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Monopolkommission sagt „weg mit den Gewinnen bei Atomstrom“

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Verfolgt man die Medien, so mischt sich fast jeder ein, der meint er müsste was sagen zu dem Thema. Wir auch. Ob dies letztlich was bringt ist die Frage, aber wenn sich eine Monopolkommission äussert dann hat das Gewicht in der Politik und den Medien. Wer oder was ist eigentlich die Monopolkommission.i

Die Monopolkommission ist ein ständiges, unabhängiges Beratungsgremium, das die deutsche Bundesregierung auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik und Regulierung berät. Stellung und Aufgaben der Monopolkommission sind in §§ 44 bis 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Die Kommission wurde mit der zweiten GWB-Novelle parallel zur Einführung der Fusionskontrolle etabliert.

Die Monopolkommission wurde 1973 gebildet[1] und nahm ihre Arbeit im Januar 1974 auf.

Struktur
Die Monopolkommission besteht nach § 45 GWB aus fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen, Wiederberufungen sind zulässig. Der oder die Vorsitzende wird von der Monopolkommission selbst gewählt. Traditionell besteht die Monopolkommission aus zwei Professoren (einem Juristen und einem Ökonomen) und drei Experten aus der Wirtschaftspraxis.

Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der Monopolkommission eine derartige Stellung innegehabt haben.

Amtssitz der Monopolkommission ist Bonn.

Aufgaben
Die Monopolkommission ist nach § 44 GWB beauftragt, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Diese sog. Hauptgutachten werden von der Monopolkommission jeweils in den geraden Jahren im Juli (zuletzt 2008) der Bundesregierung vorgelegt und zugleich veröffentlicht. Das erste derartige Gutachten legte das Gremium 1976 vor[1].

Neben diesem Hauptgutachten erstellt die Monopolkommission ferner regelmäßig Sondergutachten. Nach dem GWB ist dies im sog. Ministererlaubnisverfahren (§ 42 Abs. 4 GWB) zwingend vorgesehen; Sondergutachten können nach § 44 Absatz 1 GWB aber auch auf besonderen Auftrag der Bundesregierung und nach eigenem Ermessen der Monopolkommission erstellt werden.

In den letzten Jahren hat die Monopolkommission zusätzliche gesetzliche Aufträge für Sondergutachten im Bereich der netzbasierten Industrien bekommen. Die Monopolkommission nimmt ebenfalls alle zwei Jahre Stellung zur Wettbewerbsentwicklung auf den Telekommunikationsmärkten (§ 121 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz), auf den Märkten des Postwesens (§ 44 Postgesetz in Verbindung mit § 81 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz a.F.), auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas (§ 62 Energiewirtschaftsgesetz) und im Bereich der Eisenbahnen (§ 36 Allgemeines Eisenbahngesetz). Diese Sondergutachten zu den netzbasierten Industrien erscheinen in den ungeraden Jahren (zuletzt 2009).

Anders als das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur hat die Monopolkommission keine direkten Eingriffsmöglichkeiten außer der öffentlichen Mahnung, darin vergleichbar mit dem Bundesrechnungshof. Die Bundesregierung ist allerdings verpflichtet, zu den Hauptgutachten der Monopolkommission sowie zu einem Teil der Sondergutachten für netzbasierte Industrien öffentlich Stellung zu nehmen. Für die übrigen Sondergutachten gilt dies allerdings nicht.

Quelle: Wikipedia

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