Deutsche Bundesbank
Mitteilung Nr. 8001/2023
Meldebestimmungen
Bankstatistische Meldungen und Anordnungen
1. Allgemeinverfügung über Wertpapierbestände
2. Widerruf einer Bundesbankmitteilung
Vom 5. Oktober 2023
- 1.
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Allgemeinverfügung für Statistiken über WertpapierbeständeDie Deutsche Bundesbank, Vorstand, erlässt folgende Anordnungen:
- I.
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Berichtspflichten für Sektordaten
- 1.
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In Deutschland gebietsansässige Monetäre Finanzinstitute (MFIs) im Sinne des Artikels 1 Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012, Investmentfonds im Sinne des Artikels 1 Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012, finanzielle Mantelkapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 1 Ziffer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012, Versicherungsgesellschaften im Sinne des Artikels 1 Ziffer 8a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 entsprechend Artikel 3 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 mit Ausnahme von Zweigniederlassungen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind und deren Hauptverwaltung sich im EWR befindet, und Verwahrstellen im Sinne des Artikels 1 Ziffer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 haben der Deutschen Bundesbank monatlich zu dem Stand am Monatsende als statistische Informationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 zu melden. Die Berichtspflicht umfasst die Meldung von eigenen Wertpapierbeständen, unabhängig davon, wo die Wertpapiere verwahrt werden. Darüber hinaus müssen Verwahrstellen, einschließlich MFIs, solche Wertpapierdepots melden, die für in- und ausländische Kunden unterhalten werden.
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Die in Nummer 1 genannten Informationen sind nach den von der Bundesbank vorgeschriebenen Meldeschemata im XML-Format zu melden. Sie sind der Deutschen Bundesbank gemäß ihren Vorgaben elektronisch über das Bundesbank-ExtraNet bis zum Geschäftsschluss des sechsten Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats zu übermitteln. Bei der Aufstellung der Meldungen sind die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Richtlinien und EinzelsteIlungnahmen zur Statistik über Wertpapierinvestments zu beachten.Die Meldeschemata werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Formate XML Statistik über Wertpapierinvestments) in ihrer jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. Die erlassenen Richtlinien der Deutschen Bundesbank werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Statistik über Wertpapierinvestments > Ausweisvorschriften) in ihrer jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.
- 3.
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Investmentfonds und Geldmarktfonds erfüllen ihre Berichtspflicht nach den Nummern 1 und 2 in dem Umfang und insoweit, wie sie die statistischen Informationen im Rahmen der Berichtspflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1073/20131 bei der Bundesbank einreichen.
- 4.
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Versicherungsgesellschaften erfüllen ihre Berichtspflicht nach den Nummern 1 und 2 in dem Umfang und insoweit, wie sie die statistischen Informationen im Rahmen der Berichtspflicht nach der Richtlinie 2009/138/EG2 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einreichen. Dies gilt nicht für die Berichtspflichten von Versicherungsgesellschaften nach Nummer 5, die zusätzlich zu erbringen sind.
- 5.
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Versicherungsgesellschaften müssen gemäß Artikel 3 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 einzelne Wertpapierdaten über zum Jahresende bestehende Positionen an Wertpapieren mit ISIN-Code bereitstellen, aufgegliedert gemäß Anhang I Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 nach inländischem Gesamtbestand der Versicherungsgesellschaft und Gesamtbestand ihrer Zweigstellen in jedem einzelnen EWR-Land und außerhalb des EWR.
- 6.
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Die Deutsche Bundesbank gewährt zugunsten der nachfolgenden Berichtspflichtigen folgende Ausnahmeregelungen:
- a)
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Den Versicherungsgesellschaften, deren Gesamtbetrag an Wertpapieren in Bezug auf Positionen 5 % des Gesamtbetrags im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 nicht überschreitet, wird in Abweichung der Berichtspflichten nach den Nummern 1 und 2 die Meldeerleichterung gewährt, jährlich Daten über die Höhe der von diesen Berichtspflichtigen gehaltenen oder depotverwahrten Wertpapiere gemäß den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 auf aggregierter Basis oder auf Einzelwertpapierbasis entsprechend der Meldungen nach der Richtlinie 2009/138/EG bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu melden. Versicherungsgesellschaften erfüllen ihre verminderte Berichtspflicht in dem Umfang und insoweit, wie sie die statistischen Informationen im Rahmen der Berichtspflicht nach der Richtlinie 2009/138/EG bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einreichen.
