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MITTEILUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER MULTITUDE SE

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MULTITUDE SE (SE 21)

Gzira, Malta

MITTEILUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG DER MULTITUDE SE

Die Aktionäre der Multitude SE („Gesellschaft“ und/​oder „Multitude“) werden hiermit darüber informiert, dass am 21. August 2024 um 08:00 Uhr UTC (10:00 Uhr CEST) eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft stattfindet.

Die außerordentliche Hauptversammlung findet im ST Business Centre, 120, The Strand, Gzira, GZR 1027, Malta, statt. Instruktionen für die Teilnahme sind in Abschnitt 3 dieser Mitteilung enthalten.

Die Hauptversammlung wird in englischer Sprache und persönlich abgehalten.

1

TAGESORDNUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG

An der Hauptversammlung werden die folgenden Tagesordnungspunkte behandelt:

Generelles:

(1)

Eröffnung der Hauptversammlung und Ernennung des Vorsitzenden

Die Ernennung des Vorsitzenden erfolgt gemäß Artikel 59 der Satzung der Gesellschaft (die „Satzung„).

(2)

Quorum

Gemäß Artikel 56 der Satzung ist die Hauptversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein (1) Aktionär persönlich oder durch einen Bevollmächtigten anwesend ist und das Recht hat, an der Hauptversammlung teilzunehmen und abzustimmen.

Besondere Angelegenheiten (außerordentliche Beschlüsse):

(3)

Genehmigung der Umwandlung der Gesellschaft in eine (maltesische) Public Limited Liability Company und der damit verbundenen Änderung der Firma der Gesellschaft sowie der Änderung der Satzung der Gesellschaft

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft („Verwaltungsrat„) stellt den Aktionären den Antrag, durch außerordentlichen Beschluss die Umwandlung der Gesellschaft von einer Societas Europaea in eine Public Limited Liability Company („p.l.c.„) im Sinne von Artikel 2 des Companies Act, Kapitel 386 des maltesischen Rechts (der „Companies Act„) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 2571/​2011 des Rates der Europäischen Union in der geltenden Fassung (die „SE-Verordnung„) zu genehmigen (die „Umwandlung„).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsrat gemäß Artikel 66 der SE-Verordnung einen Entwurf des Umwandlungsplans (der „Umwandlungsplan„) und einen Bericht (der „Bericht des Verwaltungsrats„) erstellt, um (a) die wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Umwandlung zu erläutern und zu begründen und (b) die Auswirkungen der Umwandlung für die Aktionäre und Arbeitnehmer der Gesellschaft zu definieren.

Vor der Hauptversammlung wird der Verwaltungsrat auch einen Bericht von PricewaterhouseCoopers Malta (als unabhängige Sachverständige) einholen, der bestätigt, dass die Gesellschaft über Vermögenswerte verfügt, die mindestens ihrem Kapital entsprechen (der „Sachverständigenbericht„).

Die Aktionäre werden darüber informiert, dass der Umwandlungsplan derzeit vom maltesischen Handelsregister („MBR„) im Hinblick auf die Veröffentlichung gemäß Artikel 66 der SE-Verordnung geprüft wird.

Darüber hinaus schlägt der Verwaltungsrat im Zusammenhang mit der Umwandlung vor, (1) den Namen der Gesellschaft von ‘Multitude SE’ in ‘Multitude p.l.c.’ zu ändern und (2) die derzeitige Satzung der Gesellschaft (‘Memorandum and Articles of Assocation’, „M&A„) in ihrer Gesamtheit zu ersetzen, um unter anderem die Änderung des Namens der Gesellschaft widerzuspiegeln und die M&A mit den Anforderungen des Companies Act in Bezug auf Public Limited Liability Company in Einklang zu bringen (die „revidierte M&A„).

