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Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG zur Emission „Garmisch-Partenkirchen“

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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GBD PEG Münchener Straße 40a mbH

Grünwald

Bericht

über die
Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG

im Auftrag der

GBD PEG Münchener Straße 40a mbH

82031 Grünwald

zur Emission

„Garmisch-Partenkirchen“

zum Berichtsstichtag

31.07.2023

INHALTSVERZEICHNIS

1. Auftrag und Auftragsdurchführung
1.1. Prüfungsauftrag
2. Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag
2.1. Höhe der eingesammelten Anlegergelder
2.2 Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder
2.3 Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben
2.4 Aufzählung der sonstigen Ausgaben
2.5 Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte
2.6 Summe der nicht investierten Anlegergelder
3. Gesamtbewertung
1.

Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1

Prüfungsauftrag

(1)

Mit Vertrag vom 04. Januar 2021 wurde die

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Am Denkmal 4, 15528 Spreenhagen b. Berlin
(im Folgenden auch „Mittelverwendungskontrolleur“ oder „wir“)
(2)

von der

GBD PEG Münchener Straße 40a mbH
Nördliche Münchner Str. 9c
D-82031 Grünwald, Register: Amtsgericht München HRB 270302
(im Folgenden „Emittentin“ oder „Darlehensschuldnerin“)
(3)

beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet.

(4)

Im wirtschaftlichen Interesse der Emittentin hat die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG (nachfolgend „Anbieterin“) unter dem Aktenzeichen: WA 54-Wp 7113-50088126-2022/​0001 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission „Garmisch-Partenkirchen“ mit Wirkung zum 27.01.2021 gestatten lassen.

(5)

Bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat die Emittentin einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden.

(6)

Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG geschlossen.

(7)

Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG).

(8)

Die Emittentin hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

(9)

Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Darlehensvertrag der Emittentin festzulegen.

(10)

Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden.

(11)

In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle nach. Über die bisherige Mittelverwendungskontrolle wurde bereits im Teilbericht 1 vom 28.07.2022 und Teilbericht 2 vom 30.01.2023 ausführlich berichtet. Die dort mitgeteilten Regelungen zu Haftungsbeschränkung, Rechtswahl und Gerichtsstand sowie die Rahmendaten zur Emission und Vermögensanlage gelten fort. Soweit nachfolgend nicht mitgeteilt, haben sich zum Sachstand wie in Teilbericht 1 und 2 mitgeteilt keine wesentlichen Änderungen ergeben. Im nachfolgenden Teilbericht 3 wird über den aktuellen Sachstand der Mittelverwendungskontrolle berichtet.

2.

Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.1.

Höhe der eingesammelten Anlegergelder

(13)

Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 1 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder:

2.850.000,00 EUR
2.2

Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

(14)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 2 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen

2.510.000,00 EUR
(15)

Diese Summe verteilt sich wie folgt:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Betrag in EUR
1 Teilweise Refinanzierung der im Rahmen des Objektankaufes aufgenommenen Bridge Finanzierung i.H.v. nominal EUR 1.650.000,00 der Frieling Beteiligungs GmbH, Gräfelfing zzgl. Zinsen 907.250,00 €
2 Anteilige Bedienung der in der Hochbauphase (laufend) fällig werdenden Bau-, Projekt- und Nebenkosten sowie der Finanzierungsvermittlungsgebühren.
Die Finanzierungsvermittlungsgebühren werden sich wie folgt
aufteilen: 1 %(netto) der Darlehenssumme an die Infinment GmbH sowie 1,5% (netto) der Darlehenssumme zzgl. 20 TEUR (netto) für die Vermittlung der Zwischenfinanzierung an die EBF lmmobilien-Consult GmbH
693.750,00 €
3 Liquiditätsreserve zahlbar an den Darlehensnehmer, aus dieser sind vorrangig ggf. Ausgleichszinsen an die Anleger nach Emissionsende zu zahlen 125.000,00 €
4 Anteilige Bedienung der laufend fällig werdenden Bau-, Projekt- und Nebenkosten 784.000,00 €
Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 2.510.000,00 €
(16)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Saldo für diese Positionen:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Restsumme
in EUR
1 Teilweise Refinanzierung der im Rahmen des Objektankaufes aufgenommenen Bridge Finanzierung i.H.v. nominal EUR 1.650.000,00 der Frieling Beteiligungs GmbH, Gräfelfing zzgl. Zinsen 0,00 €
2 Anteilige Bedienung der in der Hochbauphase (laufend) fällig werdenden Bau-, Projekt- und Nebenkosten sowie der Finanzierungsvermittlungsgebühren.
Die Finanzierungsvermittlungsgebühren werden sich wie folgt
aufteilen: l %(netto) der Darlehenssumme an die Infinment GmbH sowie 1,5% (netto) der Darlehenssumme zzgl. 20 TEUR (netto) für die Vermittlung der Zwischenfinanzierung an die EBF lmmobilien-Consult GmbH
0,00 €
3 Liquiditätsreserve zahlbar an den Darlehensnehmer, aus dieser sind vorrangig ggf. Ausgleichszinsen an die Anleger nach Emissionsende zu zahlen 2.680,08 €
4 Anteilige Bedienung der laufend fällig werdenden Bau-, Projekt- und Nebenkosten 0,00 €
Rest-Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 2.680,08 €
2.3

Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

(17)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 3 beträgt die Summe der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag:

340.000,00 EUR
2.4

Aufzählung der sonstigen Ausgaben

(18)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 4 berichten wir über Zusammensetzung der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag wie folgt:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe in EUR
5 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGÜRST Service 312.868,00 €
6 Kosten der Mittelverwendungskontrolle der CROWDRIGHT GmbH 27.132,00 €
Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 340.000,00 €
(19)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Rest-Saldo für diese Positionen:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe in EUR
5 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGÜRST Service 10.655,56 €
6 Kosten der Mittelverwendungskontrolle der CROWDRIGHT GmbH 0,00 €
Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 10.655,56 €
2.5

Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

(20)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.5 hat die Emittentin bereits nachfolgende Anlageobjekte oder der Rechte daran erworbenen:

Nr. Anlageobjekt Nachweis
1 Die Emittentin ist Eigentümerin des Grundbesitzes Münchner Straße 38 b, 38c, 40a, 82467 Garmisch-Partenkirchen, Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Wohnungs-/​Teileigentumsgrundbücher von Partenkirchen, Blätter 16231 bis 16286 Grundbuchauszug vom 21.02.2022
2.6

Summe der nicht investierten Anlegergelder

(21)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.6 beträgt die Summe der nicht investierten Anlegergelder zum Berichtsstichtag:

13.335,64 EUR
3.

Gesamtbewertung

(22)

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin.

(23)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.

(24)

Auf Grund der von uns durchgeführten Prüfung, kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Anlegergelder durch die Emittentin bisher planmäßig erfolgte.

 

Berlin, den 31.07.2023

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

gez.

Prof. Dr. Kirmes
Rechtsanwalt

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