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Mitteilung Nr. 2002/2022 – Geschäftsbedingungen – Bekanntmachung von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank ab 8. Juli 2022

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Deutsche Bundesbank

Mitteilung Nr. 2002/​2022
– Geschäftsbedingungen –
Bekanntmachung
von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Bundesbank ab 8. Juli 2022

Vom 31. Mai 2022

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank (AGB), veröffentlicht in der Mitteilung Nr. 2011/​2001 vom 9. November 2001 (BAnz. Nr. 223a vom 29. November 2001), die zuletzt durch die Mitteilung Nr. 2004/​2021 vom 7. Dezember 2021 (BAnz AT 20.12.2021 B7) geändert worden sind, werden – wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich – geändert.

Die Änderungen gelten gegenüber den Geschäftspartnern der Deutschen Bundesbank, die Unternehmen oder öffentliche Verwaltungen sind, ab 8. Juli 2022 als vereinbart.

Frankfurt am Main, den 31. Mai 2022

Deutsche Bundesbank

Prof. Dr. Beermann   Lipp

Anlage

Änderungen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Bundesbank
ab 8. Juli 2022

Abschnitt II Kontoführung und Einlagen-KI

 1)

In Unterabschnitt B erhält Nummer 2 Absatz 3 folgende neue Fassung:

„(3) Im Falle bestimmter Störungen von TARGET2-BBk gewährt die Bank Kredite im Rahmen der Notfallab­wicklung gemäß Nummer 6 der Anlage IV zu den „Geschäftsbedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2-Bundesbank (TARGET2-BBk)“ und Nummer 6 der Anlage IV zu den „Besonderen ­Geschäftsbedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2-Bundesbank (TARGET2-BBk) im Rahmen des internetbasierten Zugangs“ und Abschnitt V Nummer 25 dieser Geschäftsbedingungen.“

Abschnitt V Geldpolitische Geschäfte

 2)

In Nummer 1 Absatz 1 wird der zweite Unterabsatz wie folgt neu gefasst:

„Der Geschäftspartner muss ein Girokonto sowie mindestens ein Sicherheitenkonto bei der Bank unterhalten; die Bank kann Ausnahmen zulassen. Bei bestimmten Geschäften kann die Bank den Kreis der Geschäftspartner nach sachlichen, im Eurosystem einheitlich geltenden Kriterien beschränken.“

 3)
In Nummer 1 Absatz 1 werden im dritten Unterabsatz die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
 4)

In Nummer 3 Absatz 2 erhält Buchstabe c folgende neue Fassung:

„(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, die über ein Emissionsrating im Sinne von Artikel 83 Buchstabe a der Leitlinie EZB 2014/​60 verfügen, das den Anforderungen nach Anhang IXb dieser Leitlinie genügt, sowie (i) vor dem 7. Juli 2022 emittiert wurden und den am Datum ihrer Emission gültigen Kriterien des Artikels 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/​575/​EU genügten, oder (ii) die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/​2162 erfüllen, sowie“

 5)

In Nummer 3 Absatz 2 erhält Buchstabe d folgende neue Fassung:

„(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts – RMBDs) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/​575/​EU erfüllen.

Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stelle mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennutzung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, deren Deckungsmasse (i) regierungsgarantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigennutzung), oder (ii) gedeckte Bankschuldverschreibungen (insbesondere nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/​2162) enthält.

Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise

(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,

(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),

(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gemäß § 7 des Pfandbriefgesetzes oder einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung einer anderen Rechtsordnung)

verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich weder Papiere, die eine indirekte Eigennutzung begründen, noch gedeckte Bankschuldverschreibungen in der Deckungsmasse finden. Soweit aus dem Emis­sionsprospekt oder dem anwendbaren nationalen Recht folgt, dass die Deckungsmasse solche Vermögenswerte nicht enthält, wird die Bank von einem solchen Verlangen absehen.

Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen.

Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie EZB/​2014/​60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/​2014/​31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2.

Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person

(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen­nehmen,

die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und
die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wertpapiers übersteigen,

oder

(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen.

