Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 30. April 2024 (Az. 7 A 10988/23.OVG) die Voraussetzungen für die präventive Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei konkretisiert. Der Fall betraf einen Motorradfahrer, dessen Fahrzeug von der Polizei sichergestellt wurde, nachdem er im Verdacht stand, an einem illegalen Straßenrennen teilgenommen zu haben.
Kernpunkte des Urteils:
1. Grundsätzlich darf die Polizei Gegenstände präventiv sicherstellen, wenn nur so eine gegenwärtige Gefahr abgewendet werden kann.
2. Die Anforderungen an die Gefahrenprognose sind jedoch hoch. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus.
3. Im konkreten Fall wurde die durch das mögliche Straßenrennen entstandene Gefahr bereits durch die Verkehrskontrolle gebannt.
4. Es lagen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, dass der Fahrer in Zukunft erneut an illegalen Straßenrennen teilnehmen oder den Straßenverkehr anderweitig gefährden würde.
5. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass Verkehrsteilnehmer sich durch polizeiliche Maßnahmen von erneuten Regelverstößen abhalten lassen.
6. Weder die Motorisierung des Fahrzeugs noch ein früheres Ermittlungsverfahren rechtfertigen allein die Annahme einer zukünftigen Gefahr.
7. Die Sicherstellung nach § 22 Nr. 1 POG Rheinland-Pfalz dient weder der Gefahrenvorsorge noch der Sanktionierung.
Das OVG erklärte die Sicherstellung des Motorrads für rechtswidrig und ordnete dessen Herausgabe an. Das gegen den Fahrer eingeleitete Strafverfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt.
Diese Entscheidung setzt klare Grenzen für polizeiliche Präventivmaßnahmen und betont die Notwendigkeit einer fundierten Gefahrenprognose im Einzelfall.
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