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Miteinander verbundene Einzelflüge sind kein zusammengesetzter Flug

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass auch bei einem einheitlichen Buchungsvorgang von zeitlich auf einander abgestimmten Einzelflügen zwei separate Einzelverbindungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/04 vorliegen können (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 20.05.2022, 32 C 586/21 (90)).

Im konkreten Fall buchten die betroffenen Fluggäste mittels online Buchungsportals je einen Flug von Lanzarote nach Frankfurt, wobei die Beförderung mittels zweier Flüge der Beklagten, namentlich von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt erfolgen sollte. Tatsächlich erreichten die Fluggäste London zunächst mit einer Verspätung von 1 Stunde und 55 Minuten. Da das Gepäck nicht bis Frankfurt am Main durchgebucht worden war, mussten sie in London eine Sicherheitskontrolle passieren und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu aufzugeben. In der Folge wurde der zweite Flug nach Frankfurt nicht mehr erreicht. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Airline deshalb Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen verspäteten Beförderung sowie den Ersatz der durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten.

Ohne Erfolg. Trotz des mittels Buchungsportal erweckten äußerlichen Anscheins, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, seien im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts nicht ein zusammengesetzter Flug mit zwei Teilabschnitten, sondern zwei einzelne Flüge (sog. Reihenbuchung) gebucht worden. So seien den Fluggästen auch separate Buchungsnummern und getrennte Einzelpreise für zwei Flüge mitgeteilt worden. Ebenfalls sei eine AGB der Beklagten, wonach diese als „Punkt-zu-Punkt“-Fluglinie „keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen“ in dem Fall der eigenverantwortlichen Reihenbuchung zweier zeitlich aufeinanderfolgenden Flugverbindungen übernehme nicht zu beanstanden. Für die Zwecke der Fluggastrechte-Verordnung sei in der Folge der jeweilige Flug separat zu betrachten, so dass Ausgleichsansprüche mangels relevanter Verspätung nicht ausgelöst wurden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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