Startseite Vorsicht Anlegerschutz Mittelverwendungsbericht zur Emission Quartier Wendelsteinblick – Schliersee – Eigentlich hat sich das Unternehmen doch nur „frisches Eigenkapital geholt“ – Das Risiko auf die Anleger verlagert.
Anlegerschutz

Mittelverwendungsbericht zur Emission Quartier Wendelsteinblick – Schliersee – Eigentlich hat sich das Unternehmen doch nur „frisches Eigenkapital geholt“ – Das Risiko auf die Anleger verlagert.

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Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG

im Auftrag der

GLD Projektentwicklungsgesellschaft Waldschmidtstraße 5 mbH

82031 Grünwald

zur Emission

„Quartier Wendelsteinblick – Schliersee“

zum Berichtsstichtag

20.05.2022

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1.

Prüfungsauftrag

1.2.

Haftungsbeschränkung/​ Rechtswahl/​ Gerichtsstand

1.3.

Vermögensanlage/​ Darlehensvertrag

1.4.

Anlageobjekt und Sachgut der Vermögensanlage

1.5.

Kontrollgegenstand Emissionskonto

1.6.

Kontrollgegenstand Mittelverwendung gemäß Darlehensvertrag

1.7.

Mittelverwendungskonto

2.

Prüfungsmaßstab und -Umfang

2.1.

Kein Kontrollgegenstand

2.2.

Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.3.

Höhe der eingesammelten Anlegergelder

2.4.

2.2 Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

2.5.

2.3 Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

2.6.

Aufzählung der sonstigen Ausgaben

2.7.

Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

2.8.

Summe der nicht investierten Anlegergelder

3.

Gesamtbewertung

1. Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1. Prüfungsauftrag

(1)

Mit Vertrag vom 25. Oktober 2021 wurde die

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dörpfeldstraße 30, 12489 Berlin
(im Folgenden auch „Mittelverwendungskontrolleur“ oder „wir“)
(2)

von der

GLD Projektentwicklungsgesellschaft Waldschmidtstraße 5 mbH
Nördliche Münchner Straße 9c, 82031 Grünwald, Register: Amtsgericht
München HRB 264919
(im Folgenden „Emittentin“ oder „Darlehensschuldnerin“)
(3)

beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet.

(4)

Im wirtschaftlichen Interesse der Emittentin hat die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG (nachfolgend „Anbieterin“) unter dem Aktenzeichen: WA 54-Wp 7113-50087341-2021/​0001 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission „Quartier Wendelsteinblick – Schliersee“ mit Wirkung zum 19.11.2021 gestatten lassen.

(5)

Bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat die Emittentin einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden.

(6)

Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG geschlossen.

(7)

Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG).

(8)

Die Emittentin hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

(9)

Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Darlehensvertrag der Emittentin festzulegen.

(10)

Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden.

(11)

In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle nach.

1.2. Haftungsbeschränkung/​ Rechtswahl/​ Gerichtsstand

(12)

Die Veröffentlichung dieses Berichtes und die Weitergabe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgte mit der Maßgabe, dass beim Entstehen eines Vertrages mit Schutzwirkung gegenüber Dritten keine über der Emittentin vereinbarte hinausgehende Haftung übernommen wird. Mit der Emittentin ist vereinbart, dass die Haftung für Vermögensschäden, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle entstehen können, der Höhe nach auf einen Betrag von 6 Mio. EUR je Versicherungsfall und maximal 30 Mio. EUR pro Versicherungsjahr (4- fache der Mindestversicherungssumme gemäß § 59j Abs. 2 BRAO) begrenzt wird.

(13)

Die Regelungen des § 334 BGB sind ausdrücklich nicht abbedungen. Alle Einwendungen aus dem Vertrag mit der Emittentin stehen uns auch gegenüber jedem Dritten zu, der Rechte aus dem Bericht ableiten will.

(14)

Wir weisen darauf hin, dass der Bericht den Stand der Erkenntnisse wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Erstellung (Berichtsstichtag) aufgrund der uns durch die Emittentin übermittelten Informationen vorlag.

(15)

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegen den Mittelverwendungskontrolleur gerichteten Ansprüche wurde Berlin vereinbart. Es gilt zudem ausschließlich deutsches Recht.

