Deutsche Bundesbank
Mitteilung Nr. 8001/2024
Bankstatistische Meldungen und Anordnungen
Änderung bankstatistischer Meldepflichten
Änderung bankstatistischer Meldepflichten
Die Deutsche Bundesbank, Vorstand, erlässt folgende Anordnung:
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In Deutschland gebietsansässige Investmentfonds im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1988 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juni 2024 zur Statistik über Investmentfonds und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/32 (EZB/2014/62) (EZB/2024/17)1 haben der Deutschen Bundesbank für jedes von ihnen gebildete Investmentvermögen statistische Informationen nach der Verordnung (EU) 2024/1988 zu melden.
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Die Berichtspflichtigen zu Nummer 1 haben der Bundesbank ferner folgende statistische Informationen zu melden:
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Angaben zur Identifikation (Adressdaten, Bafin-ID, LEI, HR-Nummer), dem Schwerpunkt der Mittelanlage, der Notierungsart und übergeordneten Fonds- beziehungsweise Master-Feeder-Strukturen.
- b)
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Angaben, die nach einzelnen Vermögenspositionen aufgegliedert sind.
- c)
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Für Geldmarktfonds: die Höhe der Kredite, die bei Instituten aufgenommen wurden, welche nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1; ABl. L 073 vom 3.3.2021, S. 1) der Mindestreservepflicht unterliegen.
Diese statistischen Informationen werden auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfügung gestellt und innerhalb der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet. - 3.
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Bei Abgabe der Meldungen nach den Nummern 1 und 2 sind die Meldeschemata, Richtlinien und Einzelstellungsnahmen der Bundesbank zur Statistik über Investmentvermögen zu beachten, die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Statistik über Investmentvermögen) in ihrer jeweils geltenden Fassung veröffentlicht werden. Änderungen an den Meldeschemata und Richtlinien werden elektronisch auf der Internetseite am angegebenen Ort sowie per E-Mail gegenüber den Meldepflichtigen bekannt gegeben.
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Die Meldungen nach den Nummern 1 und 2 sind der Deutschen Bundesbank gemäß ihren Vorgaben elektronisch über einen von der Deutschen Bundesbank bereitgestellten sicheren Kanal (Extranet der Deutschen Bundesbank) im XML-Format zu übermitteln.
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Die Meldungen nach den Nummern 1 und 2 sind erstmalig für den Referenzmonat Dezember 2025 zu erstatten. Die Meldungen haben monatlich bis zum Geschäftsschluss des fünften Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats zu erfolgen.
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Die statistische Anordnung, Mitteilung Nummer 8003/2013 der Deutschen Bundesbank vom 26. November 2013 (BAnz AT 09.12.2013 B4), wird zum 1. Dezember 2025 widerrufen.
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Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 6 dieser statistischen Anordnung wird angeordnet.
Begründung
Das bevorstehende Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1988 macht eine Neufassung der bisherigen bankstatistischen Anordnung (Mitteilung Nummer 8003/2013) notwendig. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt nach § 33 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG).
Nummer 1 weist auf die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1988 bestehenden Berichtspflichten von in Deutschland gebietsansässigen Investmentfonds hin. Alle in Deutschland niedergelassene Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften sind hiernach weiterhin berichtspflichtig. Die Berichtspflichten ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2024/1988.
Rechtsgrundlage für die zusätzlich zu meldenden statistischen Informationen nach Nummer 2 ist § 18 BBankG. Diese statistischen Informationen sind erforderlich zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesbank nach § 3 BBankG. Sie werden insbesondere für die Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes (FinStabG) festgelegten Aufgaben benötigt. Der Investmentfondssektor als größter Akteur des Schattenbankensektors kann im Fall starker Liquiditäts- und Fristentransformation potenzielle Schocks in einer Stressphase an den Finanzmärkten verstärken, und zwar insbesondere dann, wenn unerwartet hohe Mittelabflüsse erfolgen und Liquiditätspuffer gering sind. Mit den zusätzlichen granularen Daten können derartige Verflechtungen nachvollzogen und unter Berücksichtigung verschiedener Attribute analysiert werden. Dabei liefern die genaueren Aufgliederungen wichtige Informationen zur Abbildung des Einkommens- und Finanzierungskreislaufs für die Gesamtwirtschaftliche Finanzierungsrechnung sowie zur Ermittlung grenzüberschreitender Kapitalverpflichtungen für den Auslandsvermögensstatus. Die aufgegliederte Erfassung der Vermögensgegenstände auf Einzelebene ist überdies geeignet, die Berichtspflichtigen zu entlasten, weil erforderliche Bereinigungen nicht mehr gemeldet, sondern aus den Bestandsdaten abgeleitet werden können. Die Verfügung hinsichtlich der Nutzung der Daten beruht auf § 7 des Kreditwesengesetzes (KWG) in Verbindung mit § 18 Satz 5 BBankG.
