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MS „Folkmar Allena“ Reederei Bojen GmbH & Co. KG-Insolvenzeröffnung

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Am 25.04.2017 um 11:50 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden über das Vermögen der MS „Folkmar Allena“ Reederei Bojen GmbH & Co. KG, Borgwardring 80, 26802 Moormerland (AG Aurich, HRA 200557), vertr. d.: 1. CSB Achte Reedereiverwaltungsgesellschaft mbH, Wildeshauser Straße 27, 27753 Delmenhorst, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Sven Lundehn, (Liquidator), Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Philip Schober, Altenwall 6, 28195 Bremen, Tel.: 0421/95791-0, Fax: 0421/95791-11, E-Mail: bremen@brinkmann-partner.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a)Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 der Insolvenzordnung anzumelden bis: 10.07.2017,

b)Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Gläubigerversammlung:

Berichts- und Prüfungstermin am Montag, 31.07.2017, 14:00 Uhr, Saal 2, Nebenstelle 1, Cramerstrasse 183, 27749 Delmenhorst, zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den

  • § 66 InsO (Rechnungslegung des Verwalters),
  • § 68 InsO (Wahl eines Gläubigerausschusses),
  • § 100 InsO (Unterhalt aus der Insolvenzmasse),
  • § 149 InsO (Hinterlegung von Wertgegenständen),
  • § 157 InsO (Entscheidung über Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens oder Insolvenzplan),
  • § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, insbesondere Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert),
  • § 162 InsO (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte, Betriebsveräußerung unter Wert),
  • § 207 InsO (Einstellung mangels Masse),
  • § 286 ff. InsO (Einzelfragen zur Restschuldbefreiung),
  • § 313 InsO (Aufgaben des Treuhänders/Verwalters) und
  • § 314 InsO (Vereinfachte Verteilung)

bezeichneten Angelegenheiten sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufenen Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Delmenhorst – Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst, Postanschrift: Cramerstr. 183, 27749 Delmenhorst; Postfach 11 44, 27747 Delmenhorst einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Delmenhorst, 25.04.2017. Geschäfts-Nr.: 12 IN 25/17

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