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Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG im Auftrag der Solar Future Maghreb GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
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Bericht
über die
Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG
im Auftrag der
Solar Future Maghreb GmbH & Co. KG
35091 Cölbe
zur Emission
„Nachrangdarlehen_​Solare_​Tröpfchenbewässerung_​Marokko_​-_​fünfte_​Tranche_​6,5“
zum Berichtsstichtag
09.03.2023

INHALTSVERZEICHNIS

1. Auftrag und Auftragsdurchführung
1.1. Prüfungsauftrag
1.2. Haftungsbeschränkung/​ Rechtswahl/​ Gerichtsstand
1.3. Vermögensanlage
1.4. Anlageobjekt und Sachgut der Vermögensanlage
1.5. Kontrollgegenstand Mittelfreigabe
1.6. Kontrollgegenstand Mittelverwendung
1.7. Prüfungsmaßstab und -umfang
1.8 Kein Kontrollgegenstand
2. Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag
2.1. Höhe der eingesammelten Anlegergelder
2.2. Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder
2.3. Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben
2.4. Aufzählung der sonstigen Ausgaben
2.5. Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte
2.6 Summe der nicht investierten Anlegergelder
3. Gesamtbewertung

1. Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1. Prüfungsauftrag

mit Vertrag vom 13. Juni 2022 wurde der

Agrar Prüfungs- und Beratungsverband e.V.

Bergstraße 25, 01069 Dresden
(im Folgenden auch „Mittelverwendungskontrolleur“ oder „wir“)

von der

Solar Future Maghreb GmbH & Co. KG

Grüne Bette 14, 35091 Cölbe,
Register: Amtsgericht Marburg HRA 5003
(im Folgenden „Emittentin“ oder „Darlehensschuldnerin“)

beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet.

(1)

Die Emittentin hat ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG erstellt und auf der Internetseite der Internet-Dienstleistungsplattform (www.greenvesting.com) hinterlegt. Für die Vermögensanlage war kein von der Bundesanstalt gebilligter Verkaufsprospekt hinterlegungspflichtig.

(2)

Bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 die die Weitergabe der Anlegergelder zum Zweck des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat die Emittentin einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden.

(3)

Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG geschlossen.

(4)

Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs 1 Satz 5 VermAnlG).

(5)

Die Emittentin hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

(6)

Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Darlehensvertrag der Emittentin festzulegen.

(7)

Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden.

(8)

In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle nach.

1.2 Haftungsbeschränkung/​ Rechtswahl/​ Gerichtsstand

(9)

Die Veröffentlichung dieses Berichtes und die Weitergabe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgte mit der Maßgabe, dass beim Entstehen eines Vertrages mit Schutzwirkung gegenüber Dritten keine über der Emittentin vereinbarte hinausgehende Haftung übernommen wird. Mit der Emittentin ist vereinbart, dass die Haftung für Vermögensschäden, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Prüfungsverbands im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle entstehen können, der Höhe nach auf einen Betrag von 1 Mio. EUR begrenzt wird.

(10)

Die Regelungen des § 334 BGB sind ausdrücklich nicht abbedungen. Alle Einwendungen aus dem Vertrag mit der Emittentin stehen uns auch gegenüber jedem Dritten zu, der Rechte aus dem Bericht ableiten will.

(11)

Wir weisen darauf hin, dass der Bericht den Stand der Erkenntnisse wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Erstellung (Berichtsstichtag) aufgrund der uns durch die Emittentin übermittelten Informationen vorlag.

(12)

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegen den Mittelverwendungskontrolleur gerichteten Ansprüche wurde Marburg vereinbart. Es gilt zudem ausschließlich deutsches Recht.

1.3 Vermögensanlage

(13)

Bei der betreffenden Vermögensanlage handelt es sich um nachrangige Darlehen, welche der Emittentin gewährt wurden und die von der Emittentin an eine ausländische Projektgesellschaft weitergeleitet werden. Die Vermittlung der nachrangigen Darlehensforderungen erfolgte über eine Internetdienstleistungsplattform im Sinne von § 2a VermAnlG.

