Deutsche Bundesbank
Mitteilung Nr. 2001/2024
– Geschäftsbedingungen –
Bekanntmachung
von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Bundesbank ab 6. Mai 2024
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank (AGB/BBk), veröffentlicht in der Mitteilung Nr. 2011/2001 vom 9. November 2001 (BAnz. Nr. 223a vom 29. November 2001), die zuletzt durch die Mitteilung Nr. 2003/2023 vom 23. Mai 2023 (BAnz AT 26.05.2023 B6) geändert worden sind, werden – wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich – geändert.
Die Änderungen gelten gegenüber den Geschäftspartnern der Deutschen Bundesbank, soweit sie Unternehmen und öffentliche Verwaltungen betreffen, ab 6. Mai 2024 als vereinbart.
Deutsche Bundesbank
Dr. Mauderer Dr. Lipponer
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Bundesbank (AGB/BBk)
ab 6. Mai 2024
Abschnitt V
- 1)
-
Nummer 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Geschäftspartner muss ein MCA-Konto sowie mindestens ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhalten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken. Die Verrechnung von Offenmarktgeschäften erfolgt über das gemäß Teil II Artikel 1 Absatz 2 der „Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an TARGET-Bundesbank (TARGET-BBk)“ für die Zwecke der Abwicklung geldpolitischer Geschäfte benannte MCA-Konto des Geschäftspartners in TARGET-Bundesbank (primäres MCA-Konto).“
- 2)
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Nummer 1 Absatz 1a entfällt.
- 3)
-
Nummer 1 Absatz 2 und 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Bank kann Geschäftspartner aus Risikogründen oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Zugang zu den geldpolitischen Geschäften vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise ausschließen und ausstehende Geschäfte mit diesen Geschäftspartnern fristlos kündigen, sofern nicht ein Ausschluss und eine Beendigung nach Buchstabe e automatisch eintreten. Ein „teilweiser Ausschluss“ eines Geschäftspartners vom Zugang zu den geldpolitischen Geschäften umfasst auch, dass die Bank die Nutzung einer bestimmten Sicherheit durch den Geschäftspartner ausschließen, beschränken oder zusätzliche Bewertungsabschläge vornehmen kann, etwa weil die Bonität des Geschäftspartners und die Bonität der von ihm eingereichten Sicherheiten in einem direkten Zusammenhang zueinander stehen.
- a)
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Die Bank wird insbesondere dann Geschäftspartner aus Risikogründen vom Zugang zu den geldpolitischen Geschäften vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise ausschließen, wenn jene die Eigenmittelanforderungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder (bei Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR) nach einem vergleichbaren Standard auf individueller oder konsolidierter Basis nicht erfüllen. In der Regel wird sie den Zugang des Geschäftspartners vorübergehend auf die Höhe der Inanspruchnahme geldpolitischer Geschäfte beschränken, die zu dem Zeitpunkt bestand, in dem ihr die Information über die Nichterfüllung der relevanten Eigenmittelanforderungen zugegangen ist. Sie wird den Zugang des Geschäftspartners zu den geldpolitischen Geschäften in der Regel vorübergehend ganz ausschließen, wenn
- (i)
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die Nichterfüllung im Rahmen einer regulären Datenerhebung festgestellt worden ist und der Geschäftspartner die relevanten Eigenmittelanforderungen nicht spätestens binnen 20 Wochen nach dem Stichtag der regulären Datenerhebung wieder erfüllt, im Rahmen derer die Nichterfüllung festgestellt worden ist; oder
- (ii)
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die Nichterfüllung außerhalb der regulären Datenerhebung festgestellt worden ist und der Geschäftspartner die relevanten Eigenmittelanforderungen nicht binnen 8 Wochen nach dem Tag der Bestätigung ihrer Nichterfüllung durch die Aufsichtsbehörde, spätestens jedoch 20 Wochen nach dem Stichtag der letzten regulären Datenerhebung wieder erfüllt.
- b)
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Die Bank kann insbesondere dann Geschäftspartner aus Risikogründen vom Zugang zu den geldpolitischen Geschäften vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise ausschließen, wenn ihr die Information zu Kapital- und Verschuldungsquoten des jeweiligen Geschäftspartners gemäß Absatz 1 Unterabsatz 5 bis 7 nicht oder nicht vollständig spätestens binnen 14 Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals übermittelt werden. In der Regel wird sie dessen Zugang vorübergehend auf die Höhe der Inanspruchnahme geldpolitischer Geschäfte am Tag des Ablaufs der 14-Wochen-Frist beschränken. Die Bank wird den Zugang des Geschäftspartners zu den geldpolitischen Geschäften vorübergehend ganz ausschließen, wenn er die geschuldeten Informationen nicht oder nicht vollständig spätestens binnen 20 Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals übermittelt.
