Landgericht Hamburg | Gerichtlicher Teil | Vorlagebeschluss 318 OH 2/18 MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG |
24.12.2018 |
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318 OH 2/18 beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 18 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Gravesande-Lewis, den Richter am Landgericht Rüther und den Richter am Amtsgericht Serra-Kleineidam am 19.12.2018: I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids gem. § 6 Abs. 1 KapMuG folgende Feststellungsziele vorgelegt: 1. Der am 10.06.2008 von der MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Karin Gey und Holger Glandien, veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung an der MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG, ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig oder irreführend, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden: 1.1. Eine zutreffende Aufklärung über die Innenprovision ist nicht erfolgt, da 1.1.1. der Prospekt von vornherein eine falsche Ablieferungsplanung der Oil Rigs vorgibt; 1.1.2. der Prospekt über die Höhe der tatsächlich anfallenden Weichkosten unter Zuhilfenahme falscher Charterraten täuscht. 1.2. Die Darstellung zum „Turnkey Arrangement“ / „Delay in Start Up“-Versicherung ist falsch und irreführend, weil 1.2.1. der Prospekt den Eindruck vermittelt, dass der Fonds durch die Festpreisvereinbarung abgesichert ist, 1.2.2. der Prospekt verschweigt, dass die Versicherung nur greift, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verschulden der Eigentümergesellschaft beruht. 1.3. Eine Aufklärung über den tatsächlichen Ablieferungstermin des Oil Rigs verschweigt der Prospekt, da den Initiatoren bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bekannt war, dass die Fertigstellung ges Oil Rigs den prospektierten Zeitrahmen nicht einhalten wird. 2. Die Antragsgegner sind für den am 10.06.2008 für die Beteiligung der MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Fondsinitiator gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 VermAnlG verantwortlich und es liegt keine Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor. 3. Die Antragsgegner haften im Hinblick auf die Beteiligung an der MPC Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern als Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne als Gesamtschuldner. 4. Die Antragsgegner haben schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt. 5. Die Antragsteller sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten. 6. Der Schadensersatz wird ermittelt, indem zum eingesetzten Eigenkapital das Agio addiert und die aus der Beteiligung erhaltenen Ausschüttungen in Abzug gebracht werden. II. Hinsichtlich des Feststellungsziels zu Ziff. 1.4. wird der Antrag verworfen. III. Der Vorlagebeschluss und das Datum seiner Veröffentlichung sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. |
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