(14)

Das gesamte Finanzierungsvolumen der „fünften Tranche“ beläuft sich auf 310.000 €, zum Berichtsstichtag sind die Mittel bereits vollständig eingeworben bzw. von secupay AG ausgezahlt worden.

1.4. Anlagenstrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekt (bzw. Sachgut der Vermögensanlage)

(15)

Im Vermögensanlageninformationsblatt wurde das Anlageobjekt wie folgt beschrieben:

„Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageobjekt

Anlagestrategie ist es, dem Emittenten durch die Gewährung von qualifiziert nachrangigen Darlehen (Crowddarlehen Solar) die Investition in eine energetische Maßnahme durch Weiterleitung der Darlehensvaluta an einen nationalen Projektinhaber (Solar Future S.A.R.L.) zu ermöglichen.

Anlagepolitik ist es, die Darlehensvaluta (Crowddarlehen Solar) in Form eines weiteren unbesicherten nachrangigen Darlehens „Darlehen Solar Future S.A.R.L.“ („Weiterleitungskredit“) an den Projektinhaber in Marokko zum Zweck der Umsetzung der Maßnahme bei dessen Kunden, die Produzenten von landwirtschaftlichen Produkten sind, weiterzuleiten. Der nationale Projektinhaber ist die Solar Future S.A.R.L. mit Sitz in Casablanca, eingetragen im Register du Commerce (No. I.C.E.): 002002291000026 Geschäftszweck: Erwerb und Betrieb von Solarstromanlagen. Die Konditionen des Weiterleitungskredites lauten wie folgt: Zinssatz: 6,5 %, Laufzeit 5 Jahre. Die Tilgung erfolgt in fünf gleichen jährlichen Raten, letzte Rate am 31.10.2027. Die Vermittlungspauschale, die Marketinggebühr und die Aufwandsentschädigung betragen insgesamt 8,4 % des vermittelten Gesamtemissionsvolumen. Die jährliche Projektmanagementfee beträgt 1 %

vom vermittelten Gesamtemissionsvolumen. Die geplante Verwendung der Anlagegelder ist der Erwerb und Betrieb von Solarstromanlagen sowie die Veräußerung dieser Anlagen im Rahmen eines Mietkaufes. Die Solar Future S.A.R.L. ist Eigentümerin der Solarstromanlagen bis zur vollständigen Bezahlung im Rahmen des jeweiligen Mietkaufvertrages. Durch den Miet-Verkauf der Photovoltaikanlagen an die einzelnen Kunden in Marokko werden Einnahmen generiert. Der nationale Projektinhaber und der Emittent verwenden diese Einnahmen, um ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten bzw. den Anlegern zu decken. Die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlung und auf Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrags sollen aus Mitteln bedient werden, die der Emittent aus den Einnahmen aus den Kreditforderungen des Weiterleitungskredites gegenüber dem nationalen Projektinhaber generiert. Die von den Anlegern gewährten Nachrangdarlehen sind zweckgebunden und zur Durchführung des Vorhabens zu verwenden. Der Nachrangdarlehensbetrag wird zunächst vom Anleger auf ein Treuhandkonto eingezahlt („Einzahlungstag“) und erst an den Emittenten ausgezahlt, wenn ein Widerrufsrecht des Anlegers nicht mehr besteht.