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungsfähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.“

 6)

Nummer 3 Absatz 2a wird bis einschließlich Dreifachbuchstabe iii wie folgt neu gefasst:

„(2a) Ein Geschäftspartner darf ungedeckte Bankschuldverschreibungen, die von demselben Emittenten oder derselben Emittentengruppe begeben wurden, nur beschränkt als Sicherheiten nutzen. Die Beschränkung gilt auch für Schuldverschreibungen, die von einem Nichtbank-Emittenten derselben Emittentengruppe begeben wurden.

Der Beleihungswert der Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2 darf 2,5 % des Beleihungswerts des Gesamtbestandes an Sicherheiten nicht übersteigen, den der Geschäftspartner bei der Bank unterhält.

Unberücksichtigt bleiben hierbei Schuldverschreibungen,

(i) deren Beleihungswert pro Emittentengruppe insgesamt 50 Millionen Euro nicht übersteigt,

(ii) die von einer zur Erhebung von Steuern berechtigten öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/​2014/​60 genügt,

(iii) deren Emittenten nach Einreichung zu einer Emittentengruppe zusammengefasst oder miteinander verschmolzen wurden, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten ab Eintritt jenes Ereignisses,“.

 7)

In Nummer 3 erhält Absatz 7 Unterabsatz 1 folgende neue Fassung:

„(7) Soweit der Geschäftspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht refinanzierungsfähige Sicherheiten oder Sicherheiten entgegen den Absätzen 2 bis 2c einliefert bzw. nutzt (unzulässige Sicherheiten) oder seiner Verpflichtung nach Absatz 2d nicht nachkommt oder – bei nachträglichen Änderungen – unzulässig gewordene Sicherheiten nicht spätestens sieben Kalendertage nach Eintritt der Änderung zurückruft, schuldet er der Bank eine Vertragsstrafe, die sich wie folgt errechnet: Nettowert der unzulässigen Sicherheit (nach Abzug von Bewertungsabschlägen) x Zinssatz des Übernachtkredits zu Beginn des Regelverstoßes zuzüglich 2,5 %-Punkte x (Zahl der Kalendertage des Pflichtverstoßes, maximal sieben)/​360.“

 8)
In Nummer 4 Absatz 5 Buchstabe a wird die Tabelle mit der Überschrift „Haircutkategorien I bis IV“ wie folgt neu gefasst:
scrollen
Bonität7 Rest-
laufzeit
(Jahre)
Haircutkategorie8, 9
I II10 III10 IV
Fest-verzins-lich Null-koupon Varia-bel ver-zinslich Fest-verzins-lich Null-koupon Varia-bel ver-zinslich Fest-verzins-lich Null-koupon Varia-bel ver-zinslich Fest-verzins-lich Null-
koupon
Varia-bel ver-zinslich
AAA
bis
A-
0 – 1 0,5 0,5 0,5 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 6,8 6,8 6,8
1 – 3 0,9 1,8 0,5 1,4 2,3 0,9 1,8 2,7 0,9 9,0 9,5 6,8
3 – 5 1,4 2,3 0,5 2,3 3,2 0,9 2,7 4,1 0,9 11,7 12,2 6,8
5 – 7 1,8 2,7 0,9 3,2 4,1 1,4 4,1 5,4 1,8 13,1 14,0 9,0
7 – 10 2,7 3,6 1,4 4,1 5,9 2,3 5,4 7,2 2,7 14,9 16,2 11,7
> 10 4,5 6,3 1,8 7,2 9,5 3,2 8,1 11,7 4,1 18,0 23,0 13,1
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Bonität7 Rest-laufzeit
(Jahre)
Haircutkategorie8, 9
I II10 III10 IV
Fest-verzins-lich Null-koupon Varia-bel ver-zinslich Fest-verzins-lich Null-koupon Varia-bel ver-zinslich Fest-verzins-lich Null-koupon Varia-bel ver-zinslich Fest-verzins-lich Null-koupon Varia-bel ver-zinslich
BBB+
bis
BBB-
0 – 1 5,4 5,4 5,4 6,3 6,3 6,3 7,2 7,2 7,2 11,7 11,7 11,7
1 – 3 6,3 7,2 5,4 8,6 12,2 6,3 10,8 13,5 7,2 20,3 22,5 11,7
3 – 5 8,1 9,0 5,4 12,2 16,7 6,3 14,9 19,8 7,2 25,2 29,3 11,7
5 – 7 9,0 10,4 6,3 12,6 18,0 8,6 16,7 23,4 10,8 27,5 31,5 20,3
7 – 10 10,4 11,7 8,1 14,4 22,1 12,2 17,1 25,2 14,9 27,9 33,3 25,2
> 10 11,7 14,4 9,0 17,1 26,6 12,6 17,6 27,0 16,7 28,4 34,2 27,5