- c)
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Ferner kann die Bank insbesondere dann Geschäftspartner aus Risikogründen vom Zugang zu den geldpolitischen Geschäften vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise ausschließen, die gegen die in Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anfangskapitalanforderungen verstoßen.
- d)
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Die Bank wird den vollständigen Zugang unverzüglich wiederherstellen, sobald der betroffene Geschäftspartner ihr die geschuldeten Informationen übermittelt, sie die Erfüllung der relevanten Eigenmittelanforderungen bzw. die Einhaltung der Anfangskapitalanforderungen festgestellt hat und keine weiteren Gründe bestehen, die einen Ausschluss rechtfertigten.
- e)
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Sonstige wichtige Gründe im Sinne des Absatzes 3, derentwegen der Geschäftspartner vom Zugang zu geldpolitischen Geschäften automatisch ausgeschlossen ist und ausstehende Geschäfte mit diesen Geschäftspartnern sofort enden, liegen vor, wenn
- (i)
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ein Insolvenzverwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter oder ein vergleichbarer Sachwalter bestellt und/oder behördlich oder gerichtlich die Eröffnung eines Insolvenz- oder sonstigen Liquidationsverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners verfügt oder die Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens beschlossen wird; hierzu zählen der Erlass eines Moratoriums nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 KWG sowie vergleichbare Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, nicht aber eine Krisenpräventionsmaßnahme oder Krisenmanagementmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU;
- (ii)
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das Vermögen des Geschäftspartners eingefroren oder eine sonstige verfügungsbeschränkende Maßnahme gemäß den Artikeln 75, 215 AEUV oder vergleichbaren Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verhängt wird;
- (iii)
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der Geschäftspartner nach den Vorgaben des Eurosystems nicht mehr zur Unterhaltung von Mindestreserven verpflichtet ist;
- (iv)
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der Geschäftspartner keiner staatlichen Aufsicht im Sinne von Nummer 1 Absatz 1 mehr unterliegt; oder
- (v)
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der Geschäftspartner zu einer Abwicklungsgesellschaft im Sinne von Nummer 1 Absatz 1 wird.
- f)
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Sonstige wichtige Gründe im Sinne des Absatzes 3, derentwegen die Bank Geschäftspartner vom Zugang zu geldpolitischen Geschäften vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise ausschließen und ausstehende Geschäfte mit diesen Geschäftspartnern fristlos kündigen kann, liegen insbesondere vor, wenn
- (i)
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behördliche oder gerichtliche Maßnahmen gegen den Geschäftspartner erlassen werden, die ihn in seiner Geschäftstätigkeit beschränken und die der Erhaltung und Verbesserung der finanziellen Situation des Geschäftspartners mit dem Ziel der Vermeidung der Eröffnung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe e Ziffer i dienen;
- (ii)
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der Geschäftspartner die technischen und operativen Voraussetzungen für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften (insbesondere diejenigen nach Nummer 1 Absatz 1 Unterabsatz 2) nicht mehr erfüllt;
- (iii)
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der Geschäftspartner schriftlich seine Absicht erklärt, seine geschäftlichen Aktivitäten einstellen zu wollen oder diese einstellt, seine Erlaubnis zurückgibt oder auf diese verzichtet oder der Aufsichtsbehörde seine Zahlungsunfähigkeit anzeigt oder bekanntgibt, dass er nicht in der Lage sein wird, allen finanziellen Verpflichtungen oder seinen Verpflichtungen aus geldpolitischen Geschäften oder anderen Geschäften mit der Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems nachzukommen, oder eine vertragliche Umschuldung mit seinen Gläubigern durchführt;
- (iv)
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behördliche oder gerichtliche Maßnahmen zur Vorbereitung eines förmlichen Insolvenzverfahrens, sonstiger verfügungsbeschränkender Maßnahmen oder eines Erlaubnisentzugs ergriffen werden;
- (v)
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ein Treuhänder oder eine Person mit vergleichbarer Funktion bestellt wird, die aufgrund ihrer Befugnisse die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Geschäftspartners gegenüber der Bank und/oder einem anderen Mitglied des Eurosystems verhindern oder erschweren kann;
- (vi)