Anlageobjekt ist der Erwerb, die Installation und der Verkauf (per Mietkauf) von 60 Solarstromanlagen zum Betrieb von Wasserpumpsystemen in Marokko. Die Solarstromanlagen zur Tröpfchenbewässerung werden vom Hersteller Aquabo Energix S.A.R.L. in zwei verschiedenen Größen erworben (9,72 kWp und 14,58 kWp) und an marokkanische Farmer durch Mietkauf in 72 monatlichen Raten weiterverkauft. Der Preis einer 9,72 kWp Anlage beträgt 8.512 EUR und einer 14,58 kWp Anlage 12.197 EUR. Es werden Photovoltaikmodule des Typs AS-6P30 270 W des Herstellers Amerisolar und Wechselrichter des Typs GD100-01-5R5G-4 und GD100-01-011G-4 des Herstellers INVT Solar Technology (Shenzhen) Co., Ltd. verwendet. Die monatlichen Einnahmen aus dem Mietkaufvertrag betragen für die 9,72 kWp Anlage 196 EUR und für die 14,58 kWp Anlage 292 EUR. Geplant ist der Verkauf von 27 Stück 9,72 kWp und 33 Stück 14,58 kWp Anlagen. Akquise der Kunden, Vertragsabschluss, Installation und Wartung der Solarstromanlagen erfolgt durch den nationalen Projektträger (Solar Future S.A.R.L.). Die Gesamtkosten des Projekts betragen 632.336 Euro. Die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern sind hierfür allein nicht ausreichend. Die Finanzierung erfolgt neben den eingeworbenen Nachrangdarlehen und dem daraus resultierenden nachrangigen Weiterleitungskredit durch ein Darlehen der Firma atmosfair gGmbH in Höhe von 350.000 Euro und durch Eigenkapital. Wird nicht das gesamte Finanzierungsvolumen erreicht, werden entsprechend weniger Solarstromanlagen erworben und installiert. Der Realisierungsgrad stellt sich wie folgt dar: Die Umsetzung der Maßnahme hat noch nicht begonnen. Die von den Anlegern ausgereichten Nachrangdarlehen sind zweckgebunden. Der lokale Vertragspartner und Projektinhaber in Marokko (Solar Future S.A.R.L.), hat mit 30 Farmern Absichtserklärungen für Anlageobjekte geschlossen. Verträge mit einzelnen Farmern wurden bisher nicht abgeschlossen. Genehmigungen zum Bau der einzelnen Anlageobjekte sind nicht erforderlich.“

1.5. Kontrollgegenstand Mittelfreigabe

(16)

Die Emittentin hat im September 2022 ein „Und-Konto“ bei der Sparkasse Marburg-Biedenkopf eröffnet, auf das die Mittel i.H.v. 310.000 € (nach Abzug der Gebühren des Plattformbetreibers) vollständig eingezahlt worden sind und über das die Emittentin nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann.

(17)

Sämtliche Verfügungen der Emittentin auf dem Mittelverwendungskontrollkonto unterliegen damit der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur.

(18)

Aufgrund der hohen Transaktionskosten und Bankdurchlaufzeiten, versuchen die Emittentin sowie der Projektinhaber, wo es möglich ist, eine direkte Zahlung zwischen beiden Staaten (Deutschland /​ Marokko) zu vermeiden und stellen ihre gegenseitigen Ansprüche im Wege der Verrechnung glatt (Aufrechnung/​Verrechnung der Auszahlungsansprüche des Projektinhabers aus Tranche 5 mit seinen fälligen Rückzahlungsverpflichtungen (Zins- und Tilgungen) aus den Tranchen 1 – 4). Die eingeworbenen Darlehensbeträge wurden grundsätzlich erst auf das andere Konto der Emittentin transferiert und von dort ggf. in Höhe der nach Verrechnung verbleibenden Restansprüche an den ausländischen Projektinhaber weitergeleitet. Wir hatten keine Beanstandungen. Die Mittelverwendungskontrolle zur Mittelfreigabe ist damit abgeschlossen und erfolgte im Ergebnis planmäßig.

1.6. Kontrollgegenstand Mittelverwendung

(19)

Da es sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im Sinne von § 5c Abs. 1 VermAnlG handelt, umfasst die Kontrolle die Verwendung auf allen Ebenen, § 5c Abs. 2 Satz 6 VermAnlG.