- b)
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Den finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, deren Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code weniger als 2 % der von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 ausmachen, wird in Abweichung der Berichtspflichten nach den Nummern 1 und 2 die Meldeerleichterung gewährt, jährlich Daten über die Höhe der von diesen Berichtspflichtigen gehaltenen oder depotverwahrten Wertpapiere gemäß den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 auf aggregierter Basis zu melden. Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften erfüllen ihre verminderte Berichtspflicht in dem Umfang und insoweit, wie sie die statistischen Informationen im Rahmen der Berichtspflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1075/20133 bei der Deutschen Bundesbank einreichen.
- 7.
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Gebietsansässige MFIs haben nach den Vorgaben in den Nummern 1 und 2 zusätzlich zu den eigenen Wertpapierbeständen in Stück beziehungsweise in der Nominalwährung den Buchwert für jedes vorkommende Wertpapier nach dem Stand am Monatsende zu melden. Weiter sind diejenigen Wertpapiere, die dem Handelsbestand zuzurechnen sind, zu kennzeichnen. Von der Berichtspflicht sind die Anzahl von Wertpapierdepots untergliedert nach Deponentensektoren umfasst. Die Bestände, die im Rahmen von Wertpapierpensions- beziehungsweise -leihegeschäften weitergegeben beziehungsweise die im Rahmen solcher Geschäfte erlangt wurden, sind gesondert zu kennzeichnen und anzugeben.Die Berichtspflicht umfasst die Meldung von Wertpapierdepots, die für in- und ausländische Kunden unterhalten werden, wobei die Kundenbestände von inländischen MFIs − ohne Geldmarktfonds − nicht zu melden sind.Die Verwahrstellen mit Ausnahme von MFIs müssen keine Wertpapiereigenbestände melden.
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Die gemeldeten Einzelangaben zu den Wertpapierbeständen in Nummer 7 werden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Verfügung gestellt.
- II.
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Berichtspflichten für Gruppendaten
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Unternehmen mit Sitz in Deutschland, für die der EZB-Rat nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 entschieden hat, sie als „Berichtspflichtiger für Gruppendaten“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 zu klassifizieren und die von der Bundesbank über die Entscheidung des EZB-Rats benachrichtigt wurden, haben der Deutschen Bundesbank spätestens sechs Monate nach dem Tag der Benachrichtigung die statistischen Informationen für Gruppendaten in Form von Angaben zu den eigenen Wertpapierbeständen auf Gruppenebene nach Artikel 3a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 bis zum Geschäftsschluss des achten Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats nach den von der Deutschen Bundesbank vorgeschriebenen Meldeschemata elektronisch im XML-Format über das Bundesbank-ExtraNet zu übermitteln. Bei der Aufstellung der Meldungen sind die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Richtlinien und EinzelsteIlungnahmen zur Statistik über Wertpapierinvestments zu beachten.Die Meldeschemata werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Formate XML Statistik über Wertpapierinvestments) in ihrer jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. Die erlassenen Richtlinien der Deutschen Bundesbank werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Statistik über Wertpapierinvestments > Ausweisvorschriften) in ihrer jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.
- III.
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Anordnung des Sofortvollzugs für alle Berichtspflichten
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Die Deutsche Bundesbank ordnet den Sofortvollzug der Verfügungen in den Nummern 1 bis 9 an.
