Der durch Entnahmen und ausstehende Einlagen zu der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage bestehende Differenzbetrag gemäß § 172 Abs. 4 i.V.m. § 264 c Abs. 2 Satz 9 HGB beläuft sich zum Bilanzstichtag auf TEUR 11.014. Zitat aus der aktuellen hinterlegten Bilanz des Fonds. Kann man daraus schließen, dass auch hier Gelder entnommen wurden, die man nicht verdient hat? Das scheint so zu sein. Solche Bilanzen zeigen ganz deutlich, „hier stimmt etwas im System nicht“. Auszahlungen an Kommanditisten sollten nur dann erlaubt sein, wenn der Fonds das Geld aus eigener Liquidität zur Verfügung hat. Egal wie viel Kommanditisten man hat und was man denen möglicherweise in einem Prospekt versprochen hat.
MS Courier Gebr.Winter Bereederungsgesellschaft mbH & Co. KG
Kommentar hinterlassen