Der Verwaltungsrat beantragt der Hauptversammlung daher vor, folgenden außerordentlichen Beschluss zu fassen:

„(1) Dass die Umwandlung der Gesellschaft von einer Societas Europaea in eine (maltesische) Public Limited Liability Company („ Umwandlung „) gemäss Verordnung (EG) Nr. 2571/​2011 des Rates der Europäischen Union, in der geltenden Fassung (die „ SE-Verordnung „) hiermit genehmigt wird;

(2) Dass der Entwurf des Umwandlungsplans, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung erläutert und begründet werden und die Auswirkungen der Umwandlung auf die Aktionäre und Arbeitnehmer der Gesellschaft dargelegt werden, hiermit genehmigt wird;

(3) Dass alle vorgeschlagenen Änderungen an der aktuellen Satzung der Gesellschaft („ aktuelle M&A „) genehmigt werden und dass die aktuelle Satzung in ihrer Gesamtheit durch die revidierte Satzung in der vorliegenden Form oder im Wesentlichen in der gleichen Form ersetzt wird, wie sie den Aktionären zusammen mit der Einladung zur ausserordentlichen Hauptversammlung übermittelt wurde (“ revidierte M&A “); und

(4) Den Sekretär der Gesellschaft und/​oder einen Verwaltungsrat der Gesellschaft, jeweils einzeln, zu ermächtigen:

(i)

alle Handlungen vorzunehmen und alle Dokumente zu unterzeichnen, die erforderlich sind, um diese Beschlüsse zu vollziehen;

(ii)

alle vom maltesischen Handelsregister (Malta Business Registry) angeordneten Änderungen an den revidierten M&A vorzunehmen;

(iii)

die revidierten M&A im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen;

(iv)

einen beglaubigten Auszug dieser Beschlüsse auszustellen; und

(v)

die revidierten M&A und den vorgenannten Auszug beim MBR und/​oder jeder anderen zuständigen Behörde, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen, einzureichen.“

(4)

Genehmigung der Sitzverlegung der Gesellschaft in die Schweiz nach Abschluss der Umwandlung

Als Teil des umfassenderen Sitzverlegungsprojekts der Gesellschaft beantragt der Verwaltungsrat, dass die Gesellschaft, vorbehaltlich der erfolgreichen Umsetzung der Umwandlung (d.h. der Umwandlung von Multitude von einer Societas Europaea in eine maltesische Public Limited Liability Company), den Prozess der Sitzverlegung von Malta in die Schweiz in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Continuation of Companies Regulations (Subsidiary Legislation 386.05 des maltesischen Rechts) und dem Schweizer Recht (insbesondere den einschlägigen Bestimmungen des Schweizer Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht) einleitet. Der Verwaltungsrat nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Sitzverlegung in die Schweiz davon abhängt, dass (a) die Gesellschaft einen positiven Bescheid der FINMA erhält und (b) die Bescheide der finnischen Steuerverwaltung rechtskräftig werden (dass heisst, dass gegen die Bescheide innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung für jeden Bescheid angegebenen Frist keine Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Helsinki eingelegt wurden, und im Falle eines Rechtsmittelverfahrens, ist der Bescheid rechtskräftig, wenn (i) gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Helsinki kein Rechtsmittel eingelegt wurde oder (ii) wenn das oberste Verwaltungsgericht keine Berufung gegen die Entscheidungen zulässt und schließlich (iii) im Falle positiver Entscheide des obersten Verwaltungsgerichts).

Der Gesellschaft wurde mitgeteilt, dass die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Kantons Zug, Schweiz, als eine in der Schweiz fortbestehende Gesellschaft nach schweizerischem Recht weder die Kontinuität der Gesellschaft beeinträchtigt noch das Vermögen der Gesellschaft berührt und die Gesellschaft alle ihre Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen behält.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsrat für die Aktionäre eine Tabelle erstellt, in der die Rechte von Minderheitsaktionären nach maltesischem Recht mit denen von Minderheitsaktionären nach Schweizer Recht verglichen werden (die „Vergleichstabelle„).

Der Verwaltungsrat beantragt der Hauptversammlung daher, den folgenden außerordentlichen Beschluss zu fassen, der auch die Genehmigung der revidierten Statuten in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesellschaftsrecht beinhaltet, die mit dem Inkrafttreten der Sitzverlegung von Malta in die Schweiz in Kraft treten werden (die „Schweizer Statuten„):