(20)

Weil neben unmittelbaren Zahlungen an den Projektinhaber aufgrund der Aufrechnungsvereinbarung auch Verrechnungen vorgenommen worden sind, haben wir geprüft, ob der tatsächliche Projektstand (die Anzahl der bereits schlüsselfertig errichteten PV-Anlagen) dem SOLL-Projektstand lt. Anlageninformationsblatt bzw. Weiterleitungsdarlehensvertrag entspricht. Außerdem haben wir geprüft, ob die in Rechnung gestellten, gleichfalls verrechneten Transaktionskosten, den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen.

(21)

Der Darlehensvertrag sowie der Weiterleitungsdarlehensvertrag haben in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Sinne von § 5c Abs. 2 Satz 3 VermAnlG folgende Mittelverwendungen definiert:

Betrag €
Erwerb von bis zu 60 schlüsselfertigen Solarstromanlagen (inkl. Transport und Montage; 7.094 € pro 9,72kWp oder 10.164 € pro 14,58 kWp) 279.465
Kosten der Finanzierungsvermittlung der Green Vesting Solutions GmbH 18.600
Kosten des Projektmanagement der Green Vesting Solutions GmbH 3.100
Aufwandsentschädigung der Emittentin 7.440

Kosten der Mittelverwendungskontrolle des Agrar Prüfungs- und Beratungsverband e.V.

1.395

Summe

310.000

Anmerkung: Als weitere Fremdmittel zur Finanzierung des obigen Gesamtvolumens dient das Darlehen von atmosfair gGmbH über 350.000 €. Insgesamt 660.000 € Fremdmittel entsprechen ca. 60 PV-Anlagen (abhängig von der Wahl der Nutzer bzgl. der Leistung, 9 kWp oder 14 kWp).

Da die o.g. Mittel bereits vollständig eingeworben sind, ergibt sich rechnerisch bereits eine vollständige Fertigstellung des Projekts. Unsere Prüfung hat ergeben, dass zum Berichtsstichtag bereits 60 PV-Anlagen in Betrieb gegangen waren, was Inbetriebnahmeprotokolle des PV-Anlagen-installateurs belegen. Der erforderliche Projektstand ist damit erreicht.

1.7. Prüfungsmaßstab und -umfang

(22)

Der formalen Kontrolle gemäß § 5c Abs. 2 Satz 4 VermAnlG durch den Mittelverwendungskontrolleur unterliegen die gesamten eingesammelten Anlegergelder der „fünften Tranche“. Die Verwendung der Mittel ist sowohl auf Ebene der Emittentin als auch auf Ebene des nationalen Projektinhabers zu kontrollieren.

(23)

Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der eingezahlten Gelder; er kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. Er verfügt nicht über die Anlegergelder, sondern stimmt Verfügungen der Emittentin lediglich durch Mitzeichnung zu.

(24)

Der Mittelverwendungskontrolleur ist selbst weder berechtigt noch beauftragt, Verfügungen über die Anlegergelder, zu veranlassen.

(25)

Nach Eingang der Zahlungen auf dem Mittelverwendungskontrollkonto hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die Mittel entsprechend dem im Vermögensanlagen-Informationsblatt und im Weiterleitungsdarlehensvertrag zwischen der Emittentin und dem nationalen Projektinhaber festgelegten Verwendungszweck verwendet werden. Der Mittelverwendungskontrolleur prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über den auf dem Mittelverwendungskontrollkonto vorhandenen Teilbetrag der Anlegergelder mit den im Mittelverwendungsplan des Weiterleitungsdarlehensvertrages genannten Empfängern oder für die dort genannten Zwecke und in der dort genannten Höhe.

(26)

Sofern dem Mittelverwendungskontrolleur durch die Emittentin nachgewiesen wird, dass im Mittelverwendungsplan des Weiterleitungsdarlehensvertrages enthaltene Positionen oder ein Teilbetrag davon von einem nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto durch die Emittentin beglichen wurde, erfolgt bei Verfügungen der Emittentin über die Auskehrung des entsprechenden Betrages von dem Mittelverwendungskontrollkonto auf ein laufendes Konto der Emittentin die Mitzeichnung des Mittelverwendungskontrolleurs, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmung für eine Zahlung vom Mittelverwendungskontrollkonto vorliegen würden. Der Mittelverwendungskontrolleur berücksichtigt dabei auch sonstige Absprachen wie Aufrechnungserklärungen bzw. Aufrechnungsverträge zwischen der Emittentin und dem nationalen Projektinhaber.