1.3. Vermögensanlage/​ Darlehensvertrag

(16)

Bei der unter dem Aktenzeichen: WA 54-Wp 7113-50087341-2021/​0001 gestatteten Vermögensanlage handelt es sich um Teilbeträge aus der Forderung eines nachrangigen Bankdarlehens, welches der Emittentin gewährt wurde. Die Forderung ist nachrangig nur gegenüber dem vorrangig finanzierenden Kreditinstitut, der Freisinger Bank eG Volksbank-Raiffeisenbank.

(17)

Grundlage der Vermögensanlage ist das Immobiliendarlehen vom 21.11./​23.11./​01.12.2021 zwischen der Raisin Bank AG, Niedenau 61-63, 60325 Frankfurt/​Main und der Emittentin/​ Darlehensschuldnerin über 1.900.000 EUR.

(18)

Bei Abschluss des Darlehensvertrags war zunächst die darlehensgebende Bank Gläubiger der Emittentin. Nach Abtretung der Darlehensforderungen durch die Bank an die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG wurde die Darlehensforderung in Teilbeträge aufgeteilt und dann über eine Internetdienstleitungsplattform im Sinne von § 2a VermAnlG vermittelt und an die Anleger verkauft und abgetreten. Da die Vermögensanlage in der Laufzeit der Vermögensanlage gehandelt werden kann (Sekundärmarkt), können Forderungsinhaber zu den in den Anlagebedingungen genannten Bedingungen wechseln.

1.4. Anlageobjekt und Sachgut der Vermögensanlage

(19)

Im Vermögensanlageninformationsblatt wurde das Anlageobjekt wie folgt beschrieben: Die Emittentin hat das rund 7.730 m2 große Grundstück unter der Adresse Waldschmidtstraße 5, 83727 Schliersee-Neuhaus, Deutschland im Jahr 2020 erworben. Es ist geplant im Rahmen einer Wohn-Quartiersentwicklung auf dem vorgenannten Grundstück in drei Bauabschnitten sieben Wohngebäude mit insgesamt rd. 2.750 m2 Wohnfläche zu errichten. Diese sollen insgesamt drei Einfamilienhäuser, zwei Doppelhäuser und zwei Mehrfamilienhäuser mit je 8 Einheiten sowie 52 Stellplätze umfassen. Es ist geplant den Bauantrag bis zum Ende dieses Jahres einzureichen. Mit der Erteilung der Baugenehmigung wird im ersten Halbjahr 2022 gerechnet. Der Baubeginn soll anschließend im dritten Quartal 2022 erfolgen. Sämtliche zu errichtenden Einheiten sollen im Einzelverkauf veräußert werden, um aus den Verkaufserlösen das in der Gesellschaft (Emittentin) aufgenommene Fremdkapital, unter welchem auch die hier angebotene Vermögensanlage zu verstehen ist, zurück zu führen. Die Nettoeinnahmen dieser Vermögensanlage i.H.v. EUR 590.000,- dienen gemäß dem dieser Vermögensanlage zugrundeliegenden Darlehensvertrag zur teilweisen Refinanzierung bereits bei der Emittentin für bisher angefallene Projektkosten, insbesondere für den bereits erfolgten Erwerb des o.g. Grundstückes, eingesetzter Eigenmittel. Weitere Nettoeinnahmen aus der Vermögensanlage in Höhe von EUR 675.000,- werden zur Bedienung von im Rahmen der Entwicklung des geplanten Wohn-Quartiers und der Erwirkung der Baugenehmigung laufend fällig werdenden Planungs-, Projekt- und Nebenkosten dienen. Ebenso wird eine Nettoeinnahme der Vermögensanlage in Höhe von rund EUR 327.000,- zur Bedienung der im Rahmen der hier angebotenen Vermögensanlage anfallenden laufenden Zinszahlungen bis zum 30.06.2024 verwendet werden. Der Realisierungsgrad des Projektes kann derzeit mit rund 30 % angegeben werden. Verträge sind derzeit mit dem vorrangigen Kreditinstitut über einen Darlehensvertrag in Höhe von EUR 5,99 Mio. abgeschlossen worden. Es ist vorgesehen im späteren Laufe des Projektes, also in der Hochbauphase, welche hier nicht Finanzierungsgegenstand ist, noch weitere Verträge mit Kreditinstituten, weiteren Finanzierungspartnern sowie Bau- und Projektdienstleistern dann zur baulichen Realisierung des Projektes abzuschließen. Die Emittentin ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Grundbucheintragungen zur dinglichen Besicherung dieser Vermögensanlage sind noch nicht erfolgt. Diese erfolgen erst gemäß Darstellung unter Ziffer 12 zur Herstellung der Auszahlungsbedingungen des dieser Vermögensanlage zugrundeliegenden nachrangigen Darlehens. Die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern reichen allein nicht aus, um das Gesamtprojekt inklusive der Errichtung der Gebäude zu finanzieren. Dies ist, neben von der Emittentin im Projekt verbleibenden Eigenmitteln in Höhe von rund EUR 350.000,-, nur mit entsprechenden weiteren Darlehensmitteln von Kreditinstituten und ggf. anderen Finanzierungspartnern möglich, um die Gesamtfinanzierung des Projektes zu schließen. Allein mit den Mitteln aus dieser Vermögensanlage ist eine spätere Errichtung der Gebäude (Hochbauphase) nicht möglich. Sobald die Emittentin die Hochbauphase durchführen wird, ist von der Emittentin die Emission einer weiteren Vermögensanlage sowie die Aufnahme weiterer Kreditmittel und ggf. die Verwendung von Erlösen aus Vorverkäufen von zu errichtenden Einheiten geplant. Die Gesamtkosten des Projekts über alle Bauabschnitte inklusive einer Hochbauphase werden voraussichtlich EUR 21,1 Mio. betragen.