„(1) Sitzverlegung von Malta nach Zug (Kanton Zug), Schweiz

Die Sitzverlegung der Gesellschaft von Malta nach Zug, Schweiz, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Continuation of Companies Regulations (Subsidiary Legislation 386.05 des maltesischen Rechts) und des schweizerischen Rechts, vorbehaltlich (a) des Wirksamwerdens (d.h. sobald die revidierten Statuten der Gesellschaft vom maltesischen Handelsregister (Malta Business Registry) eingetragen sind) der Umwandlung (d.h. der Umwandlung von Multitude von einer Societas Europaea in eine maltesische Public Limited Liability Company), (b) dass die Rulings der Finnischen Steuerverwaltung rechtskräftig werden (dass heisst, dass gegen die Bescheide innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung für jeden Bescheid angegebenen Frist keine Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Helsinki eingelegt wurden, und im Falle eines Rechtsmittelverfahrens, ist der Bescheid rechtskräftig, wenn (i) gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Helsinki kein Rechtsmittel eingelegt wurde oder (ii) wenn das oberste Verwaltungsgericht keine Berufung gegen die Entscheidungen zulässt und schließlich (iii) im Falle positiver Entscheide des obersten Verwaltungsgerichts) und (c) des Vorliegens eines positiven Bescheids der FINMA, zu genehmigen (die „ Sitzverlegung „);

(2) Änderung des Sitzes der Gesellschaft

Dass sich der neue Sitz der Gesellschaft nach der Sitzverlegung in der Stadt Zug (Kanton Zug, Schweiz) befinden wird;

(3) Änderung der Firma der Gesellschaft

Die Änderung der Firma von Multitude p.l.c. zu Multitude AG (mit den Übersetzungen „Multitude Ltd“ und „Multitude SA“) per Sitzverlegung zu genehmigen.

Infolgedessen und unter Berücksichtigung der Änderung des Sitzes der Gesellschaft gemäß Beschluss (2) oben, wird Artikel 1 der Schweizer Statuten (wie in Beschluss (5) unten definiert) wie folgt lauten:

1.

Firma und Sitz

1.

Name and Registered Seat

Unter der Firma Under the corporate name of
Multitude AG
(Multitude Ltd)
(Multitude SA)
Multitude AG
(Multitude Ltd)
(Multitude SA)
besteht mit Sitz in Zug auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) (die „Gesellschaft„). exists for an unlimited period of time a corporation limited by shares according to art. 620 et seq. of the Swiss Code of Obligations (CO) with registered seat in Zug (the „Company„).

(4) Änderung des Zwecks der Gesellschaft

Die Änderung des Wortlauts des Gesellschaftszwecks in Artikel 2 der Schweizer Statuten (wie in Beschluss (5) unten definiert), per Sitzverlegung, wie folgt zu genehmigen:

2.

Zweck

2.

Purpose

1 Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung, die Verwertung und die Veräusserung von in- und ausländischen Beteiligungen, ob direkt oder indirekt, unter anderem an Unternehmen, die insbesondere in den Bereichen Finanzdienstleistungen wie Verbraucherkrediten, Mikrokrediten und anderen Krediten und Finanzierungen tätig sind, sowie die Erbringung von Dienstleistungen, intern oder für andere Tochtergesellschaften des Konzerns, zu dem die Gesellschaft gehört.
2 Die Gesellschaft kann Beteiligungen an Gesellschaften aller Art in der Schweiz und im Ausland erwerben, halten, verwalten und veräussern.
3 Die Gesellschaft kann ausserdem alle Geschäfte abschliessen und Vereinbarungen eingehen, die direkt oder indirekt dem Gesellschaftszweck dienen oder mit diesem in direktem Zusammenhang stehen.
4 Die Gesellschaft kann ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften (direkt oder indirekt) Darlehen oder andere Finanzierungen gewähren. Die Gesellschaft kann für Verbindlichkeiten von solchen Gesellschaften Garantien, Sicherheiten und andere Verpflichtungen jeglicher Art gewähren, einschliesslich durch fiduziarische Übereignungen oder Abtretungen von und Pfandrechten an Vermögenswerten der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann ferner ein Cash-Pooling (jeglicher Art) betreiben oder daran teilnehmen. Jede in diesem Absatz genannte Transaktion kann unabhängig von allfälligen Klumpenrisiken und mit oder ohne Gegenleistung erfolgen.
5 Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften in der Schweiz und im Ausland errichten und Grundstücke erwerben, halten, verwalten und veräussern.
1 The purpose of the Company is to acquire, hold, manage, exploit and sell, whether directly or indirectly, interests in participations in Switzerland and abroad, inter alia in companies active among other things in financial services, such as consumer credits, microcredits and other credits and financing, as well as to provide services internally or to other subsidiaries of the group to which the Company belongs.
2 The Company may acquire, hold, manage and sell participations in companies of all kinds in Switzerland and abroad.
3 The Company may also carry out any and all transactions and enter into any and all agreements which serve directly or indirectly its corporate purpose or are directly related thereto.
4 The Company may (directly or indirectly) grant loans or provide other types of financing to its direct or indirect subsidiaries. The Company may grant guarantees, security interests and other undertakings of any kind in respect of obligations of such companies, including by means of fiduciary transfers or fiduciary assignments of, and pledges over, assets of the Company. The Company may further operate or participate in cash pooling arrangements of any kind. Any transaction referred to in this paragraph may be entered into irrespective of any concentration of risk and with or without any compensation.
5 The Company may set up branch offices and subsidiaries in Switzerland and abroad and acquire, manage, hold and sell real estate.