Die Bundesbank hat sich nach Ausübung ihres Ermessens dazu entschieden, von der ihr in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1988 eingeräumten Möglichkeit, Berichtspflichtigen Ausnahmen zu gewähren, keinen Gebrauch zu machen. Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hat die Bundesbank das Interesse der Berichtspflichtigen an einer Geringhaltung des Meldeaufwands berücksichtigt. Im Ergebnis überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit umfassender Informationen des gesamten Sektors der in Deutschland gebietsansässigen Investmentfonds im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1988. Dem analytischen Bedarf, der durch die Datenerhebung gedeckt werden soll, kann nur dann umfänglich entsprochen werden, wenn die vollständige Grundgesamtheit der Investmentvermögen einbezogen wird. Die Verfügbarkeit vollständiger Informationen über alle Investmentvermögen trägt nicht nur zur Genauigkeit der Analysen bei. Bei Gewährung von Ausnahmeregelungen wäre mit Blick auf die in Deutschland gebietsansässigen Investmentfonds außerdem zu besorgen, dass abgegrenzte, spezialisierte Bereiche nicht in den Daten abgebildet wären und analyserelevante Sachverhalte infolgedessen nicht erkannt werden könnten. Insbesondere in dynamischen Marktphasen könnten ohne Daten, die ein umfassendes Bild des gesamten Investmentfondssektors erlauben, keine seriösen Ergebnisse erzeugt werden.
Rechtsgrundlage für die in den Nummern 3 und 4 des Tenors getroffenen Anordnungen ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1988. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Festlegung und Durchführung der einzuhaltenden Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen durch die nationalen Zentralbanken in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen. Die nationalen Zentralbanken stellen sicher, dass die dabei festgelegten Berichtsverfahren die nach dieser Verordnung benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen ermöglichen. Mit den Anordnungen in Nummer 3 werden die Meldeschemata als Festlegung und Durchführung der Berichtspflichten konkretisiert. Dies gilt auch für die Festsetzung in Nummer 4, dass die Berichtspflichten elektronisch über einen sicheren Kanal (derzeit das Extranet der Deutschen Bundesbank) zu erfüllen sind. Als weitere Regelungen zur Durchführung und Konkretisierung der Berichtspflichten sind die erlassenen Richtlinien und Einzelstellungnahmen zur monatlichen Bilanzstatistik zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Nummer 5 ist Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1988. Die nationalen Zentralbanken haben hiernach eindeutige Meldefristen für Berichtspflichtige vorzugeben. Die Meldefristen müssen gewährleisten, dass die nationalen Zentralbanken die in Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Verordnung aufgeführten Meldefristen gegenüber der EZB einhalten können. Die in Nummer 5 aufgeführten Meldefristen und Meldefrequenzen geben einerseits den Berichtspflichtigen genügend Zeit, ihre Meldungen zu erstellen, andererseits geben sie auch der Bundesbank die erforderliche Zeit, damit sie ihre in Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Verordnung aufgeführten Meldefristen gegenüber der EZB einhalten kann.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 7 beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach kann die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und das Interesse des Anfechtungsklägers an der aufschiebenden Wirkung hierhinter zurücktreten muss.