BegründungI.Rechtsgrundlage für die in den Nummern 1 und 2 des Tenors getroffenen Anordnungen ist Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012. Nach dieser Vorschrift werden die Berichtsverfahren, die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen entscheiden, ob sie von Verwahrstellen die Meldung von Einzelwertpapiermeldungen auf Einzelanlegerbasis verlangen. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindeststandards für die Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen ermöglichen.Während die Verordnung unmittelbar anwendbar ist und insoweit die Berichtspflichtigen im Hinblick auf ihre Festsetzungen unmittelbar bindet, stellt diese Vorschrift eine unionsrechtliche Rechtsgrundlage für die nationale Umsetzung der konkret einzuhaltenden Berichtsverfahren in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen durch die Deutsche Bundesbank als nationale Zentralbank dar. Es handelt sich hier um eine Konkretisierung des tatsächlichen Kreises der Berichtpflichtigen. Die Deutsche Bundesbank leitet Daten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 zu melden sind, von solchen ab, die in Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG erhoben wurden, so dass sich der Kreis der tatsächlichen Berichtspflichtigen aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Nummer 2a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 ergibt. Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind und deren Hauptverwaltung sich im EWR befindet, gehören also nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen. Weiter werden in Nummer 1 die Berichtspflichten konkretisiert.Mit den Anordnungen in Nummer 2 werden die Meldeschemata als Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten konkretisiert. Dies gilt auch für die Festsetzung, dass die Berichtspflichten elektronisch über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank zu erfüllen sind. Als weitere Regelungen zur Durchführung und Konkretisierung der Berichtspflichten sind die erlassenen Richtlinien und EinzelsteIlungnahmen zur Statistik über Wertpapierinvestments zu beachten.Die Festsetzung des Meldetermins für die Berichtspflichtigen basiert auf Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012. Hiernach entscheiden die NZBen darüber, wann sie die Daten von den tatsächlichen Berichtspflichtigen benötigen, um die erforderlichen Qualitätskontrollverfahren durchzuführen und die Fristen zur Vorlage der statistischen Informationen gegenüber der EZB einzuhalten.II.Zur Verminderung der Berichtspflicht wird Investmentfonds und Geldmarktfonds nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 4b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 in Nummer 3 nachgelassen, dass sie ihre Berichtspflichten nach dieser Verordnung durch ihre Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 erfüllen können. Sie müssen mithin die statistischen Informationen nur einmal der Bundesbank übermitteln.III.Zur Verminderung der Berichtspflicht wird Versicherungsgesellschaften nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 4b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 in Nummer 4 nachgelassen, dass sie ihre Berichtspflichten nach dieser Verordnung durch ihre Berichtspflichten an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen können. Sie müssen mithin die statistischen Informationen nur einmal an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht melden, die die Informationen an die Bundesbank weiterleitet. Ausgenommen hiervon sind die jährlichen Berichtspflichten nach Artikel 3 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012, die gesondert zu erfüllen sind.IV.Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen setzt die Bundesbank für Versicherungsgesellschaften in Nummer 5 fest, dass sie die Berichtspflichten in der in Artikel 3 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 dargestellten Form zu erfüllen haben.V.Die Festsetzungen in Nummer 6 des Bescheids als Ausnahmeregelungen zugunsten der genannten Berichtspflichtigen basieren auf Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012. Hiernach können die NZBen den Berichtspflichtigen bestimmte Ausnahmeregelungen gewähren.Die Bundesbank hat von folgenden Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht:- –
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Von einer Meldeerleichterung für die Versicherungsgesellschaften nach Artikels 4 Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012.
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Von einer Meldeerleichterung für bestimmte Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012.
Nach Artikel 4 Absatz 8 erheben die Nationalen Zentralbanken bei den Berichtspflichtigen, für die Meldeerleichterungen nach den Absätzen 2a und 4 gelten, weiterhin jährlich Daten über die Höhe der von diesen Berichtspflichtigen gehaltenen oder depotverwahrten Wertpapiere gemäß den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 auf aggregierter Basis oder auf Einzelwertpapierbasis. Die Bundesbank hat sich für folgende Erhebungsform entschieden:- –
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Die Versicherungsgesellschaften, deren Gesamtbetrag an Wertpapieren in Bezug auf Positionen 5 % des Gesamtbetrags im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 nicht überschreitet, melden auf aggregierter Basis oder auf Einzelwertpapierbasis entsprechend der Meldungen nach der Richtlinie 2009/138/EG bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
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Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften melden auf aggregierter Basis.
Die verminderte Berichtspflicht für Versicherungsgesellschaften kann durch die Berichtspflichten nach der Richtlinie 2009/138/EG, die verminderte Berichtspflicht für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften kann durch die Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 erfüllt werden. Es bedarf mithin keiner Doppelmeldung der Daten.VI.Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nummer 7 ist § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, wodurch sichergestellt wird, dass die Bundesbank die Daten erhält, die sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt.VII.Die Verfügungen in Nummer 8 hinsichtlich der Nutzung der Daten beruhen auf § 7 KWG in Verbindung mit § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank.VIII.Rechtsgrundlage für die Festsetzungen in Nummer 9 hinsichtlich der Konkretisierung der Berichtspflichten für Gruppendaten ist Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012. Der Kreis der Berichtspflichtigen für Gruppendaten selbst ergibt sich aus der Entscheidung des EZB-Rats auf Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012, über die Berichtspflichtigen notifiziert werden. Nummer 6 trifft lediglich Festsetzungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Berichtspflicht.Die Festlegung des Meldetermins für Berichtspflichtige für Gruppendaten basiert wiederum auf Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012.IX.Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 10 beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach kann die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und das Interesse des Anfechtungsklägers an der aufschiebenden Wirkung hierhinter zurücktreten muss.- 1.
