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Mitteilung Nr. 2002/2024 – Geschäftsbedingungen – Bekanntmachung von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank ab 1. Dezember 2024

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Deutsche Bundesbank

Mitteilung Nr. 2002/​2024
– Geschäftsbedingungen –
Bekanntmachung
von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Bundesbank ab 1. Dezember 2024

Vom 8. Oktober 2024

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank (AGB/​BBk), veröffentlicht in der Mitteilung Nr. 2011/​2001 vom 9. November 2001 (BAnz. Nr. 223a vom 29. November 2001), die zuletzt durch die Mitteilung Nr. 2001/​2024 vom 25. März 2024 (BAnz AT 05.04.2024 B2) geändert worden sind, werden – wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich – geändert.

Die Änderungen gelten gegenüber den Geschäftspartnern der Deutschen Bundesbank, soweit sie Unternehmen und öffentliche Verwaltungen betreffen, ab 1. Dezember 2024 als vereinbart.

Frankfurt am Main, den 8. Oktober 2024

Deutsche Bundesbank

Dr. S. Mauderer   Peschel

Anlage

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Deutschen Bundesbank (AGB/​BBk)
ab 1. Dezember 2024

Abschnitt I Allgemeines

1)
Die Nummer 20 entfällt. Die bisherigen Nummern 21 bis 29 werden die Nummern 20 bis 28.
2)
Abschnitt I wird um folgende neue Nummer 29 ergänzt:

29. Pflicht der Bank zur Offenlegung von Einzeldaten zu bei ihr unterhaltenen Einlagen/​Konten gegenüber der EZB

(1) Die Bank kann gemäß Artikel 3 des Beschlusses der EZB (EZB/​2024/​11) von der EZB verpflichtet werden, Informationen zu bei ihr unterhaltenen Einlagen/​Konten von Kontoinhabern, die nicht der Pflicht zur Unterhaltung von Mindestreserven im Sinne der Verordnung der EZB (EZB/​2021/​1) unterliegen, an die EZB zu übermitteln. Die EZB kann die von der Bank an sie übermittelten Informationen an andere Zentralbanken des Eurosystems weitergeben.

(2) Die Informationspflicht der Bank gegenüber der EZB tritt ein, wenn und soweit die EZB die Übermittlung von Informationen zu Einlagen/​Konten im Sinne des Absatzes 1 ausdrücklich anfordert, weil sie dies zur Beurteilung potenzieller Auswirkungen auf die Durchführung der Geldpolitik im Einzelfall für erforderlich erachtet.

(3) Informationen im Sinne dieser Nummer 29 können insbesondere die Namen der Kontoinhaber, die Höhe ihrer Einlagen/​Kontostände sowie die Modalitäten der Verzinsung der Einlagen/​Kontostände umfassen.“

Abschnitt II Kontoführung für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung 2013/​575/​EU (sogenannte Einlagenkreditinstitute)

3)
Unterabschnitt G Nummer 2 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) Beträgt die jeweils aktuelle Euro Short-Term Rate (€STR) weniger als 0,20 %, erhebt die Bank auf die Guthaben ein Entgelt in Höhe der jeweils aktuellen €STR abzüglich 20 Basispunkten. Vom Einlagenkreditinstitut zu entrichtende Entgelte werden am ersten TARGET-Geschäftstag des Folgemonats einem vom Einlagenkreditinstitut zu benennenden MCA-Konto des Einlagenkreditinstituts oder eines Verrechnungsinstituts belastet.“

Abschnitt IV Kontoführung für sonstige Kontoinhaber und Verfügungen über Girokonten

4)
Unterabschnitt A Nummer 2 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:

„(3) Die Guthaben auf den Girokonten werden nicht verzinst.

Beträgt die jeweils aktuelle Euro Short-Term Rate (€STR) weniger als 0,20 %, erhebt die Bank auf die Guthaben ein Entgelt in Höhe der jeweils aktuellen €STR abzüglich 20 Basispunkten. Vom Kontoinhaber zu entrichtende Entgelte werden seinem Konto am dritten nationalen Geschäftstag des Folgemonats belastet.“

Abschnitt VI Besicherung sonstiger Geschäfte der Bank

5)
Nummer 3 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:

„(6) Cash Collateral wird nicht verzinst. Beträgt die jeweils aktuelle Euro Short-Term Rate (€STR) weniger als 0,20 %, erhebt die Bank auf die Guthaben ein Entgelt in Höhe der jeweils aktuellen €STR abzüglich 20 Basispunkten. Dabei wird die Euro-Zinsmethode (Kalendertage/​360) zu Grunde gelegt. Das Entgelt wird zu Beginn des auf die Hereinnahme als Sicherheit folgenden Geschäftstags fällig und dem primären MCA-Konto belastet.“

Abschnitt X Devisen und Auslandsgeschäfte

6)
In Unterabschnitt A Nummer 3 Satz 4 wird die Bezugsstelle „(Nummer 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2)“ wie folgt geändert:
„(Nummer 4 Absatz 1 und Absatz 2)“
7)
In Unterabschnitt A Nummer 4 Absatz 3 wird die Bezugsstelle „(Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2)“ wie folgt geändert:
„(Absatz 1 und Absatz 2)“
8)
Unterabschnitt C Nummer 3 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Die Guthaben auf den Währungskonten werden nicht verzinst.

Beträgt der jeweils aktuelle Marktzinssatz für die maßgebliche Währung weniger als 0,20 %, erhebt die Bank auf die Guthaben ein Entgelt in Höhe des jeweils aktuellen Marktzinssatzes abzüglich 20 Basispunkten. Für in US-Dollar geführte Währungskonten ist der maßgebliche Marktzinssatz die Effective Fed Funds Rate (EFFR). Für in anderer Währung als US-Dollar geführte Währungskonten teilt die Bank dem Kontoinhaber den maßgeb­lichen Marktzinssatz gesondert mit. Vom Kontoinhaber zu entrichtende Entgelte werden seinem Konto am ersten Geschäftstag des Folgemonats belastet.“

9)
In Unterabschnitt C Nummer 5 Absatz 2 wird die Bezeichnung „Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank zur Abwicklung von taggleichen Zahlungen in Euro sowie Zahlungen in ausländischer Währung im Hausbankver­fahren-Individual (Verfahrensregeln HBV-Individual)“ durch die Bezeichnung „Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank zur Abwicklung von Liquiditätsüberträgen zwischen Dotationskonten und TARGET (Verfahrensregeln Dotationskonten)“ ersetzt.
10)
In Unterabschnitt D Nummer 1 Absatz 1 erhält Satz 1 folgende neue Fassung:
„Durch Korrespondenten der Bank werden nur Schecks, die auf US-Dollar lauten und für Begünstigte in den USA bestimmt sind, ausgestellt und dem Begünstigten auf Gefahr des Kontoinhabers direkt zugesandt.“
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