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der Geschäftspartner falsche Zusicherungen gegenüber der Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems abgibt, die
- –
-
Geschäfte des Geschäftspartners mit der Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems betreffen; oder
- –
-
die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen betreffen, wenn dadurch zu befürchten ist, dass der Geschäftspartner in der Folge seine Verpflichtungen aus geldpolitischen Geschäften nicht mehr erfüllen kann;
- (vii)
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die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis des Geschäftspartners zur Erbringung von Wertpapier- oder Finanzdienstleistungen aufhebt;
- (viii)
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der Geschäftspartner (zeitweise oder dauerhaft) aus Zahlungs- oder Wertpapierliefersystemen ausgeschlossen wird, die zur Abwicklung geldpolitischer Geschäfte mit der Bank dienen;
- (ix)
-
der Geschäftspartner seiner Pflicht zur Leistung von Margins oder zusätzlichen Sicherheiten gegenüber der Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems nicht nachkommt;
- (x)
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der Geschäftspartner Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gegenüber der Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems nicht nachkommt oder Informationspflichten in einem erheblichen, die Interessen der Bank beziehungsweise des anderen Mitglieds des Eurosystems gefährdenden Ausmaß verletzt;
- (xi)
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der Geschäftspartner über geldpolitische Kredite (einschließlich Innertageskredit) aufgenommene Liquidität innerhalb seiner Bankengruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) und Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU an Abwicklungsgesellschaften im Sinne von Nummer 1 Absatz 1 oder an Kreditinstitute, die vorübergehend oder dauerhaft ganz oder teilweise von Refinanzierungsgeschäften des Eurosystems ausgeschlossen wurden, weitergibt;
- (xii)
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der Geschäftspartner sonstige Pflichtverletzungen gegenüber der Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems begeht und trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch die Bank beziehungsweise durch das andere Mitglied des Eurosystems keine Abhilfe schafft;
- (xiii)
-
ein Mitgliedstaat die Verfügungsbefugnis des Geschäftspartners über sein Vermögen oder wesentliche Teile seines Vermögens einschränkt oder sein Vermögen oder wesentliche Teile seines Vermögens zugunsten eines oder mehrerer Gläubiger des Geschäftspartners oder im öffentlichen Interesse pfändet oder beschlagnahmt;
- (xiv)
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ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des Geschäftspartners oder seines Geschäftsbetriebs an einen Dritten verkauft, übertragen, liquidiert oder der Geschäftsbetrieb eingestellt wird; oder
- (xv)
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der Geschäftspartner öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber der Bank oder einem anderen Mitglied des Eurosystems schwerwiegend verletzt.
- g)
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Im Übrigen bleiben die §§ 490, 313 und 314 BGB und die Rechte der Bank gemäß Nummer 3 Absatz 7 und Nummer 16 Absatz 3 sowie Abschnitt I Nummer 29 dieser AGB unberührt.
(3) Im Fall wiederholter oder nachhaltiger Verletzung bestimmter Verpflichtungen (Nummer 3 Absatz 2, 2a, 2b und 2c, Nummer 16 Absatz 2 oder Absatz 3) wird die Bank Geschäftspartner in der Regel zeitweilig vom Zugang zu Offenmarktgeschäften derselben Art für die Dauer von mindestens einem und höchstens drei Monaten (Nummer 16 Absatz 2 oder Absatz 3) beziehungsweise vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft ausschließen, das innerhalb der ersten Mindestreserve-Erfüllungsperiode erfolgt, die nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses beginnt (Nummer 3 Absatz 2, 2a und 2b oder Absatz 2c). Eine „wiederholte oder nachhaltige“ Verletzung bestimmter Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung liegt in aller Regel vor, wenn es sich um den dritten schuldhaften Verstoß gegen dieselbe Art von Verpflichtung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten handelt. Dieser Zeitraum beginnt ab dem Tag, an dem die Bank dem Geschäftspartner die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen des ersten Verstoßes bekannt gegeben hat. Die Rechte der Bank gemäß Absatz 2, Nummer 3 Absatz 7 und Nummer 16 Absatz 3 bleiben unberührt.“
- 4)
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Nummer 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: http://www.ecb.int – Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert.“
- 5)
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Fußnote 1a entfällt.