(27)

Werden dem Mittelverwendungskontrolleur Rechnungen über Honorare, Vergütungen und sonstige Kosten inklusive Umsatzsteuer vorgelegt, kann die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mit überwiesen werden.

(28)

Die Kontrolle ist mit vollständiger Verwendung (Zahlung der Gebühren sowie Verrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber dem nationalen Projektinhaber und Auszahlung des Restbetrages an diesen) abgeschlossen. Weitere Kontrollen sind nicht durchzuführen.

1.8. Kein Kontrollgegenstand

(29)

Der Mittelverwendungskontrolleur prüft insbesondere nicht, ob die von der Emittentin erwünschten Zahlungen rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen, oder die Unterschriften auf den Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.

(30)

Insbesondere ist der Mittelverwendungskontrolleur nicht verpflichtet, die Fälligkeit einer gegenüber der Emittentin geltend gemachten Forderung oder gar die Angemessenheit oder die Güte der Gegenleistung zu überprüfen.

(31)

Darüber hinaus wird der Mittelverwendungskontrolleur keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption der Vermögensanlage, des Weiterleitungsdarlehensvertrages, der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garantien und Sicherheiten, der von Dritten gegenüber der Emittentin erbrachten Leistungen sowie der Ertragsfähigkeit der Emittentin oder Anbieterin.

2. Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.1. Höhe der eingesammelten Anlegergelder

(32)

Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 1 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder:

310.00,00 EUR

2.2. Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

(33)

Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen

280.860,00 EUR

2.3. Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

(34)

Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 beträgt die Summe der sonstigen Ausgaben gemäß Weiterleitungsdarlehensvertrag bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt:

29.140,00 EUR

2.4. Aufzählung der sonstigen Ausgaben

(35)

Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 4 berichten wir über Zusammensetzung der sonstigen Ausgaben gemäß Vertrag wie folgt:

(36)

Pos. Mittelverwendung

Betrag €
1 Kosten der Finanzierungsvermittlung der Green Vesting Solutions GmbH 18.600,00
2 Kosten des Projektmanagement der Green Vesting Solutions GmbH 3.100,00
3 Aufwandsentschädigung der Emittentin 6.045,00

4

Kosten der Mittelverwendungskontrolle des Agrar Prüfungs- und Beratungsverband e.V., DresdenKosten

1.395,00

Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 29.140,002

Zum Berichtsstichtag besteht kein offener Rest-Saldo für diese Positionen.

2.5. Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

(37)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 5 hat die Emittentin bzw. die inländische Projektgesellschaft bereits sämtliche Anlageobjekte oder der Rechte daran erworbenen:

Nr. Anlageobjekt
1 60 Photovoltaikanlagen zur Solaren Tröpfchenbewässerung, davon 24 Anlagen mit 9 kWp und 36 Anlagen mit 14 kWp.

Als Nachweise wurden die Inbetriebnahmeprotokolle des örtlichen Photovoltaikanlageninstallateurs vorgelegt.

2.6. Summe der nicht investierten Anlegergelder

(38)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 6 beträgt die Summe der nicht investierten Anlegergelder zum Berichtsstichtag:

0,00 EUR

3 Gesamtbewertung

(39)

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin und der nationalen Projektgesellschaft.

(40)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.

(41)

Auf Grund der von uns durchgeführten Prüfung, kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Anlegergelder durch die Emittentin – wenn auch teilweise im Wege der Aufrechnung mit Gegenforderungen – planmäßig erfolgte.

 

Dresden, den 25. April 2023

Agrar Prüfungs- und Beratungsverband e. V.

Ralf Kraushaar, Wirtschaftsprüfer

ANLAGE

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1. Allgemeine Auftragsbedingungen

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