Diesen Artikel fanden wir in der Redaktion exzellent und wollten Ihnen diesen daher nicht vorenthalten. Wirklich lesenswert.
Sie haben Anteile an geschlossenen Fonds oder eine atypisch-stille Beteiligung geschlossen? Warum? Wurde Ihnen von Ihrem Vermittler erzählt, dass diese Beteiligungen z. B. bei der
- Charisma Immobilienverwaltung GmbH,
- I.P. Finanz- AG & Co.KG;
- I.P. Garantie AG & Co. KG
- I.P. MaxiFo AG Co. KG
- S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG
- DSS Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft & Co. 1. KG
in Ihrem Fall für die Altersvorsorge genauso gut, oder gar besser ist, als ein klassisches Sparbuch bzw. eine klassische Lebensversicherung? Das ist sicherlich nicht der Fall, außer Sie besitzen die Bereitschaft, Geld zum Zweck der Spekulation auf Gewinne des Unternehmens zu setzen. In diesem Fall dürfen Sie nicht traurig sein, wenn Sie das investierte Geld verlieren. Wurde auf das Risiko eines Totalverlustes und das unternehmerische Risiko nicht hingewiesen, als Sie die Anlage gezeichnet haben, bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Aufklärungspflichtverletzungen.
Es ist gefährlich zum Zweck der Altersvorsorge in Beteiligungen zu investieren, die keine Gewähr für die Rückzahlung von investierten Geldern bieten, wenn man keine Ersparnisse oder Altersvorsoge getroffen hat. Grund ist das jeweils unternehmerischen Risiko, das zum Verlust der gesamten Einlage führen kann. Abgesehen von der Gefahr, dass trotz eines ggf. plausiblen Anlagekonzeptes, was in Einzelfällen in Frage gestellt werden kann, nicht vorherbestimmbare Marktentwicklungen, Unfähigkeit oder gar ein Missbrauch durch Firmen-Verantwortliche zum Verlust der investierten Mittel führen können, verfügen diese Anlageformen schlichtweg über keine Sicherungsmechanismen. Das gezahlte Geld ist erstmal weg. Ein Gesellschafterkonto tritt an Stelle des Geldes. Was die Beteiligung dann wert ist, wenn man im Alter Geld benötigt, kann nie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung bestimmt werden. Mit Geld aus einer solchen Kapitalanlage kann man daher nicht rechnen.
Der klassische Sparvertrag oder die klassische Lebensversicherung ist sicherer als eine Beteiligung, insbesondere, weil im Fall von Sparbüchen die gesetzliche Einlagensicherung ab 2011 bis zu 100.000,00 € pro Person abgesichert sind. Bei der Sparkassengruppe oder innerhalb der Gruppe der Genossenschaftsbanken besteht die sogenannte Institutssicherung. Geschützt sind nicht nur die Einlagen, sondern der Bestand des Instituts mit der Folge, dass auch Schuldverschreibungen von Genossenschaftsbanken und Sparkassen voll gesichert sind. Für Sparkassen nimmt der Haftungsverbund des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) diese Aufgabe wahr, für Volks- und Raiffeisenbanken besteht die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Ziel der Institutssicherungssysteme ist es, die ihnen angeschlossenen Institute vor Insolvenz und Liquidation zu bewahren. Private Banken gehören der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an, öffentliche Institute der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ).
Als Kunde eines Lebensversicherungsunternehmens sind Sie über den gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor Lebensversicherungs-AG geschützt. Durch Protektor abgesichert sind insbesondere die verbreiteten kapitalbildenden Lebensversicherungen für den Todes- und Erlebensfall, die Risikolebensversicherungen, private Rentenversicherungsverträge und fondsgebundene Lebensversicherungen.
Ebenfalls geschützt sind Kapitalisierungsgeschäfte, die Lebensversicherungsunternehmen anbieten. Das sind verzinsliche Sparprodukte gegen im Voraus festgelegte einmalige oder laufende Beitragszahlungen, die zu vorab bestimmten Zeitpunkten ausgezahlt werden. Verträge von Pensionskassen, die Protektor freiwillig beigetreten sind, sind ebenfalls geschützt.
Näheres können Sie über die BaFin in Erfahrung bringen. Im Fall fondsgebundener Lebensversicherungen ist allerdings Vorsicht geboten. Werteschwankungen am Markt können hier zu schwankenden Rückkaufswerten führen, die teilweise deutlich unter den geleisteten Zahlungen liegen können.
Als Eigentümer einer Beteiligung sind Sie nicht abgesichert, sondern abhängig vom unternehmerischen Erfolg der Beteiligungsgesellschaft. Die Empfehlung einer Beteiligung zum alleinigen Zweck der Altersvorsorge lässt im Zweifel Ansprüche auf Schadensersatz zu Gunsten des Anleger zum Entstehen gelangen.
Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung darin, dass einem Anleger nicht geraten werden darf, seine gesamte Altersvorsorge auf eine Anlageform wie die der atypisch stillen Beteiligung zu stützen. Hierzu gibt es eine Reihe von Urteilen, etwa OLG Saarbrücken vom 21. August 2008 (8 U 289/07), OLG Hamm vom 12. Februar 2009 (4 U 171/08), OLG Saarbrücken vom 28. November 2008 (15 U 85/07), OLG Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 (10 U 105/06) und LG Münster vom 4. September 2007 (11 O 386/06).
Auch der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München kam in einem Urteil vom 29.05.06 (19 U 5914) zum Ergebnis, dass eine Kapitalanlage, die als atyp. stille Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zum „grauen Kapitalmarkt“ gehört, grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet ist. Diese Entscheidung betraf nach Feststellung der Richter allerdings einen unbedarften, unerfahrenen und wenig verdienenden Anleger. Der 13. Zivilsenat des OLG München dagegen meinte, dass auch atypisch stille Beteiligungen zur Altersvorsorge geeignet seien. Der Anlageberater dürfe zur Alterssicherung nur keine spekulativen Anlagen anraten (13 U 2691/06 vom 19. Oktober 2006).
Betreffend eine Vermittlung einer Beteiligung an der DSS V. AG & Co. P.KG urteilte das OLG München kürzlich mit Endurteil v. 09.06.2016 – 23 U 2661/15: Einem Anleger, der ausdrücklich auf eine zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage Wert legt, darf eine unternehmerische Beteiligung, die als solche das Risiko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren geht, nicht empfohlen werden. Es erfolgte die Verurteilung des Vermittlers zu Schadensersatz. Der Anleger bekam sein Geld wieder.
MJH Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Martin Josef Haas meint: Falls Sie eine Beteiligung abgeschlossen und Geld darin investiert haben, das Sie im Alter tatsächlich brauchen, kann durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (bezahltes Geld – Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung) eine Kompensation der erlittenen Vermögensschäden angestrebt werden. Gerne vertreten wir Ihre rechtlichen Interessen. Senden Sie uns Ihre Beitrittserklärung. Wir unterbreiten im Rahmen einer rechtlich ersten Einschätzung ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung. Kosten fallen erst mit weitergehenden Beauftragung an. 10 Jahre nach Abschluss der Beteiligung kann man im Regelfall wegen eingetretener Verjährung nichts mehr machen. Allerdings kann ggf. erfolgreich der Versuch unternommen werden, durch Kündigung und oder Widerruf die Beteiligung zu beenden, um weitere Zahlungen nicht leisten zu müssen.
Kommentar hinterlassen