- 6)
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Fußnote 1b erhält die Bezeichnung „1a“ und wird wie folgt neu gefasst:
- „1a
-
Solche Wertpapiere verlieren ihre Notenbankfähigkeit spätestens am Tag der Inbetriebnahme des Eurosystem Collateral Management System (voraussichtlich im November 2024).“
- 7)
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In Nummer 3 wird Absatz 2e wie folgt neu eingefügt:
„(2e) Spätestens zwei Geschäftstage vor dem Stichtag für den Erhalt einer Zahlung (sogenanntes Record Date) aus einem eingereichten, nicht in Euro denominierten Wertpapier muss dessen Freigabe beantragt werden (ausgenommen sind in einer Vorgängerwährung des Euros denominierte Anleihen). Am Geschäftstag nach diesem Stichtag kann das betroffene Wertpapier erneut eingereicht werden, wenn die Voraussetzungen der Beleihung vorliegen.“
- 8)
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Nummer 3 Absatz 7 Unterabsatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(7) Soweit der Geschäftspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht refinanzierungsfähige Sicherheiten oder Sicherheiten entgegen den Absätzen 2 bis 2c einliefert beziehungsweise nutzt (unzulässige Sicherheiten) oder seiner Verpflichtung nach Absatz 2d oder 2e nicht nachkommt oder – bei nachträglichen Änderungen – unzulässig gewordene Sicherheiten nicht spätestens sieben Kalendertage nach Eintritt der Änderung zurückruft, schuldet er der Bank eine Vertragsstrafe, die sich wie folgt errechnet: Nettowert der unzulässigen Sicherheit (nach Abzug von Bewertungsabschlägen) x Zinssatz des Übernachtkredits zu Beginn des Regelverstoßes zuzüglich 2,5 %-Punkte x (Zahl der Kalendertage des Pflichtverstoßes, maximal sieben)/360.“
- 9)
-
Nummer 3 Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
„(8) Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Geschäftspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen der Bank zu eingereichten Sicherheiten falsche Informationen zur Verfügung gestellt und/oder geschuldete Informationen nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch das Kreditrisiko der Bank erhöht wird (insbesondere wenn bei unterstellter Übermittlung zutreffender geschuldeter Information von einem geringeren Beleihungswert auszugehen wäre).“
- 10)
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Nummer 4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Bank nimmt auf Sicherheiten (mit Ausnahme von EZB Schuldverschreibungen sowie von einer Zentralbank des Eurosystems in einer Vorgängerwährung des Euros begebene Schuldverschreibungen, Termineinlagen, DECCs und Cash Collateral) Bewertungsabschläge vor. Die Bewertung von DECCs richtet sich nach Nummer 12a Absatz 5.“
- 11)
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In der Tabelle in Nummer 4 Absatz 5 Buchstabe a mit der Überschrift „Haircutkategorie“ erhält in Spalte I der Passus „Schuldtitel von Zentralbanken und der Europäischen Union“ folgende neue Fassung:„Schuldtitel der Europäischen Union und von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist“
- 12)
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In Nummer 5 wird nach Absatz 2 Absatz 3 wie folgt neu eingefügt:
„(3) Sofern vereinbart, können Zinssätze nach dem Durchschnitt eines in Bezug genommenen Zinssatzes während der Laufzeit eines geldpolitischen Geschäfts berechnet werden. Der so ermittelte Zinssatz ist auf die achte Dezimalstelle zu runden.“
- 13)
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Nummer 10 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Kreditforderungen müssen auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist. Die aktuelle Verzinsung darf nicht dazu führen, dass ein Kreditgeber (oder sein Rechtsnachfolger) eine Zahlung an den Schuldner zu leisten hat (kein negativer Cashflow), oder dass sich der Kapitalbetrag verringert. Darüber hinaus muss die Verzinsung ab Einreichung bis zur Rücknahme oder vollständigen Tilgung der Kreditforderung wie folgt gestaltet sein: Es muss sich entweder Ziffer i um eine abgezinste Forderung, Ziffer ii um eine festverzinsliche Forderung oder Ziffer iii um eine variabel verzinsliche Forderung handeln, deren Zinssatz an einen zulässigen Referenzzinssatz gebunden ist. Der Margenanteil an der Verzinsung darf auch bei einer festverzinslichen Forderung veränderlich sein. Zulässiger Referenzzinssatz ist ein Euro-Geldmarktsatz, dessen Verwendung in der Union nach der Verordnung (EU) 2016/1011 gestattet ist, zum Beispiel €STR (einschließlich €STR-Zinssätze mit Aufzinsung oder durchschnittliche tägliche €STR), Euribor oder vergleichbare Indizes, ein Constant-Maturity-Swapsatz (beispielsweise CMS, EIISDA oder EUSA) und die Rendite einer von einem Teilnehmerland begebenen Staatsanleihe oder eines Indexes von mehreren solcher Staatsanleihen. Eine Bindung an mehrere zulässige Referenzzinssätze ist gestattet, wenn für einen bestimmten Zeitraum der Laufzeit immer nur einer dieser Referenzzinssätze maßgeblich ist. Die Kreditforderungen dürfen weder hinsichtlich ihres Kapitalbetrags noch ihrer Zinsen gegenüber Ansprüchen von Gläubigern anderer Kreditforderungen oder Schuldtiteln desselben Emittenten nachrangig sein.“