(5) Generelle Revision der Statuten, insbesondere Anpassung der Statuten bezüglich Übereinstimmung mit der schweizerischen Gesetzgebung

Auf artikelweise Beratung zu verzichten und die revidierten Statuten, welche vollständig dem Schweizerischen Aktienrecht entsprechen (die “Schweizer Statuten”), per Sitzverlegung zu genehmigen. Der Schweizer Statuten liegen vor;

(6) Anerkennung der schweizerischen Gesetzgebung als anwendbare bzw. massgebende Rechtsordnung

Die schweizerische Gesetzgebung (insbesondere das schweizerische Aktienrecht), per Sitzverlegung, als anwendbare bzw. massgebende Rechtsordnung, anzuerkennen;

(7) Feststellungen über den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit

Den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, per Sitzverlegung, in Zug, Schweiz, zu beschliessen bzw. festzustellen;

(8) Bestätigung der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder und des Verwaltungsratspräsidenten

(8.1) Bestätigung von Ari Tiukkanen als Mitglied des Verwaltungsrats

Die Wahl von Ari Tiukkanen als Mitglied des Verwaltungsrats für eine Amtszeit, die mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung endet, zu bestätigen;

(8.2) Bestätigung von Goutam Challagalla als Mitglied des Verwaltungsrats

Die Wahl von Goutam Challagalla als Mitglied des Verwaltungsrats für eine Amtszeit, die mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung endet, zu bestätigen;

(8.3) Bestätigung von Jorma Jokela als Mitglied des Verwaltungsrats

Die Wahl von Jorma Jokela als Mitglied des Verwaltungsrats für eine Amtszeit, die mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung endet, zu bestätigen;

(8.4) Bestätigung von Kristiina Leppänen als Mitglied des Verwaltungsrats

Die Wahl von Kristiina Leppänen als Mitglied des Verwaltungsrats für eine Amtszeit, die mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung endet, zu bestätigen;

(8.5) Bestätigung von Lea Liigus als Mitglied des Verwaltungsrats

Die Wahl von Lea Liigus als Mitglied des Verwaltungsrats für eine Amtszeit, die mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung endet, zu bestätigen;

(8.6) Bestätigung von Marion Khüny als Mitglied des Verwaltungsrats

Die Wahl von Marion Khüny als Mitglied des Verwaltungsrats für eine Amtszeit, die mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung endet, zu bestätigen;

(8.7) Bestätigung und Wahl des Verwaltungsratspräsidenten

Die Wahl von Ari Tiukkanen als Verwaltungsratspräsident für eine Amtszeit, die mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung endet, zu bestätigen;

(9) Wahl des People and Culture Committee

(9.1) Wahl von Ari Tiukkanen als Mitglied des People and Culture Committee

Die Wahl von Goutam Challagalla als Mitglied des People and Culture Committee für eine Amtszeit, die mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung endet;

(9.2) Wahl von Goutam Challagalla als Mitglied des People and Culture Committee

Die Wahl von Goutam Challagalla als Mitglied des People and Culture Committee für eine Amtszeit, die mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung endet;

(9.3) Wahl von Jorma Jokela als Mitglied des People and Culture Committee

Die Wahl von Jorma Jokela als Mitglied des People and Culture Committee für eine Amtszeit, die mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung endet;

(10) Wahl der Revisionsstelle

Die PricewaterhouseCoopers AG, Birchstrasse 160, 8050 Zürich, CHE-106.839.438 per Sitzverlegung als Revisionsstelle für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 zu wählen;

(11) Dass die Gesellschaft vorbehaltlich der erfolgreichen Durchführung der Umwandlung (d.h. der Umwandlung von Multitude von einer Societas Europaea in eine maltesische Public Limited Liability Company) hiermit ermächtigt wird:

(i)

beim Malta Nisomess Regsitry („ MBR „) eine Genehmigung für den Fortbestand der Gesellschaft in der Schweiz zu beantragen;

(ii)

beim Handelsregister des Kantons Zug die Eintragung als eine in der Schweiz fortbestehende Gesellschaft zu beantragen;

(iii)

dem MBR die Entscheidung der Gesellschaft mitzuteilen, als in der Schweiz fortbestehende Gesellschaft eingetragen zu werden; und

(iv)

alle Schritte zu unternehmen und alle Dokumente auszustellen, die erforderlich sind, um die Eintragung als eine in der Schweiz fortbestehende Gesellschaft, unter der Firma ‚Multitude AG‘ (mit den Übersetzungen: ‚Multitude Ltd‘ und ‚Multitude SA‘) mit Sitz in der Stadt Zug (Kanton Zug, Schweiz), zu erwirken.

(12) Dass jedes Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft hiermit ermächtigt wird, alle Erklärungen, Anmeldungen und Stellungnahmen abzugeben, die erforderlich sind, um die fortbestehende Gesellschaft in der Schweiz einzutragen und alle damit zusammenhängenden und ergänzenden Handlungen vorzunehmen und alle Dokumente im Zusammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft in der Schweiz zu unterzeichnen und anzumelden und generell alle Dinge im Interesse der Gesellschaft zu tun, die als notwendig erachtet werden, damit sie nicht mehr in Malta registriert ist, und alle damit zusammenhängenden Handlungen vorzunehmen.“

(5)

Beendigung der Hauptversammlung

2

UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Diese Mitteilung (die auch die Anträge des Verwaltungsrats zu den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung enthält) sowie der Umwandlungsplan, der Bericht des Verwaltungsrats, die revidierten M&A, die Vergleichstabelle und die Schweizer Statuten sind auf der Website der Gesellschaft (www.multitude.com) verfügbar. Der Sachverständigenbericht wird spätestens am 31. Juli 2024 auf der Website der Gesellschaft verfügbar sein. Der Umwandlungsplan, der Bericht des Verwaltungsrats, die revidierten M&A, die Vergleichstabelle und die Schweizer Statuten sind auch dieser Mitteilung beigefügt. Diese Dokumente werden zudem (a) an Aktionäre versandt, die dies beantragen und der Gesellschaft ihre Postanschrift mitteilen, und (b) an der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Das Protokoll der Hauptversammlung wird spätestens eine Woche nach dem Datum der Hauptversammlung auf der Webseite der Gesellschaft abrufbar sein.

3

INSTRUKTIONEN FÜR DIE TEILNAHME

WICHTIGER HINWEIS: DIESE INSTRUKTIONEN UNTERSCHEIDEN SICH VON DEN INSTRUKTIONEN FÜR FRÜHERE HAUPTVERSAMMLUNGEN DER GESELLSCHAFT, WELCHE ABGEHALTEN WURDEN, ALS DIE GESELLSCHAFT NOCH IN FINNLAND REGISTRIERT WAR. WIR RATEN IHNEN DAHER, DIE ANWEISUNGEN SORGFÄLTIG ZU LESEN UND SICH BEI BEDARF BERATEN ZU LASSEN. WIR EMPFEHLEN IHNEN ZUDEM, SICH SO BALD WIE MÖGLICH MIT IHRER JEWEILIGEN DEPOTBANK /​ IHREM NOMINEE IN VERBINDUNG ZU SETZEN. BEI FRAGEN WENDEN SIE SICH BITTE PER E-MAIL AN agm@multitude.com.

3.1

Nachweisstichtag (‚Record Date‘)

Um zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt zu sein (und damit die Gesellschaft die Anzahl der abgegebenen Stimmen ermitteln kann), müssen die Aktionäre am 22. Juli 2024 in das von der Clearstream Banking AG („Clearstream„) geführte Aktionärsregister eingetragen sein.

3.2

Vorbereitend

Den Aktionären wird empfohlen, bei ihrer Depotbank /​ ihrem Nominee unverzüglich die notwendigen Informationen betreffend die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Ausstellung von Vollmachtsunterlagen und die Erteilung von Weisungen einzuholen. In jedem Fall sollten die Aktionäre sicherstellen, dass alle relevanten Weisungen von ihrer Depotbank /​ ihrem Nominee so schnell wie möglich und innerhalb der geltenden Fristen an Clearstream übermittelt werden. Clearstream verarbeitet alle eingegangenen Weisungen und leitet sie an die Malta Stock Exchange (als ‚Emittenten CSD‘) weiter. Die maltesische Börse wiederum leitet die zusammengefassten Instruktionen an die Gesellschaft weiter.