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Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ergibt sich aus dem Gebot der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts (effet utile), da ohne Anordnung des Sofortvollzugs die effektive Durchsetzung des Unionsrechts gefährdet wäre (Urteil des EuGH vom 10.07.1990 Rs. C-217/88 Rn. 25- Tafelwein; Schoch/Schneider/Bier/Schoch VwGO 36. EL Februar 2019 Rn. 218 ff). Bei der von der EZB auf Grundlage des Unionsprimärrechts (Artikel 5 Absatz 1 der ESZB-Satzung), der Verordnung (EG) Nummer 2533/98 und der Verordnung (EU) 2531/98 erlassenen statistischen Verordnung (EU) 2024/1988 handelt es sich um verbindliches Unionssekundärrecht. Entsprechendes gilt für die an die nationalen Zentralbanken des Eurosystems (ESZB) gerichtete Leitlinie (EU) 2021/831, wonach die Deutsche Bundesbank die von den Berichtspflichtigen erhobenen Daten an die EZB zu melden hat. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die rechtsverbindliche Wirkung von EZB-Leitlinien für die Deutsche Bundesbank bestätigt. Demnach müssen die nationalen Zentralbanken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alles tun, um den EZB-Leitlinien volle Wirksamkeit zu verleihen (Urteil vom 14. November 2019, Az. 9 K 5011/18.F). Auch Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1988 legen unmittelbar von der Deutschen Bundesbank einzuhaltende Übermittlungsfristen der von den Berichtspflichtigen an die Deutsche Bundesbank nach der Verordnung übermittelten statistischen Informationen fest.Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage würde entgegen der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1988 zu einer wiederholten Nichtmeldung statistischer Daten führen und hätte auch zur Folge, dass die Deutsche Bundesbank gegen ihre Verpflichtung zur Weiterleitung der von den Berichtspflichtigen erhobenen Daten nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung verstoßen würde. Dies wird im öffentlichen Interesse durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verhindert.
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Daneben ergibt sich das öffentliche Interesse am Sofortvollzug daraus, dass das ESZB die angeforderten Informationen vollständig von allen Berichtspflichtigen für seine Aufgabenerfüllung ab Geltung der neuen Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1988 benötigt. Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2024/1988 sind statistische Daten zum Finanzgeschäft von Investmentfonds erforderlich, um regelmäßig sowie ad hoc auftretendem analytischem Bedarf zu entsprechen und die EZB im Rahmen der Durchführung der monetären und finanziellen Analyse zu unterstützen. Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung weist ferner darauf hin, dass statistische Daten gerade deshalb in einer monatlichen Frequenz benötigt werden, um eine zeitnahe Beratung und verbesserte Analysequalität zu ermöglichen.
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Soweit es um die nach Nummer 2 des Tenors zusätzlich nach § 18 BBankG zu meldenden statistischen Informationen geht, ergibt sich das öffentliche Interesse am Sofortvollzug aus der Erforderlichkeit der Informationen für die Aufgabenerfüllung der Deutschen Bundesbank, insbesondere für die Erfüllung der Aufgaben, welche sich aus § 1 Absatz 1 FinStabG ergeben. Der Sektor der Investmentgesellschaften als drittgrößte Kapitalsammelstellen ist für das Funktionieren der Kapitalmärkte von essentieller Bedeutung. Verwerfungen auf diesem könnten das Vertrauen in wesentliche Marktmechanismen nachhaltig gefährden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezweckt die Sicherstellung der für die Aufgabenerfüllung des Eurosystems notwendigen Informationsgrundlage. Verzögerungen bei der Dateneinlieferung würden dazu führen, dass die Relevanz und Aktualität der Daten verloren geht, was in der Folge die Aussagekraft der gesamten Analysen beeinträchtigen würde. Auf aktuelle Marktereignisse könnte nicht mehr adäquat reagiert werden.
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Dem vorbeschriebenen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug steht das Interesse der Berichtspflichtigen an der aufschiebenden Wirkung gegenüber. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs käme einer erhobenen Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mehr zu. Daher müssen die Berichtspflichtigen die angeforderten statistischen Informationen auch trotz einer möglicherweise erhobenen Anfechtungsklage in der gebotenen Meldefrequenz übermitteln. Somit haben die Berichtspflichtigen zunächst die erforderlichen Aufwendungen für die nach den neuen Berichtsanforderungen zu übermittelnden Daten zu tragen, insbesondere die Kosten für die zur Erfüllung der Berichtspflicht erforderliche Anpassung der IT-Infrastruktur.Daneben können die nach den neuen Berichtsanforderungen zu übermittelnden Daten auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, die zu übermitteln sind, bevor im Rahmen einer möglichen Anfechtungsklage die Frage des Bestehens der Berichtspflicht für die aktualisierten Berichtsanforderungen geklärt wurde. Hierbei ist auf Seiten des Aufschubinteresses zu berücksichtigen, dass das durch einen Sofortvollzug eintretende Offenbaren der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Allerdings können die Folgen der Offenbarung durch Löschung der Daten teilweise beseitigt werden.