- 14)
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In Nummer 10 wird nach Absatz 6 Absatz 7 wie folgt eingeführt:
„(7) Kreditforderungen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 25 000 Euro lauten.“
- 15)
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Nummer 11 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Geschäftspartner sichert zu, dass die zur Sicherheit abgetretenen Kreditforderungen bestehen, ihm unbeschränkt auch zur Abtretung an die Bank zustehen und weder mit Rechten Dritter belastet noch anderweitig abgetreten sind.12 Der Geschäftspartner wird hierzu vierteljährlich eine verbindliche Zusicherung über den Bestand der Kreditforderungen auf Vordruck der Bank abgeben. Der Geschäftspartner wird zudem jährlich eine Verfahrensprüfung und eine stichprobenweise Prüfung durchführen lassen, die nach seiner Wahl im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder einer sonstigen Prüfung stattfinden kann, und die Bank über das Ergebnis auf Vordruck der Bank informieren. Die Bank ist berechtigt, stichprobenweise Darlehenskontoauszüge anzufordern sowie Einsicht in die Kreditunterlagen zu nehmen. Im Übrigen bleiben die Rechte der Bank nach Nummer 1 Absatz 2 unberührt.“
- 16)
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Nummer 16 erhält die Überschrift „Offenmarktkredite, Vertragsstrafe“.
- 17)
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Nummer 18 Absatz 1 und 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Bank kann Schuldverschreibungen der EZB im Standardtenderverfahren anbieten. Die EZB fungiert dabei als Ausgabe- und Zahlstelle. Die Schuldverschreibungen werden stückelos begeben und bei einem Zentralverwahrer im Euro-Währungsraum verwahrt. Sie sind uneingeschränkt übertragbar und haben eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten.
(2) Die Schuldverschreibungen werden in abgezinster Form unter dem Nennwert oder über dem Nennwert begeben. Die Einlösung der Schuldverschreibungen erfolgt bei Fälligkeit zum Nennwert.“
- 18)
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Nummer 22 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Der Übernachtkredit kann geschäftstäglich auf von der Bank näher zu bestimmendem elektronischen Weg bis 18.15 Uhr MEZ (am letzten Geschäftstag einer jeden Mindestreserveperiode bis 18.30 Uhr MEZ) beantragt werden. Auf eine schriftliche Bestätigung der Anträge wird verzichtet.“
- 19)
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Nummer 23 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Anlage kann geschäftstäglich bis zum festgesetzten Zeitpunkt 18.15 Uhr MEZ (am letzten Geschäftstag einer jeden Mindestreserveperiode bis 18.30 Uhr MEZ) auf von der Bank näher zu bestimmendem elektronischen Weg beantragt werden; auf eine schriftliche Bestätigung der Anträge wird verzichtet.“
- 20)
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Nummer 24 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
- „(b)
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Eine am Ende eines Geschäftstages bestehende Kontoüberziehung wird im Falle einer längerfristigen TARGET-Störung als Innertageskredit behandelt und zu einem Zinssatz von null Prozent verzinst. Am Tag des Auftretens der längerfristigen TARGET-Störung, jedoch vor Veröffentlichung der in Nummer 24 Satz 1 genannten Erklärung der EZB in Anspruch genommene Übernachtkredite werden behandelt, als wären sie erst ab dem Tag in Anspruch genommen worden, an dem die längerfristige TARGET-Störung behoben wurde. Betroffene Übernachtkredite und etwaige Zinsen sind an dem Geschäftstag fällig, an dem die EZB auf ihrer Internetseite erklärt hat, dass die längerfristige TARGET-Störung behoben ist. Der entsprechende Gesamtbetrag wird dem primären MCA-Konto des Geschäftspartners zu Beginn dieses Geschäftstages belastet.“
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