehörs weist auch einen innerdienstlichen Charakter auf und unterliegt im Übrigen nach § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG BE dem Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde.

BVerwG 5 P 7.20 – Beschluss vom 25. November 2021

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 60 PV 11.19 – Beschluss vom 17. September 2020 –

VG Berlin, VG 62 K 8.18.PVL – Beschluss vom 26. Juli 2019 –

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