73 IN 8/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG, Nindorfer Deichfeld 9, 21706 Drochtersen (AG Tostedt, GnR 100021), vertr. d.: 1. Johan Zwart, Nindorfer Deichfeld 9, 21706 Drochtersen, (Vorstand), 2. Thomas Limberg, Nindorfer Deichfeld 9, 21706 Drochtersen, (Vorstand), ist am 01.03.2024 um 10:45 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, WILLMERKÖSTER, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/322739-0, Fax: 0421/322739-200, E-Mail: info@willmerkoester.de, Internet: www.willmerkoester.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Stade, 01.03.2024
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Der Insolvenzverwalter der CO.NET betrachtet die aktuellen – also die nicht ausgeschiedenen Genossen – als nachrangige Insolvenzgläubiger. Folglich bekommen diese keine Post.
Damit sollten sich diese Genossen jedoch nicht abfinden und sich rechtlich unterstützen lassen.
Guten Tag
ich habe bei co.net 15000€ im Jahr 2015 angelegt und fristgerecht nach 5Jahren gekündigt. Seit 2020 bitte ich um Rückzahlung meines
Guthabens erfolglos.
Von verschiedenen RA bekomme ich Post mit der Möglichkeit zur Anmeldung meiner Forderung (kostenpflichtig).
Ist die Anmeldung derzeit notwendig oder bekomme ich von Ihnen eine Aufforderung hierzu ?
MfG
W.Bail