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Mitglieder der „Ülkücü“-Bewegung („Graue Wölfe“) sind voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig

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qimono (CC0), Pixabay
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Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis von Mitgliedern der „Ülkücü“-Bewegung („Graue Wölfe“) ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden und damit die Eilanträge von zwei Mitgliedern eines Ortsvereins der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V. (ADÜTDF) abgelehnt.

Die ADÜTDF ist der größte „Ülkücü“-Dachverband in Deutschland. Ihm gehören hierzulande rund 160 lokale Vereine an, in denen etwa 7.000 Mitglieder organisiert sind.

Aus Sicht des Gerichts liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die „Ülkücü“-Bewegung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz sowie der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen: Danach wird die „Ülkücü“-Bewegung als rechtsextremistisch und als Gruppierung beschrieben, die sich gegen die Völkerverständigung, das friedliche Zusammenleben der Völker und gegen Wertvorstellungen des Grundgesetzes richtet. Ihre Ideologie zeichnet sich maßgeblich durch Rassismus, Antisemitismus sowie Christenfeindlichkeit aus. Diese Bestandteile bestimmen auch die Ausrichtung der Dachverbände und Ortsvereine.

 

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln reicht die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aus. Nachweislicher Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht.

 

Mit Blick auf die entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aus der jüngeren Vergangenheit (hinsichtlich „Aufbruch Leverkusen“, AfD-„Flügel“, Partei „Der III. Weg“ und „Identitäre Bewegung Deutschland“) wird auf die Pressemitteilungen vom 23. Januar 2023 und 22. September 2022 Bezug genommen: https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/04_23012023/index.php und https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2022/28_22092022/index.php.

Gegen die Beschlüsse vom heutigen Tag steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Az.: 20 L 835/23 und 20 L 836/23

 

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