Startseite Allgemeines MS „Lucia“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – Dr. Olav Killinger und Claudia Humme – Insolvent
Allgemeines

MS „Lucia“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG – Dr. Olav Killinger und Claudia Humme – Insolvent

Teilen

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 106374 eingetragenen MS „Lucia“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, Burchardstraße 17, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 101764 eingetragene Verwaltung MS „Lucia Bolten“ GmbH, Burchardstraße 17, 20095 Hamburg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Olav Killinger und Claudia Humme wird heute, am 27.08.2014, um 17:59 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Valentinskamp 70 / EMPORIO, 20355 Hamburg bestellt.Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

 

Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.

 

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

 

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

 

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

67g IN 185/14

Amtsgericht Hamburg, 27.08.2014

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Netanjahu zahlt

Kommt endlich Bewegung in das schreckliche Geiseldrama? Israels Premierminister Benjamin Netanjahu hat...

Allgemeines

Elaris AG was für eine Kursschwankung innerhab von ein paar Stunden

Heute Nachmittag haben wir einen Blick auf die Entwicklung der Elaris AG...

Allgemeines

Bericht: China lehnt Treffen mit US-Verteidigungsminister Lloyd Austin ab

China hat ein Treffen mit dem US-Verteidigungsminister Lloyd Austin im Rahmen der...

Allgemeines

Umweltbundesamt

Umweltbundesamt Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung eines Stoffes gemäß § 6 Absatz 4...