In zwei Verfahren (Az.: XI ZR 477/12 und Az.: XI ZR 130/13) hat das höchste Gericht entschieden, dass Berater Verbraucher, die aufgrund einer Beratung in einen offenen Immobilienfonds investieren, ungefragt auf das Risiko hinweisen müssen, dass die Anteilsrücknahme möglicherweise ausgesetzt wird. Die Aussetzung läuft dem Interesse des Anlegers, durch Rückgabe der Anteile liquide zu werden, zuwider. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Aussetzung absehbar ist oder nicht.
Ein offener Immobilienfonds bietet auch Kleinanlegern die Möglichkeit, in Immobilien zu investieren. Entscheidender Vorteil einer solchen Anlage ist die Tatsache, dass das Geld durch Rückgabe der Anteile an die Gesellschaft grundsätzlich jederzeit verfügbar ist. In der Vergangenheit konnten Anleger nahezu täglich aus offenen Immobilienfonds aussteigen, indem sie ihre Fondsanteile zurückgaben. Im Gegenzug erhielten sie den jeweils gültigen Rücknahmekurs, der ihrem Anteil an den erworbenen Immobilien entsprach.
Diese Rückgabemöglichkeit wurde im Zuge der Finanzkrise aber zum Problem, da viele Anleger kurzfristig ihre Anteile versilbern wollten. Da die Gelder der Anleger aber bestimmungsgemäß in Immobilien investiert waren, reichten die Barmittel nicht aus, die Betroffenen auszuzahlen. Die Fondsimmobilien konnten nicht in kurzer Zeit zu adäquaten Preisen verkauft werden, so dass sie die Reißleine zogen und die Rücknahme aussetzten. Einige Fonds mussten danach sogar rückabgewickelt werden.
Unter Umständen können Anleger nun gegenüber dem beratenden Institut Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend machen. Es kommt entscheidend darauf an, ob im Rahmen der Beratung des Anlegers auf die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen wurde. Unterbleibt dieser Hinweis, so kann der Anleger Schadenersatz verlangen.
Eine Hürde zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung kann die Verjährung sein. Bis einschließlich 04.08.2009 galt die Vorschrift des § 37a Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) alte Fassung. Danach verjährten Schadenersatzforderungen drei Jahre ab Kauf der Wertpapiere. Die Frist begann taggenau, unabhängig davon, ob der Anleger Kenntnis von der Fehlberatung hatte oder nicht. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Fehlberatung fahrlässig begangen wurde. Ob man ausgehend vom Urteil des OLG Stuttgart vom 16.03.2011 – Az.: 9 U 129/10 auf Bankenseite einen zumindest bedingt vorsätzlichen Verstoß annehmen kann, werden die Gerichte zukünftig entscheiden müssen. Erst ab dem 05.08.2009 greift die dreijährige Regelverjährung des BGB, bei der die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Anlegers zu laufen beginnt.
Quelle:VZ NRW
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