Die Installation eines sogenannten Modalfilters in der Tucholskystraße in Berlin-Mitte ist nach einer aktuellen Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg rechtlich nicht zu beanstanden. Damit wurde eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das die Maßnahme noch anders bewertet hatte (siehe Pressemitteilung Nr. 21/2024), abgeändert.
Die Tucholskystraße verbindet als Nebenstraße die Hauptverkehrsachsen Torstraße und Oranienburger Straße. Im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom 29. Juni 2023 entschied das Bezirksamt Mitte, die Tucholskystraße in eine Fahrradstraße umzuwandeln, wobei der Zusatz „Anlieger frei“ gilt. Außerdem wurde am Kreuzungspunkt Tucholskystraße/Auguststraße ein Modalfilter in Form von Sperrpfosten aufgestellt, der es Kraftfahrzeugen untersagt, die Straße geradeaus zu befahren. Stattdessen müssen sie abbiegen, während der Radverkehr uneingeschränkt passieren darf.
Das Oberverwaltungsgericht sah keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Der Bezirk habe nachvollziehbar eine qualifizierte Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Anordnung dargestellt, die ein Handeln erforderlich machte. Da der Bezirk alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fahrradstraße gebündelt und dabei sein Ermessen sachgerecht ausgeübt habe, seien die Antragsteller nicht unverhältnismäßig benachteiligt.
Der Beschluss ist endgültig und nicht anfechtbar.
Beschluss vom 30. September 2024 – OVG 1 S 54/24
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