Abermals wurde die Helaba Dublin zur Rückabwicklung von Beteiligungen an Montranus Medienfonds verurteilt. Das Landgericht Heidelberg sprach in seinem Urteil einem Anleger einen verbliebenen Schaden in Höhe von rund 44.000 € zu.Abermals wurde die Helaba Dublin zur Rückabwicklung von Beteiligungen an Montranus Medienfonds verurteilt. Das Landgericht Heidelberg sprach in seinem am 29. September 2015 verkündeten Urteil einem Anleger, der in die beiden Fonds MONTRANUS Beteiligungs GmH & Co. Verwaltungs KG (Montranus I) und MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmH & Co. Verwaltungs KG (Montranus II) insgesamt 190.000 € zuzüglich Agio beteiligt hatte, den nach Abzug der Ausschüttungen verbliebenen Schaden in Höhe von rund 44.000 € zu. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsbeteiligungen.
Das Landgericht Heidelberg entschied in dem von Nittel & Minderjahn Rechtsanwälte für den Montranus-Anleger geführten Rechtsstreit in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Karlsruhe und Frankfurt, dass die Widerrufsbelehrungen zu den im Fondskonzept vorgesehenen Finanzierungsverträgen fehlerhaft seien. Da die Bank die Musterbelehrung in der jeweils geltenden Form nicht unverändert übernommen hat, war es ihr, so das Landgericht, verwehrt, sich auf einen durch das amtliche Muster vermittelten Vertrauensschutz (Gesetzlichkeitsfiktion) zu berufen.
Schließlich wies das Gericht auch die von der Helaba Dublin in den Verfahren immer wieder vorgebrachte Argumentation, die Anleger hätten ihr Recht zum Widerruf verwirkt, zurück. Die Bank könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt habe, argumentierte das Gericht. Auch hätte die Bank es jederzeit in der Hand gehabt, durch eine nachträgliche wirksame Belehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, was nicht geschehen sei. Die Bank habe sich seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2009 (VIII ZR 219/08) nicht auf den Bestand der Finanzierungsverträge einrichten können, weil ihr seit diesem Zeitpunkt die Unwirksamkeit der von ihr verwendeten Belehrung bekannt sein musste. Seit dem Jahr 2012 gingen bei der Beklagten im Übrigen bereits zahlreiche Widerrufe von Anlegern ein, sie musste daher ohne weiteres damit rechnen, dass aufgrund der unzulänglichen Widerrufsbelehrung weitere Widerrufserklärungen von anderen Anlegern eingehen würden.
Zusätzlich zu den knapp 44.000 € muss die Helaba Dublin dem Montranus-Anleger noch Zinsen in Höhe von 5%-Punkten hierauf seit Rechtshängigkeit bezahlen.
Das Urteil zeigt, dass Montranus-Anleger auch heute noch die Finanzierungsverträge widerrufen und den durch die Beteiligungen entstandenen Schaden gegenüber der Helaba Dublin durchsetzen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Artikellink: Montranus I und Montranus II
Ein Beitrag von Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
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