1.5. Kontrollgegenstand Emissionskonto

(20)

Die eingeworbenen Anlegergelder aus der Emission auf der Plattform sind von den Anlegern auf das Emissionskonto der Anbieterin als alleinige Kontoinhaberin (nachfolgend „Emissionskonto“ genannt) eingezahlt worden. An diesem Emissionskonto wurde ein Pfandrecht für den Mittelverwendungskontrolleur bestellt.

(21)

Die Anbieterin hat nach Ablauf der Emission und der Widerrufsfristen der Anleger dem Mittelverwendungskontrolleur den Emissionserlös und das letztlich aus der Emission zur Verfügung stehende Emissionskapital als Gesamtsumme der eingeworbenen Anlegergelder im Sinne des § 5c VermAnlG (Emissionskapital) in Textform mitgeteilt. Daraufhin hat die Anbieterin das Darlehen zwischen der Raisin Bank AG und der Emittentin angekauft und nach der Erfüllung der notwendigen Auszahlungsvoraussetzungen durch die Emittentin die dingliche Vertragsübernahme realisiert und die Barmittel aus der Emission zur Kaufpreisfinanzierung gegenüber der Raisin Bank AG vertragsgemäß verwendet.

(22)

Im Anschluss hat die Anbieterin die Teilkreditforderungen an die Anleger abgetreten und eine Abtretungsbescheinigung zur Gesamtemission gemäß § 410 BGB an die Emittentin in Höhe des Emissionskapitals erteilt und dem Mittelverwendungskontrolleur nachgewiesen.

(23)

Wir hatten keine Beanstandungen. Die Mittelverwendungskontrolle am Emissionserlös und am Emissionskonto ist damit abgeschlossen und erfolgte planmäßig.

1.6. Kontrollgegenstand Mittelverwendung gemäß Darlehensvertrag

(24)

Geschäftsmodellbedingt kommt die Emittentin zu keinem Zeitpunkt in direkten Kontakt mit den eigeworbenen Anlegergeldern, da die Emittentin lediglich die Darlehensvaluta der Bank erhält. Deshalb fallen die Mittelfreigabe im Sinne von § 5c Abs. 2 VermAnlG inhaltlich zusammen mit der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen für die Darlehensvaluta durch die Bank bzw. den Sicherheitentreuhänder. Die Mittelverwendungskontrolle über das Mittelverwendungskontrollkonto setzt deshalb erst mit Wertstellung der ausgezahlten Darlehensvaluta (Kontrollgegenstand) durch die Bank (Beginn der gesetzlichen Mittelverwendungskontrolle) auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ein.

