Startseite Allgemeines MS „NEUTOR“ Schiffahrs GmbH & Co. KG – Insolvenzeröffnung
Allgemeines

MS „NEUTOR“ Schiffahrs GmbH & Co. KG – Insolvenzeröffnung

Teilen

Über das Vermögen der MS „NEUTOR“ Schiffahrs GmbH & Co. KG, Nessestraße 24, 26789 Leer (AG Aurich, HRA 110529), vertr. d.: 1. MS „NEUTOR“ Schiffahrts Verwaltungs GmbH, Nessestraße 24, 26789 Leer, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Coob J. A. H. Buss, Lüchtenburger Weg 31a, 26603 Aurich, (Geschäftsführer) ist am 11.06.2014 um 15:09 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az 8 IN 42/14 ).

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Finn Peters, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert:

 

a)     Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 25.07.2014 anzumelden;

 

b)     dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

Es ist das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 15.08.2014.

 

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

 

Ø  Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

 

Ø  Anträge über:

 

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

 

sowie gegebenenfalls über:

 

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
    Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
    (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

 

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (25.07.2014) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (15.08.2014), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweis:

  • Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
  • Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werde, werden nicht benachrichtigt.

 

Amtsgericht Leer, 13.06.2014

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Basel singt oder Basel schweigt

Die Schweiz steht vor einem entscheidenden Abstimmungstag, an dem Themen von Kultur...

Allgemeines

Sächsische Grünen-Parteitag: Selbstkritik mit Witz und Wahlschmerz

Die sächsischen Grünen haben sich in Chemnitz zur großen Wahlanalyse versammelt –...

Allgemeines

Bekannte Trading-Formen: Was steckt dahinter und warum Trading riskant für Kleinanleger ist

Trading, also der kurzfristige Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten, lockt viele Menschen...

Allgemeines

Nikotinbeutel: Die unscheinbare Gefahr im Taschenformat

Nikotinbeutel, auch bekannt als „Nicotine Pouches“, erleben weltweit einen Boom und gelten...