Amtsgericht Hof Abteilung für Strafsachen 7 Ls 14 Js 11993/13
Im Verfahren 7 Ls 14 Js 11993/13 des Amtsgerichts Hof – Wirtschaftsschöffengericht – gegen Hager, Franz Johann, geb. 01.12.1958 in Forchheim, deutscher Staatsangehöriger, verh. Finanz- und Versicherungsmakler, wohnhaft Schulstr. 10 in 91365 Weilersbach, erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Aufrechterhaltung der Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111i Abs. 4 StPO).
Das Amtsgerichts Hof hat mit Beschluss vom 17.08.2016, rechtskräftig seit 06.09.2016, den dinglichen Arrest des Amtsgerichts Hof vom 07.03.2014 in das Vermögen des Verurteilten für 3 Jahre ab Rechtskaft der Verurteilung aufrecht erhalten.
In Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Hof, Ermittlungsgericht, vom 07.03.2014, Geschäftsnummer 1 Gs 1010/14, in Höhe von 820.700,00 EUR wurden ursprünglich folgende Vermögenswerte des Verurteilten Hager gesichert:
1. | Forderung aus dem Konto Nummer 19059081 gegenüber der UniCreditbank AG, Kardinal-Faulhaber-Straße 1 in 80333 München | 295.647,12 EUR |
2. | Forderungen aus den Depots Nummern 1007983331 und 1003501228 gegenüber der FIL Fondsbank GmbH, Kastanienhöhe 1 in 61476 Kronberg im Taunus | 28.511,70 EUR |
3. | Forderungen aus den Konten Nummern 4998970305017204 und 1014465155 bei der Deutschen Kreditbank AG, Taubenstr. 7-9 in 10117 Berlin | 11.634,70 EUR |
4. | Forderungen aus den Konten Nummern 720272600, 7202726001, 720272602 und 720272603 gegenüber der Commerzbank AG, Breite Str. 10 in 40213 Düsseldorf | 37.342,40 EUR |
5. | Pfändung von 100,00 USD, umgewechselt in 70,06 EUR, hinterlegt bei der Landesjustizkasse Bamberg, Heiliggrabstr. 28 in 96052 Bamberg, Hinterlegungsnummer 10 HL 42/14 | 70,06 EUR |
6. | Forderungen aus den Konten Nummern 1375695310, 9723736740 und 2203105200 gegenüber der Santander Consumer Bank AG, Santander-Platz 1 in 41061 Mönchengladbach | 3.435,45 EUR |
7. | Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 820.700,00 EUR im Grundbuch des Amtsgerichts Forchheim, Gemarkung Weilersbach, Band 30, Blatt 1279, halber Eigentumsanteil des Beschuldigten Hager | 444.058,57 EUR |
Summe: | 820.700,00 EUR |
Der Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 17.08.2016 ist seit 06.09.2016 rechtskräftig. Die im Beschluss genannten Vermögenswerte bleiben für weitere 3 Jahre ab Rechtskraft des Strafbefehls sichergestellt.
Die Mittelung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus der Straftat in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können. Soweit Geschädigte bereits auf das gesicherte Vermögen zugegriffen haben, kann diese Mitteilung als gegenstandslos betrachtet werden.
Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder Geschädigte selbst aktiv wird und seine eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend macht, anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte zugreift und daneben einen Zulassungsbeschluss durch das Strafgericht gemäß § 111 g StPO bzw. § 111 h StPO erwirkt. Nur dort, wo dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, das heißt jeder Geschädigte muss sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Rechtsanwalts, mit dem die notwendigen Details besprochen werden können, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, lohnt. Insoweit wird auch Bezug genommen auf die bereits erfolgten Hinweise mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Hof vom 14.07.2014.
Mit Ablauf der oben genannten Frist von 3 Jahren erwirbt der Staat einen Zahlungsanspruch und die gesicherten Vermögenswerte bzw. deren Surrogate fallen dem Staat zu, soweit nicht die Geschädigten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung verfügt haben oder nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war. Die Ansprüche der Geschädigten gegen den Verurteilten bleiben hiervon jedoch unberührt.
gez. Braun, Richter am Amtsgericht
Leave a comment