Wir hatten ja den Artikel von Dr. Sieprath von der Kanzlei Klumpe in Köln hier veröffentlicht und uns in den letzten Tagen einmal um weitere Meinungen dazu bemüht. Hier der Tenor der uns übermittelten Rechtsauffassungen:Teilweise wird propagiert, die LC2- und LC3-Anleger könnten den Rückforderungen der Beteiligungsgesellschaften Schadensersatzansprüchen entgegen halten. Dies ist jedoch schwierig. Denn soweit dazu auf Pflichtwidrigkeiten im Pfandgeschäft abgestellt wird, berührt dies per se nicht die Beteiligungsgesellschaften, sondern die Lombardium Hamburg. Soweit für Schadensersatz auf Aufklärungsverschulden durch die Vermittler und Berater abgestellt (oder dies sogar von diesen nahegelegt) wird, gilt: Es gibt keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beteiligungsgesellschaft aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung, ohne dass der betreffende Vermittler oder Berater ebenso dafür haftet. Ob dabei eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung greift, worauf einzelne Anlegervertreter wohl abzielen, ist nicht klar und eine Frage des Einzelfalls. § 34f GewO gilt erst seit Januar 2013; zudem muss geprüft werden, ob versicherungsvertragliche Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. das Vorliegen eines IDW-Gutachtens oder einer hinreichenden Dokumentation). Der Finanzdienstleister kann seine Haftung nicht ohne Weiteres auf die Beteiligungsgesellschaft abwälzen und muss aufgrund eigener Pflichtverletzungen Schadensersatz, Regresse durch die Emittentin und/oder Streitverkündungen, vielleicht sogar Provisionsrückforderungen durch den Insolvenzverwalter der Vertriebsgesellschaft fürchten.
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