(25)

Gegenstand der Kontrolltätigkeit im Sinne von § 5c Abs. 2 VermAnlG ist die vertragsgemäße Verwendung der Darlehensvaluta gemäß Darlehensvertrag.

(26)

Der Darlehensvertrag hat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Sinne von § 5c Abs. 2 Satz 3 VermAnlG folgende Mittelverwendungen definiert:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Betrag in EUR
1 Teilweise Refinanzierung der bereits eingesetzten Eigenmittel 590.000,00
2 Kosten der Finanzierungsvermittlung der lnfinment GmbH 56.525,00
3 Planungs-, Projekt-, Bau- und sonstige Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1 beschrieben, stehen. Zahlungsempfänger müssen Leistungen für das Projekt auf dem Grundstück erbracht haben, was sich aus der Rechnung ergeben muss. Der Darlehensnehmer bringt zu jedem Abruf für die zu begleichenden Rechnungen eine Bestätigung des beauftragen Architekten als Ergebnis der Rechnungsprüfung gemäß den Leistungsphasen 8/​9 HOAI bei, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht und fällig sind. 618.475,00
4 Kosten der Mittelverwendungskontrolle der CROWDRIGHTGmbH 11.305,00
5 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und der BERGÜRST Service GmbH sowie ggf. Ausgleichszinsen an die Anleger 296.695,00
6 Liquidität für laufende Zinszahlungen 327.000,00
Summe Darlehensvaluta: 1.900.000,00

1.7. Mittelverwendungskonto

(27)

Die Emittentin hat am 27.12.2022 ein „Und-Konto“ bei der Raisin Bank AG eröffnet, auf das die Darlehensvaluta vollständig eingezahlt worden ist und über das die Emittentin nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann.

(28)

Sämtliche Verfügungen der Emittentin und des Sicherheitentreuhänders auf dem Mittelverwendungskontrollkonto unterliegen damit der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur.

(29)

Die kontoführende Bank wurde unwiderruflich angewiesen, dem Mittelverwendungskontrolleur Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher dieses Konto betreffenden Korrespondenz unverzüglich zur Kontrolle zu übersenden.

(30)

Wir hatten keine Beanstandungen.

1.8. Prüfungsmaßstab und -umfang

(31)

Der formalen Kontrolle gemäß § 5c Abs. 2 Satz 4 VermAnlG durch den Mittelverwendungskontrolleur unterliegt lediglich die erstmalige Verwendung der Darlehensvaluta in Höhe des festgestellten Emissionskapitals (eingesammelt Anlegergelder).

(32)

Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der eingezahlten Gelder; er kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. Er verfügt nicht über die Darlehensvaluta (Anlegergelder), sondern stimmt Verfügungen der Emittentin bzw. des Sicherheitentreuhänders lediglich durch Mitzeichnung zu.

(33)

Der Mittelverwendungskontrolleur ist selbst weder berechtigt noch beauftragt, Verfügungen über die Darlehensvaluta (Anlegergelder), zu veranlassen.

(34)

Nach Eingang der Darlehensvaluta in Höhe des festgestellten Emissionskapitals auf dem Mittelverwendungskontrollkonto hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die Darlehensvaluta entsprechend dem im Darlehensvertrag festgelegten Verwendungszweck verwendet werden. Der Mittelverwendungskontrolleur prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto vorhandene Darlehensvaluta mit den im Mittelverwendungsplan des Darlehensvertrages genannten Empfängern oder für die dort genannten Zwecke und in der dort genannten Höhe.

(35)

Sofern dem Mittelverwendungskontrolleur durch die Emittentin nachgewiesen wird, dass im Mittelverwendungsplan des Darlehensvertrages enthaltene Positionen oder ein Teilbetrag davon von einem nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto durch die Emittentin beglichen wurde, erfolgt bei Verfügungen der Emittentin über die Auskehrung des entsprechenden Betrages auf ein laufendes Konto der Emittentin die Mitzeichnung des Mittelverwendungskontrolleurs, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmung für eine Zahlung vom Mittelverwendungskontrollkonto vorliegen würden.

(36)

Werden dem Mittelverwendungskontrolleur Rechnungen über Honorare, Vergütungen und sonstige Kosten inklusive Umsatzsteuer vorgelegt, kann die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mit überwiesen werden.