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Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ergibt sich aus dem Gebot der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts (effet utile), da ohne Anordnung des Sofortvollzugs die effektive Durchsetzung des Unionsrechts gefährdet wäre (Urteil des EuGH vom 10. Juli 1990 Rs. C-217/88 Rn. 25 – Tafelwein; Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO 36.EL Februar 2019 Rn. 218 ff).Bei der von der EZB auf Grundlage des Unionsprimärrechts (Artikel 5 Absatz 1 der ESZB-Satzung) und der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erlassenen statistischen Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 handelt es sich um verbindliches Unionssekundärrecht.Entsprechendes gilt für die an die nationalen Zentralbanken des Eurosystems (ESZB) gerichtete Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2013/7) (2013/215/EU)4, wonach die Deutsche Bundesbank die von den Berichtspflichtigen erhobenen Daten an die EZB zu melden hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die rechtsverbindliche Wirkung von EZB-Leitlinien für die Deutsche Bundesbank bestätigt. Demnach müssen die nationalen Zentralbanken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alles tun, um den EZB-Leitlinien volle Wirksamkeit zu verleihen (Urteil vom 14. November 2019, Az. 9 K 5011/18.F). Auch die Artikel 6 und 6a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 legen unmittelbar von der Deutschen Bundesbank einzuhaltende Übermittlungsfristen der von den Berichtspflichtigen an die Deutsche Bundesbank nach der Verordnung übermittelten statistischen Informationen fest.Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage würde entgegen der Verpflichtung nach den Artikeln 6 und 6a der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 zu einer wiederholten Nichtmeldung statistischer Daten führen und hätte zur Folge, dass die Deutsche Bundesbank gegen ihre Verpflichtung zur Weiterleitung der von den Berichtspflichtigen erhobenen Daten verstoßen würde. Dies wird im öffentlichen Interesse durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhindert.
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Daneben ergibt sich das öffentliche Interesse am Sofortvollzug daraus, dass das ESZB die angeforderten Informationen vollständig von allen Berichtspflichtigen für seine Aufgabenerfüllung benötigt.Nach Erwägungsgrund Absatz 3 der Verordnung ist Zweck der Datenerhebung die Bereitstellung umfassender statistischer Daten an die EZB über die Risiken von Wirtschaftssektoren und individuellen Bankengruppen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets durch bestimmte Wertpapierklassen, über die Verbindungen zwischen den Wirtschaftssektoren von Wertpapierinhabern und -Emittenten und über den Markt für Wertpapiere, die von im Euro-Währungsgebiet Ansässigen begeben werden. Die Wichtigkeit, genaue Daten über die Risiken von Wirtschaftssektoren und individuellen Bankengruppen durch bestimmte Wertpapierklassen auf einer sehr aufgeschlüsselten Ebene zu besitzen, zeichnete sich während der Finanzkrise ab, da Gefahren für die Finanzstabilität aufgrund von Ansteckungsmechanismen auf der Ebene einzelner Finanzinstitute, die durch bestimmte Wertpapierklassen hervorgerufen wurden, anhand der aggregierten Daten nicht richtig erkannt werden konnten. Rechtzeitige Angaben über Wertpapierbestände auf der Ebene einzelner Wertpapiere erlauben der EZB auch die Überwachung der Risikoübertragung von den Finanzmärkten auf die Realwirtschaft. Zusätzlich unterstützen diese statistischen Daten nach Erwägungsgrund Absatz 4 die EZB bei der Analyse von Finanzmarktentwicklungen und bei der Überwachung von Änderungen in den Wertpapierportfolien der Wirtschaftssektoren und den Verbindungen zwischen Finanzintermediären und nichtfinanziellen Anlegern. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Geldpolitik und der Stabilität des Finanzsystems ist die Erhebung statistischer Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen in Bezug auf Positionen von Wertpapierbeständen und Finanztransaktionen sowie für die Ableitung von Transaktionen von Positionen, auch für die Befriedigung von analytischen regulären und ad-hoc-Erfordernissen zur Unterstützung der EZB in der Durchführung der monetären und finanziellen Analyse und für den Beitrag des ESZB zur Stabilität des Finanzsystems nach Erwägungsgrund Absatz 5 notwendig. Diese statistischen Daten ermöglichen es, Informationen über von institutionellen Sektoren gehaltene Wertpapiere mit Informationen über die individuellen Emittenten zu kombinieren und bieten so ein wichtiges Instrument zur Überwachung des Aufbaus und der Entwicklung finanzieller Ungleichgewichte.