“.

 9)
In Nummer 4 Absatz 5 Buchstabe a wird die Tabelle mit der Überschrift „Haircutkategorie V8, 9 wie folgt neu gefasst:
scrollen
Bonität7 WAL11 ABS Bonität7 WAL11 ABS
AAA
bis
A-
0 – 1 3,6 % BBB+
bis
BBB-
0 – 1 5,4 %
1 – 3 4,1 % 1 – 3 8,1 %
3 – 5 4,5 % 3 – 5 11,7 %
5 – 7 8,1 % 5 – 7 13,5 %
7 – 10 11,7 % 7 – 10 16,2 %
> 10 18,0 % > 10 27,0 %

“.

10)
In der Fußnote 8 wird 4 % durch 4,5 % ersetzt und in der Fußnote 10 wird 6,4 % durch 7,2 % ersetzt sowie 9,6 % durch 10,8 %.
11)
In Nummer 4 wird Absatz 7 wie folgt neu gefasst:

„(7) Abhängig davon, ob sie als festverzinslich oder als variabel verzinslich eingestuft werden, gelten für Kreditforderungen die folgenden Abschläge vom ausstehenden Kapitalbetrag. Als variabel verzinslich eingestuft werden nur Kreditforderungen, für die kein Zinscap vereinbart ist, und deren Zinssatz während der verbleibenden Laufzeit (a) in einem Turnus von höchstens einem Jahr angepasst wird und (b) nicht zu einer festen Verzinsung führen kann (unbeachtlich ist eine feste Verzinsung als Folge eines vereinbarten Zinsfloors). Alle anderen Kreditforderungen werden als festverzinslich eingestuft.

scrollen
Bonität Restlaufzeit Festverzinslich Variabel
verzinslich
Restlaufzeit Festverzinslich Variabel
verzinslich
AAA
bis
A-
0 – 1 Jahr 7,2 % 7,2 % 5 – 7 Jahre 16,7 % 10,8 %
1 – 3 Jahre 10,8 % 7,2 % 7 – 10 Jahre 21,6 % 14,4 %
3 – 5 Jahre 14,4 % 7,2 % > 10 Jahre 31,5 % 16,7 %
scrollen
Bonität Restlaufzeit Festverzinslich Variabel
verzinslich
Restlaufzeit Festverzinslich Variabel
verzinslich
BBB+
bis
BBB-
0 – 1 Jahr 13,5 % 13,5 % 5 – 7 Jahre 38,7 % 25,2 %
1 – 3 Jahre 25,2 % 13,5 % 7 – 10 Jahre 40,5 % 32,9 %
3 – 5 Jahre 32,9 % 13,5 % > 10 Jahre 43,2 % 38,7 %

“.

12)

In Nummer 7 erhält Absatz 1 folgende neue Fassung:

„(1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpapiere aufgrund einer generellen Verpfändungserklärung auf Vordruck der Bank verpfänden, die in einem für den Geschäftspartner bei der Bank geführten offenen Depot (Dispositionsdepot) verwahrt werden. Die Wertpapiere müssen girosammelverwahrt sein und sich in einem Depot der Bank bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (im Folgenden Clearstream AG) befinden.“

13)
In Nummer 10 Absatz 1 wird der dritte Satz gestrichen.
14)

In Nummer 10 erhält Absatz 2 folgende neue Fassung:

„(2) Die Kreditforderungen müssen auf einen festen Kapitalbetrag lauten, dessen Rückzahlung nicht an Bedingungen geknüpft ist. Die aktuelle Verzinsung darf nicht dazu führen, dass ein Kreditgeber (oder sein Rechtsnachfolger) eine Zahlung an den Schuldner zu leisten hat (kein negativer Cashflow), oder dass sich der Kapitalbetrag verringert. Darüber hinaus muss die Verzinsung ab Einreichung bis zur Rücknahme oder vollständigen Tilgung der Kreditforderung wie folgt gestaltet sein: Es muss sich entweder (i) um eine abgezinste Forderung, (ii) um eine festverzinsliche Forderung oder (iii) um eine variabel verzinsliche Forderung handeln, deren Zinssatz an einen zulässigen Referenzzinssatz gebunden ist. Der Margenanteil an der Verzinsung darf auch bei einer festverzinslichen Forderung veränderlich sein. Zulässiger Referenzzinssatz ist ein Euro-Geldmarktsatz, der von einer Zentralbank oder einem in der Union ansässigen und in dem Register nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/​1011 eingetragenen Administrator bereitgestellt wird (beispielsweise €STR), ein Constant-Maturity-Swapsatz (beispielsweise CMS, EIISDA oder EUSA) und die Rendite einer von einem Teilnehmerland begebenen Staatsanleihe oder eines Indexes von mehreren solcher Staatsanleihen. Eine Bindung an mehrere zulässige Referenzzinssätze ist gestattet, wenn für einen bestimmten Zeitraum der Laufzeit immer nur einer dieser Referenzzinssätze maßgeblich ist. Die Kreditforderungen dürfen weder hinsichtlich ihres Kapitalbetrags noch ihrer Zinsen gegenüber Ansprüchen von Gläubigern anderer Kreditforderungen oder Schuldtiteln desselben Emittenten nachrangig sein.“

15)

In Nummer 11 Absatz 3 erhält der erste Satz folgende neue Fassung:

„(3) Der Geschäftspartner teilt der Bank zur Fortschreibung seiner Sicherheitenkonten die eingetretenen Veränderungen (insbesondere Tilgungen, Teiltilgungen, Fälligkeit und gegebenenfalls Bonität des Kreditschuldners) unverzüglich mit.“

16)

In Nummer 12a Absatz 4 erhält der erste Spiegelstrich folgende neue Fassung:

„–
auf Ebene der zugrundeliegenden Kreditforderungen werden monatlich umfassende und standardisierte Daten auf Einzelkreditebene (Loan Level Data) nach Maßgabe des von Artikel 107e der Leitlinie EZB 2014/​60 festgelegten Verfahrens zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von DECCs ist die Homogenität der zugrundeliegenden Kreditforderungen, d. h., dass diese im Rahmen eines einzigen EZB-DECC-Meldeformulars für Daten auf Einzelkreditebene (ECB DECC loan-level data template) gemeldet werden können.“
17)

Die Fußnote 13 erhält folgende neue Fassung:

„Zurzeit nur nach irischem Recht; abweichend von Nummer 4 Absatz 7 beträgt der Bewertungsabschlag 28,4 % des Nominalbetrags des Solawechsels.“

18)

In Nummer 14 erhält Absatz 4 folgende neue Fassung:

„(4) Werden strukturelle Operationen nicht mit allen ausgewählten Geschäftspartnern abgewickelt, erfolgt die Auswahl der Geschäftspartner für einzelne Geschäfte bei bilateralen Operationen nach einem Rotationssystem.“

19)

In Nummer 16 erhält Absatz 1 folgende neue Fassung:

„(1) Die Bank führt im Standardtenderverfahren regelmäßig so genannte Hauptrefinanzierungsgeschäfte in wöchentlichem Abstand mit in der Regel jeweils einwöchiger Laufzeit und längerfristige Refinanzierungsgeschäfte in monatlichem Abstand mit in der Regel dreimonatiger Laufzeit14 sowie gegebenenfalls Feinsteuerungs- und strukturelle Operationen durch. Bei Bedarf kann die Bank längerfristige Refinanzierungsgeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten ausschreiben. Diese Geschäfte können mit der Möglichkeit zur vorzeitigen Teil- oder Vollrückzahlung ausgestattet werden. Die geltenden Rückzahlungsdaten einer freiwilligen oder gegebenenfalls einer Pflichtrückzahlung werden mit der Ankündigung des jeweiligen Geschäfts bekannt gegeben. Unter besonderen Umständen (z. B. wegen Feiertagen in der Eurozone) kann die Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung an einzelnen Terminen ausgesetzt werden. Daneben können Offenmarktkredite auch über Schnelltender abgewickelt werden. Bei Offenmarktkrediten beginnt die Laufzeit des Kredits mit dem Abwicklungstag. Die Kreditzinsen sind am Ende der Laufzeit fällig.“

20)

In Nummer 17 erhält Absatz 2 folgende neue Fassung:

„(2) Die Hereinnahme von Termineinlagen kann in Form von Tendern durchgeführt werden.“

21)

In Nummer 19 erhält Absatz 3 folgende neue Fassung:

„(3) Devisenswapgeschäfte können in Form von Tendern durchgeführt werden. Im Tenderverfahren gelten Nummer 14 und 15 mit der Maßgabe, dass Geschäfte zwischen der Bank und dem bietenden Geschäftspartner durch telefonische Mitteilung des Zuteilungsbetrags und, soweit erforderlich, des Swapsatzes zustande kommen. Anschließend erfolgt der Austausch von Geschäftsbestätigungen analog Satz 2.

Der Geschäftspartner prüft die Bestätigung und rügt eventuelle Unstimmigkeiten unverzüglich. Die Parteien sind mit der elektronischen Aufzeichnung der zwischen ihnen zur Durchführung von Devisenswapgeschäften geführten Telefongespräche einverstanden.

Kommt es durch den Geschäftsabschluss zu einer Prolongation oder Teilprolongation eines nach diesen Bedingungen bestehenden am Valutierungstag fällig werdenden Geschäfts, ist vorbehaltlich der Rechte der Bank nach Abschnitt I Nummer 21 eine Abwicklung auf Nettobasis möglich, sofern dies im Geschäftsabschluss vereinbart wurde. In diesem Fall ist nur der jeweils überschießende Betrag anzuweisen.“

22)

In Nummer 21 erhält Absatz 1 folgende neue Fassung:

„(1) Die Bank kann zugelassene Wertpapiere in Form von Tendern aus ihrem Eigenbestand verkaufen unter der Voraussetzung, dass der Geschäftspartner Papiere gleicher Wertpapier-Kenn-Nummer per Termin zum festgelegten Datum (Rückkaufstag) an die Bank zurückverkauft.“

23)

In Nummer 22 erhält Absatz 1 folgende neue Fassung:

„Die Bank gewährt Geschäftspartnern gegen Besicherung im Rahmen des Sicherheitenkontos für geldpolitische Geschäfte Übernachtkredit bis zum Beginn des nächsten Geschäftstages zu einem vorgegebenen Zinssatz.“

24)

In Nummer 22 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 neu eingefügt:

„(6) Hat die Bank den Zugang eines Geschäftspartners zur geldpolitischen Refinanzierung auf die Höhe der ausstehenden Kredite beschränkt, hierbei aber ein zusätzliches Limit für den Innertageskredit eingeräumt, ist der Geschäftspartner abweichend von Absatz 3 verpflichtet, den zusätzlichen Innertageskredit bis zum Ende des Geschäftstages zurückzuführen. Gelingt dies nicht, schuldet der Geschäftspartner für den Betrag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe des Zinssatzes nach Absatz 1 zuzüglich eines Zuschlags von 5 %-Punkten. Im Wiederholungsfall, gerechnet innerhalb von 12 Monaten ab dem letzten Vorfall, erhöht sich der Zuschlag auf 7,5 %-Punkte.“

25)
Nach Nummer 23 Absatz 4 wird die Überschrift „Längerfristige TARGET2-Störung“ neu eingefügt.
26)

Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt neu eingefügt:

24. Geldpolitische Geschäfte

Erklärt die EZB durch eine entsprechende Veröffentlichung auf ihrer Internetseite, dass eine längerfristige TARGET2-Störung15 vorliegt (längerfristige TARGET2-Störung), gelten vorbehaltlich abweichender Verlautbarungen im Einzelfall die folgenden Regelungen:

(a) Die Bank setzt die Durchführung bereits geplanter sowie die Abwicklung bereits zugeteilter oder zur Rückzahlung fälliger Offenmarktgeschäfte aus, bis die EZB auf ihrer Internetseite erklärt hat, dass die längerfristige TARGET2-Störung behoben ist. An diesem Geschäftstag wird die Bank fällige Kreditbeträge und etwaige Prämien auszahlen sowie fällige Rückzahlungen und Zinsen vereinnahmen. Die Berechnung der Zinsen oder Prämien erfolgt entweder auf Basis der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder, falls dies für den Geschäftspartner günstiger ist, auf Basis der tatsächlichen Laufzeit des jeweiligen Geschäfts. Die Zins- und/​oder Prämienhöhe kann sich um den Betrag an Zinsen oder Entgelten, der dem Geschäftspartner infolge der verzögerten Abwicklung aus Kontoguthaben bei der Bank zusteht bzw. die er deshalb zu zahlen hat, erhöhen und/​oder reduzieren (gegebenenfalls auch auf Basis von Parametern, die erst nach Auszahlung bzw. Vereinnahmung feststehen).

(b) Eine am Ende eines Geschäftstages bestehende Kontoüberziehung wird im Falle einer längerfristigen TARGET2-Störung als Innertageskredit behandelt und zu einem Zinssatz von null Prozent verzinst. Am Tag des Auftretens der längerfristigen TARGET2-Störung, jedoch vor Veröffentlichung der in Nummer 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärung der EZB in Anspruch genommene Übernachtkredite werden behandelt, als wären sie erst ab dem Tag in Anspruch genommen worden, an dem die längerfristige TARGET2-Störung behoben wurde. Betroffene Übernachtkredite und etwaige Zinsen sind an dem Geschäftstag fällig, an dem die EZB auf ihrer Internetseite erklärt hat, dass die längerfristige TARGET2-Störung behoben ist. Der entsprechende Gesamtbetrag wird dem Girokonto des Geschäftspartners zu Beginn dieses Geschäftstages belastet.

15
Prolonged TARGET2 disruption over several business days

25. ECONS-Kredite

(1) Im Falle einer längerfristigen TARGET2-Störung kann die Bank zinslose Kredite im Rahmen der Notfallabwicklung (ECONS-Kredite) gemäß Nummer 6 der Anlage IV zu den „Geschäftsbedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2-Bundesbank (TARGET2-BBk)“ und Nummer 6 der Anlage IV zu den ­„Besonderen Geschäftsbedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2-Bundesbank (TARGET2-BBk) im Rahmen des internetbasierten Zugangs“ gewähren. Soweit aus den im vorstehenden Satz genannten Geschäftsbedingungen und dieser Nummer 25 nichts Anderes folgt, unterliegen ECONS-Kredite den Regelungen dieses Abschnitts V.

(2) Die Besicherung von ECONS-Krediten erfolgt abweichend von Nummer 3 durch Sicherheiten, die ausschließlich zum Zweck der Besicherung von ECONS-Krediten eingeliefert wurden (ECONS-Sicherheiten). Abweichend von Nummern 7 Absatz 1 und 11 Absatz 2 Satz 1 ist eine spezifische Verpfändungserklärung bzw. Erklärung zur Bestellung von nicht marktfähigen Sicherheiten auf Vordruck der Bank abzugeben. Diese sind vor der ersten Einlieferung von ECONS-Sicherheiten einzureichen. Globalbeträge sind abweichend von Nummer 8 ausschließlich für die Besicherung von ECONS-Krediten einzurichten. Die Beleihungswerte der ECONS-Sicherheitenbestände werden einem spezifischen Sicherheitenkonto gutgeschrieben und ergeben den Gesamtbeleihungswert für ECONS-Kredite.“

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