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Bei Abwägung überwiegen die Gründe für den Sofortvollzug, so dass er anzuordnen ist. Aus den nachfolgend aufgeführten Gründen tritt im vorliegenden Fall das Interesse der Berichtspflichtigen an der aufschiebenden Wirkung einer von ihnen erhobenen Anfechtungsklage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezweckt die effektive Durchsetzung des Unionsrechts und die Sicherstellung der für die Aufgabenerfüllung des ESZB notwendigen Informationsgrundlage. Sie verfolgt damit einen legitimen Zweck. Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich, da nur durch den Sofortvollzug eine Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben abgewendet wird (effet utile) und die für die Aufgabenerfüllung des ESZB erforderliche aktualisierte Datengrundlage nach der EZB-Verordnung sichergestellt wird.Die Anordnung ist auch angemessen. Zwar werden die Berichtspflichtigen dadurch verpflichtet, Meldungen trotz einer möglicherweise erhobenen Klage gegen die Heranziehung zur Berichtspflicht abzugeben. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Berichtspflichtigen an der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann insgesamt nicht hingenommen werden, dass unionsrechtliche Vorgaben zur Meldung der Daten an die Deutsche Bundesbank sowie zur Vorlage dieser Daten bei der EZB nicht eingehalten werden. Auf diese Weise erhielte das ESZB nicht die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten und müsste damit für die Allgemeinheit bedeutsame Entscheidungen auf der Grundlage einer unvollständigen Datenbasis treffen. Das Interesse an der Abwendung dieser Folgen überwiegt das oben angegebene Interesse der Berichtspflichtigen. Darüber hinaus gewährt die Neufassung der EZB-Verordnung über die statistischen Berichtspflichten auch einen angemessenen Zeitrahmen zur Umsetzung; sie gilt nach Artikel 18 ab dem 1. Dezember 2025. Zuvor hatte die EZB einen Entwurf ihrer Verordnung bereits öffentlich konsultiert. Daher ist die Pflicht zur Erfüllung entsprechender Meldeanforderungen grundsätzlich absehbar. Insgesamt ist somit das Interesse an der Durchsetzung des Unionsrechts (effet utile) und an der Bereitstellung einer vollständigen Informationsgrundlage für die Wahrnehmung bedeutsamer Aufgaben des ESZB im gesamten Anwendungsbereich der Verordnung höher zu gewichten als die Interessen der Berichtspflichtigen an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung. Im Ergebnis überwiegt damit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts das Aufschubinteresse der Berichtspflichtigen.
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Auch bei Abwägung der Gründe für die Erhebung der zusätzlichen statistischen Informationen nach Nummer 2 des Tenors im Sofortvollzug zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank überwiegen die Gründe für den Sofortvollzug. Es geht um die Möglichkeit, die Stabilität des Finanzsystems adäquat analysieren zu können, so dass ein legitimer Zweck erfüllt wird. Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich, da nur so die erforderlichen Daten in der gebotenen Granularität erhoben werden können. Die Anordnung ist auch angemessen. Zwar werden die Berichtspflichtigen dadurch verpflichtet, Meldungen trotz einer möglicherweise erhobenen Klage gegen die Heranziehung zur Berichtspflicht abzugeben. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Berichtspflichtigen an der aufschiebenden Wirkung einer Klage kann insgesamt nicht hingenommen werden, dass die Verpflichtungen, durch welche die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Beobachtung und Analyse risiko- und geschäftspolitischer Entwicklungen der Banken für Zwecke der Bankaufsicht und Finanzstabilität sowie für Zwecke der monetären Analyse wahrgenommen werden, nicht rechtzeitig erfüllt werden. Diese statistischen Berichtspflichten bestehen zudem bereits seit geraumer Zeit, und nur aufgrund neuer Anforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1988 war es erforderlich, die statistische Anordnung neu zu fassen, wovon auch die zusätzlichen, nach § 18 BBankG erhobenen statistischen Informationen betroffen sind. Im Ergebnis überwiegt damit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts das Aufschubinteresse der Berichtspflichtigen.Diese statistische Anordnung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (unter Service > Meldewesen > Bankenstatistik > Statistik über Investmentvermögen) veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main, erhoben werden.
Deutsche Bundesbank
Dr. Mauderer Meinert
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- ABl. L, 2024/1988, 23.7.2024; im Folgenden „Verordnung (EU) 2024/1988“.
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