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Anlegerschutz

Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG zur Emission „Ahlbeck – Usedom“ zum Berichtsstichtag 24.06.2023

geralt (CC0), Pixabay
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GLD – PEG Gothenweg GmbH

Zinnowitz

Bericht

über die

Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG

im Auftrag der

GLD – PEG Gothenweg GmbH

17454 Zinnowitz

zur Emission

„Ahlbeck – Usedom“

zum Berichtsstichtag

24.06.2023

VISUS-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

INHALTSVERZEICHNIS

1. Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1. Prüfungsauftrag

2. Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.1 Höhe der eingesammelten Anlegergelder

2.2 Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

2.3 Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

2.4 Aufzählung der sonstigen Ausgaben

2.5 Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

2.6 Summe der nicht investierten Anlegergelder

3. Gesamtbewertung

1.

Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1.

Prüfungsauftrag

(1)

Mit Vertrag vom 25. Oktober 2021 wurde die

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Am Denkmal 4, 15528 Spreenhagen b. Berlin
(im Folgenden auch „Mittelverwendungskontrolleur“ oder „wir“)
(2)

von der

GLD – PEG Gothenweg GmbH
Möskenweg 24, 17454 Zinnowitz, Register: Amtsgericht Stralsund HRB 21089
(im Folgenden „Emittentin“ oder „Darlehensschuldnerin“)
(3)

beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet.

(4)

Im wirtschaftlichen Interesse der Emittentin hat die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG (nachfolgend „Anbieterin“) unter dem Aktenzeichen: WA 54-Wp 7113-50087765-2021/​0001 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission „Ahlbeck – Usedom“ mit Wirkung zum 21.12.2021 gestatten lassen.

(5)

Bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat die Emittentin einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden.

(6)

Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG geschlossen.

(7)

Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG).

(8)

Die Emittentin hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

(9)

Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Darlehensvertrag der Emittentin festzulegen.

(10)

Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden.

(11)

In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle nach. Über die bisherige Mittelverwendungskontrolle wurde bereits im Teilbericht 1 vom 22.06.2022 und Teilbericht 2 vom 22.12.2022 ausführlich berichtet. Die dort mitgeteilten Regelungen zu Haftungsbeschränkung, Rechtswahl und Gerichtsstand sowie die Rahmendaten zur Emission und Vermögensanlage gelten fort. Soweit nachfolgend nicht mitgeteilt, haben sich zum Sachstand wie in Teilbericht 1 und 2 mitgeteilt keine wesentlichen Änderungen ergeben. Im nachfolgenden Teilbericht 3 wird über den aktuellen Sachstand der Mittelverwendungskontrolle berichtet.

2.

Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.1

Höhe der eingesammelten Anlegergelder

(13)

Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 1 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder:

5.000.000,00 EUR
2.2

Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

(14)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 2 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen

4.203.750,00 EUR
(15)

Diese Summe verteilt sich wie folgt:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe in EUR
1 Planungs-, Projekt-, Bau- und sonstige Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1 beschrieben, stehen. Zahlungsempfänger müssen Leistungen für das Bauvorhaben auf dem Grundstück erbracht haben, was sich aus der Rechnung ergeben muss. Der Darlehensnehmer bringt zu jedem Abruf für die zu begleichenden Rechnungen eine Bestätigung des beauftragen Architekten als Ergebnis der Rechnungsprüfung gemäß den Leistungsphasen 8/​9 HOAI bei, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht und fällig sind. 4.055.000,00 €
2 Kosten der Finanzierungsvermittlung der Infinment GmbH 148.750,00 €
Summe in Anlageobjekt
§ 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG
4.203.750,00
(16)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Saldo für diese Positionen:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Rest-Summe in EUR
1 Planungs-, Projekt-, Bau- und sonstige Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt auf dem Grundstück des Darlehensnehmers wie in Ziffer 9.3.1 beschrieben, stehen. Zahlungsempfänger müssen Leistungen für das Bauvorhaben auf dem Grundstück erbracht haben, was sich aus der Rechnung ergeben muss. Der Darlehensnehmer bringt zu jedem Abruf für die zu begleichenden Rechnungen eine Bestätigung des beauftragen Architekten als Ergebnis der Rechnungsprüfung gemäß den Leistungsphasen 8/​9 HOAI bei, aus der sich ergibt, in welchem Umfang die in den Rechnungen angegebenen Leistungen erbracht und fällig sind. 2.298.157,74 €
2 Kosten der Finanzierungsvermittlung der Infinment GmbH 0,00 €
Rest-Summe in Anlageobjekt
§ 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG
2.298.157,74 €
2.3

Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

(17)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 3 beträgt die Summe der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag:

796.250,00 EUR
2.4

Aufzählung der sonstigen Ausgaben

(18)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 4 berichten wir über Zusammensetzung der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag wie folgt:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe in EUR
3 Kosten der Mittelverwendungskontrolle der Crowdright GmbH 29.750,00 €
4 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGÜRST Service sowie ggf. Ausgleichszinsen an die Anleger 766.500,00 €
Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 796.250,00 €
(19)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Rest-Saldo für diese Positionen:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Rest-Summe in EUR
3 Kosten der Mittelverwendungskontrolle der Crowdright GmbH 0,00 €
4 Kosten gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG und BERGÜRST Service 18.153,54 €
Rest-Summe sonstige Ausgaben
§ 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 4 VermAnlG
18.153,54 €
2.5

Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

(20)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.5 hat die Emittentin bereits nachfolgende Anlageobjekte oder der Rechte daran erworbenen:

Nr. Anlageobjekt Nachweis
1 Die Emittentin ist Eigentümerin des Grundbesitzes Gothenweg 3b, Am Gothenweg, an Parchenblick, 17419 Ostseebad Heringsdorf, Amtsgericht Anklam, Grundbuch von Ahlbeck,
Blatt 2308 (Flurstücke 156/​8 und 156/​9),
Blatt 1399, (Flurstücke 152/​1; 153/​1,161/​1,156/​3)
Blatt 1005, (Flurstücke 155/​1; 162/​11,162/​12)
Grundbuchauszüge vom
14.04.2022
2.6.

Summe der nicht investierten Anlegergelder

(21)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.6 beträgt die Summe der nicht investierten Anlegergelder zum Berichtsstichtag:

2.316.311,28 EUR
3.

Gesamtbewertung

(22)

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin.

(23)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.

(24)

Auf Grund der von uns durchgeführten Prüfung, kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Anlegergelder durch die Emittentin bisher planmäßig erfolgte.

 

Berlin, den 24.06.2023

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

gez.
Prof. Dr. Kirmes
Rechtsanwalt

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