Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:
I. Beklagte:
Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg
II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG (Lloyd Flottenfonds XI)
III. Prozessgericht:
Landgericht Hamburg
IV. Aktenzeichen:
332 O 416/16
V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
1. Der am 20.12.2007 von der Lloyd Fonds AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von zwei Beteiligungen an der MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG (Lloyd Flottenfonds XI) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:
a) Der Verkaufsprospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105 %-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken.
b) Der Verkaufsprospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.
c) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.
2. Die Beklagte ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären.
Die Beklagte hat hinsichtlich der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und hat diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.
VI. Lebenssachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Gründungskommanditistin wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen in Form des Schadensersatzes in Anspruch. Er stützt seine Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.
Der Kläger zeichnete am 13.08.2008 eine Beteiligung an der geschlossenen Beteiligung Lloyd Flottenfonds XI zum Nominalwert von 30.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den Nominalbetrag.
Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bediente die Beklagte sich des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts.
VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:
09.08.2017
Verfahren II
Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:
I. Beklagte zu 2:
Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg
II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG (Lloyd Flottenfonds XI)
III. Prozessgericht:
Landgericht Hamburg
IV. Aktenzeichen:
332 O 360/16
V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
1. Der am 20.12.2007 von der Lloyd Fonds AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von zwei Beteiligungen an der MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG und der MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG (Lloyd Flottenfonds XI) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:
a) Der Verkaufsprospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105 %-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken.
b) Der Prospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.
c) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.
2. Die Beklagte zu 2. ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären.
Die Beklagte zu 2. hat hinsichtlich der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und hat diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten.
VI. Lebenssachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung und die Beklagte zu 2 als Gründungskommanditistin wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen in Form des Schadensersatzes in Anspruch. Er stützt seine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Der Kläger zeichnete im Jahr 2008 eine Beteiligung an der geschlossenen Beteiligung Lloyd Flottenfonds XI zum Nominalwert von 25.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den Nominalbetrag.
Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bediente die Beklagte zu 1 sich des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts.
VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:
22.09.2016
Verfahren III
Gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG wird folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:
I. Beklagte:
Lloyd Fonds AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Torsten Teichert, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg
II. Von dem Musterverfahrensantrag betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:
MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG (Lloyd Flottenfonds XI)
III. Prozessgericht:
Landgericht Hamburg
IV. Aktenzeichen:
332 O 328/16
V. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
1. Der am 20.12.2007 von der Lloyd Fonds AG aufgestellte Verkaufsprospekt für den Erwerb von zwei Beteiligungen an der MS „Barbados“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG und MS „Bonaire“ Schifffahrtsgesellschaft mbH& Co.KG (Lloyd Flottenfonds XI) ist in wesentlichen Punkten unrichtig und damit insgesamt unvollständig und irreführend:
a) Der Verkaufsprospekt verschweigt die im Rahmen der Kreditfinanzierung vereinbarte 105 %-Klausel sowie die hiermit verbundenen Risiken.
b) Der Verkaufsprospekt verschweigt, dass darüber hinaus von den finanzierenden Banken zusätzliche Bedingungen für Ausschüttungen an die Anleger gestellt werden können bzw. nur mit deren Zustimmung erfolgen dürfen.
c) Der Prospekt stellt das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nach § 171 f. HGB falsch bzw. unvollständig dar, da der Prospekt verschweigt, dass die Kapitalkonten nicht nur durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert werden können, sondern auch durch Verlustzuweisungen.
2. Die Beklagte ist nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne bezüglich der in Ziffer 1 genannten Kapitalanlage verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Verkaufsprospekt aufzuklären.
Die Beklagte hat hinsichtlich der unter Ziffer 1 a)-c) genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und hat diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten.
VI. Lebenssachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Gründungskommanditistin wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen in Form des Schadensersatzes in Anspruch. Er stützt seine Ansprüche auf die Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.
Der Kläger zeichnete im Jahr 2008 eine Beteiligung an der geschlossenen Beteiligung Lloyd Flottenfonds XI zum Nominalwert von 15.000,00 zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 % auf den Nominalbetrag.
Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bediente die Beklagte sich des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts.
VII. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:
30.08.2016
Gibt es zu diesen Verfahren schon rechtskräftige Urteile ?