(37)

Die Kontrolle ist mit vollständiger Verwendung der Darlehensvaluta abgeschlossen.

1.9. Kein Kontrollgegenstand

(38)

Der Mittelverwendungskontrolleur prüft insbesondere nicht, ob die von der Emittentin erwünschten Zahlungen rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen, oder die Unterschriften auf den Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.

(39)

Insbesondere ist der Mittelverwendungskontrolleur nicht verpflichtet, die Fälligkeit einer gegenüber der Emittentin geltend gemachten Forderung oder gar die Angemessenheit oder die Güte der Gegenleistung zu überprüfen. Das betrifft insbesondere die Kosten hinsichtlich von Baumaßnahmen oder dem Ankauf von Gebäuden und Grundstücken.

(40)

Nicht Gegenstand der Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs ist die Kontrolle und Freigabe der für das Darlehen bereitgestellten Sicherheiten und deren Kontrolle, Verwaltung und Freigabe. Diese obliegt allein dem Sicherheitentreuhänder auch dann, wenn es sich bei den Sicherheiten um verpfändete Guthaben handelt. Den Mittelverwendungskontrolleur treffen insoweit keine Kontroll- und Berichtspflichten.

(41)

Darüber hinaus wird der Mittelverwendungskontrolleur keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption der Vermögensanlage, des Darlehensvertrages, der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garantien und Sicherheiten, der von Dritten gegenüber der Emittentin erbrachten Leistungen sowie der Ertragsfähigkeit der Emittentin oder Anbieterin.

2. Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.1. Höhe der eingesammelten Anlegergelder

(42)

Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 1 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder:

1.900.000,00 EUR

2.2 Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

(43)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 2 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen

1.265.000,00 EUR
(44)

Diese Summe verteilt sich wie folgt:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe
in EUR
1 Teilweise Refinanzierung der bereits eingesetzten Eigenmittel 590.000,00
2 Kosten der Finanzierungsvermittlung der lnfinment GmbH 56.525,00
3 Planungs-, Projekt-, Bau- und sonstige Kosten 618.475,00
Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 1.265.000,00
(45)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Saldo für diese Positionen:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Rest-Summe
in EUR
1 Teilweise Refinanzierung der bereits eingesetzten Eigenmittel 0,00
2 Kosten der Finanzierungsvermittlung der lnfinment GmbH 0,00
3 Planungs-, Projekt-, Bau- und sonstige Kosten 250.394,87
Rest-Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 250.394,87

2.3 Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

(46)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 3 beträgt die Summe der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag:

635.000,00 EUR

2.4 Aufzählung der sonstigen Ausgaben

(47)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 4 berichten wir über Zusammensetzung der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag wie folgt:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe
in EUR
4 Kosten der Mittelverwendungskontrolle der Crowdright GmbH 11.305,00
5 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGFÜRST Service GmbH 296.695,00
6 Liquidität für laufende Zinszahlungen 327.000,00
Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 635.000,00
(48)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Saldo für diese Positionen:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Rest-Summe
in EUR
4 Kosten der Mittelverwendungskontrolle der Crowdright GmbH 00,00
5 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGÜRST Service GmbH 41.591,61
6 Liquidität für laufende Zinszahlungen 327.000,00
Rest-Summe sonstige Ausgaben § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 4 VermAnlG 368.591,61

2.5 Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

(49)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.5 hat die Emittentin bereits nachfolgende Anlageobjekte oder der Rechte daran erworbenen:

Nr. Anlageobjekt Nachweis
1 Die Emittentin ist Eigentümerin des Grundbesitzes Waldschmidtstraße 5, 5a, 83727 Schliersee -Neubaus, Amtsgericht Miesbach, Grundbuch von Schliersee, Band 94, Blatt 4280 Grundbuchauszug vom 10.01.2022

2.6 Summe der nicht investierten Anlegergelder

(50)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.6 beträgt die Summe der nicht investierten Anlegergelder zum Berichtsstichtag:

618.986,48 EUR

3.Gesamtbewertung

(51)

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin.

(52)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.

(53)

Auf Grund der von uns durchgeführten Prüfung, kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Anlegergelder durch die Emittentin bisher planmäßig erfolgte.

 

Berlin, den 18.05.2022

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

gez.
Prof. Dr. Kirmes
Rechtsanwalt

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