MLP AG mit geschönten Konzernbilanzen………………….. sagt das OLG Karlsruhe

Published On: Dienstag, 07.01.2014By

Kaum bekannt ist dieses Urteil aus dem Jahre 2012 in der Öffentlichkeit gegen das Unternehmen MLP Finanzdienstleistungen aus Heidelberg. Der Musterkläger macht gegen die Musterbeklagten Schadensersatzansprüche wegen der Verbreitung von fehlerhaften Kennzahlen aus Konzernbilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, die auf der bilanziellen Behandlung der Erträge aus Factoring- und Rückversicherungsgeschäften bei zwei Tochtergesellschaften beruhen, geltend. Hierzu stellt das OLG Karlsruhe dann fest:

. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten zu 1 voll konsolidierte MLP Finanzdienstleistungen AG gegen das gesetzliche Gebot zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten verstoßen hat, indem sie Erlöse aus den von ihr in den Jahren 1998 bis 2001 betriebenen Factoringgeschäften gewinnerhöhend in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt hat, aber die gesetzlich vorgeschriebenen Rückstellungen für daraus resultierende Einstandspflichten gegenüber dem jeweiligen Factor nicht gebildet und nicht gewinn mindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hat.
2. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten zu 1 voll konsolidierte MLP Lebensversicherung AG im Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2002 gegen ihre Passivierungspflicht verstoßen hat, indem sie für Rückversicherungs-provisionen aus einem am 26.08./09.06.1999 mit der Gerling Globale Rückversicherungs-AG geschlossenen Rückversicherungsvertrag über fondsgebundene Lebensversicherungen keine Passivposten gebildet hat, obwohl dies wegen des branchenunüblichen Provisionsmodells der MLP Lebensversicherung AG erforderlich gewesen wäre.
3. Es wird festgestellt, dass jede auf der rechtsfehlerhaften Bilanzierungspraxis nach Ziffer 1 und Ziffer 2 dieses Beschlusses beruhende Kennzahl zum Konzernergebnis und Konzernumsatz der Musterbeklagten zu 1 fehlerhaft war.
4. Im Übrigen werden die Feststellungsanträge zurückgewiesen.
5. Eine Entscheidung über die Kosten des Musterverfahrens ist den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren vorbehalten.
6. Der Streitwert des Musterverfahrens wird auf 30.000.000 EUR festgesetzt.

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