Gemäß der Satzung der Gesellschaft muss die Gesellschaft alle relevanten Aktionärsinstruktionen von der Malta Stock Exchange (als ‚Emittenten CSD‘) spätestens am 19. August 2024 um 10:00 Uhr CEST erhalten, und alle nach diesem Zeitpunkt bei der Gesellschaft eingereichten Instruktionen werden als ungültig behandelt. Dementsprechend werden die Aktionäre aufgefordert, sich so bald wie möglich an die jeweiligen Depotbanken /​ Nominees zu wenden, um sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Anweisungen innerhalb der geltenden Frist bei Clearstream eingereicht werden.

Die Hauptversammlung wird persönlich unter der oben angegebenen Adresse abgehalten. Aktionäre und Bevollmächtigte, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, müssen daher die Registrierungsanforderungen für die Hauptversammlung erfüllen und ihre eigenen Vorkehrungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung treffen.

3.3

Persönliche Teilnahme

Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen und abstimmen möchten, müssen ihre Absicht so bald wie möglich ihren jeweiligen Depotbanken /​ Nominees mitteilen. Die Depotbanken /​ Nominees sind ihrerseits verpflichtet, Clearstream die Absicht der Aktionäre, an der Hauptversammlung teilzunehmen, so bald wie möglich und unter Einhaltung der von Clearstream auferlegten Fristen auf elektronischem Wege mitzuteilen, wobei die Anweisungen gemäß den bestehenden Verfahren von Clearstream zu übermitteln sind.

Die Depotbanken /​ Nominees können die vollständigen Namen der Aktionäre, Passnummern /​ Firmenregisternummern (oder ähnliches), vollständige Adressen, Geburtsdatum und Telefonnummern (tagsüber), die Anzahl der Aktien der Gesellschaft sowie gegebenenfalls Angaben zu den Bevollmächtigten verlangen. Die im Zusammenhang mit der Anmeldung übermittelten Informationen werden elektronisch erfasst und ausschließlich für die Hauptversammlung verwendet.

3.4

Stimmrechtsvertreter

Ein Aktionär, der berechtigt ist, an der Hauptversammlung teilzunehmen und abzustimmen, ist auch berechtigt, einen oder mehrere Bevollmächtigte zu ernennen, die im Namen des Aktionärs teilnehmen und abstimmen. Ein Bevollmächtigter muss kein Aktionär sein. Die Ernennung eines Bevollmächtigten muss schriftlich erfolgen und (a) wenn es sich beim Aktionär um eine Einzelperson handelt, von dieser unterzeichnet werden oder (b) wenn es sich beim Aktionär um eine Gesellschaft handelt, von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft unterzeichnet werden. Das von den Aktionären zu verwendende Vollmachtsformular ist auf der Website der Gesellschaft verfügbar: www.multitude.com.

Aus dem Vollmachtsformular muss klar hervorgehen, ob der Bevollmächtigte nach eigenem Gutdünken oder gemäß den dem Vollmachtsformular beigefügten Abstimmungsanweisungen abstimmen soll. Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie durch die Übermittlung von Abstimmungsanweisungen effektiv im Voraus abstimmen.

Das unterzeichnete Vollmachtsformular und, falls es sich beim Aktionär um eine Gesellschaft handelt, eine beglaubigte Kopie der Eintragungsurkunde, der Gründungsunterlagen oder eines ähnlichen Dokuments, das die Zeichnungsberechtigung der das Vollmachtsformular unterzeichnenden Person belegt, müssen so bald wie möglich bei der jeweiligen Depotbank /​ beim jeweiligen Nominee des Aktionärs eingereicht werden. Die Depotbanken /​ Nominees sind ihrerseits verpflichtet, die Vollmachtsdaten der Aktionäre so schnell wie möglich und innerhalb der geltenden Fristen an Clearstream zu übermitteln, wobei diese Daten gemäß den bestehenden Verfahren von Clearstream übermittelt werden müssen.

