Deutsche Bundesbank
Mitteilung Nr. 8003/2023
Bankstatistische Meldungen und Anordnungen
Änderung bankstatistischer Meldepflichten
Die Mitteilung Nr. 8001/2020 der Deutschen Bundesbank vom 3. Januar 2020 (BAnz AT 17.01.2020 B3) wird wie folgt ergänzt:
Hinsichtlich der in Nummer (5) geregelten Meldetermine wird zum 1. Januar 2024 folgende ergänzende Festsetzung getroffen:
Auf Antrag kann Berichtspflichtigen, deren Anzahl berücksichtigungsfähiger Instrumente in den letzten sechs aufeinanderfolgenden monatlichen Meldeterminen die Zahl von einer Million überstiegen hat, eine Verlängerung der Einreichungsfrist für die Meldung von Vertragspartner-Stammdaten und Kredit-Stammdaten sowie die Meldung monatlich zu meldender Daten bis zum Geschäftsschluss des 12. Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen Monats gewährt werden.
Gründe
Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)1. Hiernach entscheiden die NZBen über den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Datenübermittlung seitens der Berichtspflichtigen, damit sie ihre Berichtsfristen gegenüber der EZB einhalten können, und informieren die Berichtspflichtigen entsprechend.
Bei dieser Entscheidung sind auch Verhältnismäßigkeitsaspekte zu berücksichtigen. Daher kann die Bundesbank den Berichtspflichtigen, die durch eine sehr hohe Zahl von Meldungen belastet sind, auf Antrag einen späteren Meldetermin gewähren. Diese Ausnahmeregelung ist durch längere Laufzeiten bei der Meldeerstellung sowie einen höheren zeitlichen Aufwand für die Durchführung qualitativer Maßnahmen bei den einzureichenden Daten begründet. Hierbei wird die Zahl von einer Million Instrumente als realistischer unterer Wert basierend auf den bisherigen Erfahrungswerten erachtet.
Deutsche Bundesbank
Prof. Dr. Wuermeling Meinert
- 1
- ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44.
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