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Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Eilantrag der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) abgelehnt. Die MLPD ist eine kommunistische Partei in Deutschland, die sich auf die Lehren von Marx, Engels, Lenin und Stalin stützt und für die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft eintritt. Der Eilantrag der MLPD zielte darauf ab, den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) mittels einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Wahlwerbespot der Partei zur Europawahl 2024 im Rahmen der Wahlsendezeiten der ARD-Rundfunkanstalten in der von ihr eingereichten Form – einschließlich der Einblendung eines Buches – auszustrahlen.

Der rbb verweigerte die Ausstrahlung des eingereichten Wahlwerbespots mit der Begründung, dass eine Sequenz, in der ein Buch mit gut erkennbarem Cover eingeblendet werde, erhebliche werbliche Wirkung aufweise. Es handele sich deshalb nicht „ausschließlich“ um Wahlwerbung im Sinne der Grundsätze der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024 in der Fassung vom 28. Februar 2024. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin erfolglos im Wege des Eilrechtsschutzes an die Verwaltungsgerichte.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte keinen Erfolg. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin wäre eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig. Sie erfüllte die Darlegungserfordernisse nicht.

Die Antragstellerin verkennt, dass sich die Beanstandung der Einblendung des Buches nicht gegen eine von ihr für zentral gehaltene, auf dem Buchcover abgedruckte inhaltliche Aussage richtet, sondern allein gegen die Präsentation eines kommerziell vertriebenen Buches. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, die für sie zentrale Aussage ohne gleichzeitige Präsentation des Buches in ihren Wahlwerbespot aufzunehmen.

Die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien anlässlich der Europawahl 2024 erfolgt nach den Grundsätzen der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios in der Fassung vom 28. Februar 2024. Aus diesen ergibt sich, dass es sich ausschließlich um Wahlwerbung handeln muss. Die notwendige Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei diesen – für alle Parteien in gleicher Weise geltenden – Grundsätzen um unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien von Verfassungs wegen zulässige Konkretisierungen der Zuteilungsvoraussetzungen handelt, fehlt vollständig

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