Die Aktionäre werden daher angehalten, ihre Vollmachtsformulare (und ggf. beglaubigte Kopien von Eintragungsbescheinigungen o.ä.) so bald wie möglich zu versenden oder abzugeben.

Hinweis für die Malta Stock Exchange (als ‚Emittenten CSD‘): Zusammengefasste Teilnahmemitteilungen und Vollmachtsdaten, die von Clearstream verarbeitet und empfangen wurden, müssen von der Malta Stock Exchange mindestens 48 Stunden vor dem für die Hauptversammlung anberaumten Zeitpunkt per E-Mail an agm@multitude.com an die Gesellschaft gesendet werden.

3.5

Antragsrecht zur Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung

Gemäß Artikel 48 der Satzung kann ein Aktionär, der mindestens fünf (5) Prozent des stimmberechtigten ausgegebenen Aktienkapitals der Gesellschaft hält (a) von der Gesellschaft die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der Hauptversammlung verlangen, vorausgesetzt, dass jedem Punkt eine Begründung oder eine Beschlussvorlage für die Hauptversammlung beigefügt ist; und/​oder (b) Beschlussvorlagen für Punkte einreichen, die auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt werden.

Gemäß Artikel 49 der Satzung müssen der Antrag auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der Hauptversammlung und die Einreichung von Beschlussvorlagen in Papierform oder in elektronischer Form (an agm@multitude.com) bis spätestens 6. Juli 2024 um 21:59 Uhr (UTC) (23:59 Uhr (CEST)) bei der Gesellschaft eingehen und von der/​den einreichenden Person(en) authentifiziert werden. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Anträge von Aktionären zu berücksichtigen, die nach diesem Zeitpunkt gestellt werden.

Es liegt im alleinigen Ermessen der Gesellschaft zu entscheiden, ob die von den Aktionären eingereichten Anträge ordnungsgemäß eingereicht wurden. Sollte ein Antrag eine Änderung der Tagesordnung der Hauptversammlung (wie oben beschrieben) erfordern, wird die Gesellschaft so bald wie möglich eine überarbeitete Tagesordnung auf ihrer Website zusammen mit aktualisierten Vollmachtsformularen und Stimmanweisungen (falls vorhanden) zur Verfügung stellen. Den Aktionären wird daher empfohlen, nach Ablauf der oben genannten Frist auf der Website der Gesellschaft nachzusehen, ob es Änderungen an der Tagesordnung gibt, und sicherzustellen, dass sie die neuesten Vollmachtsformulare und Stimmanweisungen einreichen.

3.6

Recht, Fragen zu stellen

Jeder Aktionär (oder Bevollmächtigte) hat das Recht, bis spätestens 14. August 2024 um 21:59 Uhr (UTC) (23:59 Uhr (CEST)) per E-Mail an agm@multitude.com Fragen an die Gesellschaft zu stellen, die sachbezogen sind und sich auf Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung beziehen.

Eine Antwort auf eine Frage wird in den in Artikel 70 der Satzung genannten Fällen nicht gegeben (eine Kopie der Satzung ist auf der Website der Gesellschaft verfügbar).

3.7

Weitere Informationen

Zum Datum dieser Mitteilung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Multitude SE 21’723’960 und jede dieser Aktien gewährt eine Stimme. Die Multitude SE hält 74’993 ihrer Aktien als eigene Aktien. Gemäß Artikel 109 des maltesischen Companies Acts sind die Aktien, die die Gesellschaft selbst hält, nicht stimmberechtigt. Dementsprechend beträgt die Anzahl der Stimmrechte aus den ausgegebenen Aktien 21’648’967.

Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten entnehmen Sie bitte dem Dokument ‚Privacy Notice – Extraordinary General Meeting 2024‘, das unter www.multitude.com abrufbar ist. Bitte beachten Sie auch die Mitteilung von Clearstream über die Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union, in der dargelegt wird, wie personenbezogene Daten von Clearstream verwendet, gespeichert, übertragen oder anderweitig verarbeitet werden (https:/​/​www.clearstream.com/​clearstream-en/​about-clearstream/​due-diligence/​gdpr/​dataprotection).

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Malta, 2. Juli 2024

MULTITUDE SE

Der Verwaltungsrat

ANHANG

(1)

Umwandlungsplan

(2)

Bericht des Verwaltungsrats

(3)

Revidierte M&A (Maltesisches Recht)

(4)

Vergleichstabelle

(5)

Schweizer Statuten (Schweizer Recht)

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