Startseite Allgemeines MS „Leandra“ Schiffahrtsges. mbH & Co. Reederei KG – Insolvent
Allgemeines

MS „Leandra“ Schiffahrtsges. mbH & Co. Reederei KG – Insolvent

Teilen

Über das Vermögen der MS „Leandra“ Schiffahrtsges. mbH & Co. Reederei KG, Boschstr. 15, 49733 Haren (AG Osnabrück, HRA 121524), vertr. d.: 1. Verwaltung MS „Leandra“ GmbH, Boschstr. 15, 49733 Haren, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Josef Schöning, Boschstr. 15, 49733 Haren, (Geschäftsführer), 1.2. Maik Schöning, Hünteler Str. 16, 49733 Haren, (Geschäftsführer) ist am 11.08.2014 um 12:35 Uhr das Insolvenzverfahren als europäisches Hauptsacheinsolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Andreas Sontopski, Gnoiener Platz 10, 48493 Wettringen, Tel.: 02557-93840, Fax: 02557-938450.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert:

 

a)    Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.10.2014 anzumelden;

 

b)    Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

 

 

Es ist das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 03.11.2014.

 

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

 

Ø  Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

 

Ø  Anträge über:

 

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

 

sowie gegebenenfalls über:

 

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 Ins0),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

 

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (06.10.2014) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (03.11.2014), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

 

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.

 

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

 

Amtsgericht Meppen, 15.08.2014

9 IN 118/14 :

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Italien: Bahnstreik sorgt für massiven Ausfall im Zugverkehr

Italien steht vor einem herausfordernden Wochenende im Bahnverkehr. Ab heute um 21.00...

Allgemeines

TJ Maxx: Profiteur von Trumps Zollchaos

Während viele Unternehmen und Experten vor den möglichen Folgen von Donald Trumps...

Allgemeines

Sweet Invest eG auch an die Pleite wollen wir erinnern

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 12/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen...

Allgemeines

Manipulation von Aktienkursen

Das Beeinflussen von Aktienkursen kann legal oder illegal sein, je nachdem, welche...