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In Bezug auf Gruppendaten in Nummer 9 und die zuletzt neu eingeführten Risikoattribute ergibt sich die Erforderlichkeit der Daten zusätzlich daraus, dass die Informationen die rechtzeitige Erkennung von entstehenden Risikopositionen im Bankensektor/Finanzsystem und die umfassende, konsolidierte Sichtweise bei der Überwachung der Entwicklungen bei den systemrelevanten Bankkonzernen ermöglichen.
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Dem vorbeschriebenen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug steht das Interesse der Berichtspflichtigen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs käme einer erhobenen Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr zu. Daher müssen die Berichtspflichtigen die angeforderten statistischen Informationen auch trotz einer möglicherweise erhobenen Anfechtungsklage in der gebotenen Meldefrequenz übermitteln. Somit haben neue Berichtspflichtige zunächst die erforderlichen Aufwendungen für die nach den neuen Berichtsanforderungen zu übermittelnden Daten zu tragen, insbesondere die Kosten für die zur Erfüllung der Berichtspflicht erforderliche Anpassung der IT-Infrastruktur. Die meisten Berichtspflichtigen unterliegen allerdings bereits der Berichtspflicht. Die Berichtspflicht wird insbesondere hinsichtlich der Verwahrstellen neu artikuliert.Daneben können allerdings die nach den neuen Berichtsanforderungen zu übermittelnden Daten auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, die zu übermitteln sind, bevor im Rahmen einer möglichen Anfechtungsklage die Frage des Bestehens der Berichtspflicht geklärt wurde. Hierbei ist auf Seiten des Aufschubinteresses zu berücksichtigen, dass das durch einen Sofortvollzug eintretende Offenbaren der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Allerdings können die Folgen der Offenbarung durch Löschung der Daten teilweise beseitigt werden.
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Bei Abwägung überwiegen die Gründe für den Sofortvollzug, so dass er anzuordnen ist.Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen tritt im vorliegenden Fall das Interesse der Berichtspflichtigen an der aufschiebenden Wirkung einer von ihnen erhobenen Anfechtungsklage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück.Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezweckt die effektive Durchsetzung des Unionsrechts und die Sicherstellung der für die Aufgabenerfüllung des ESZB notwendigen Informationsgrundlage. Sie verfolgt damit einen legitimen Zweck. Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich, da nur durch den Sofortvollzug eine Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben abgewendet wird (effet utile) und die für die Aufgabenerfüllung des ESZB erforderliche aktualisierte Datengrundlage nach der EZB-Verordnung sichergestellt wird.Die Anordnung ist auch angemessen. Zwar werden die Berichtspflichtigen dadurch verpflichtet, Meldungen trotz einer möglicherweise erhobenen Klage gegen die Berichtspflichten abzugeben. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Berichtspflichtigen an der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann insgesamt nicht hingenommen werden, dass unionsrechtliche Vorgaben zur Meldung der Daten an die Deutsche Bundesbank sowie zur Vorlage dieser Daten bei der EZB nicht eingehalten werden. Auf diese Weise erhielte das ESZB nicht die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten und müsste damit für die Allgemeinheit bedeutsame Entscheidungen auf der Grundlage einer unvollständigen Datenbasis treffen.Insgesamt ist somit das Interesse an der Durchsetzung des Unionsrechts (effet utile) und an der Bereitstellung einer vollständigen Informationsgrundlage für die Wahrnehmung bedeutsamer Aufgaben des ESZB im gesamten Anwendungsbereich der Verordnung höher zu gewichten als die Interessen der Berichtspflichtigen an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung.
Im Ergebnis überwiegt damit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts das Aufschubinteresse der Berichtspflichtigen.RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben werden. - 2.
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Widerruf einer BundesbankmitteilungDie Mitteilung 8001/2017 vom 28. März 2017 (BAnz AT 11.04.2017 B5) wird zum 25. Oktober 2023 widerrufen.
Frankfurt am Main, den 5. Oktober 2023
Deutsche Bundesbank
Prof. Dr. Wuermeling Meinert
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- Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (Neufassung) (EZB/2013/38), ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73.
- 2
- Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
- 3
- Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (EZB/2013/40)
- 4
- ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17.
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