Damit ist eine mögliche Insolvenz der Geselslchaft nicht ausgeshlossen bzw. abgewendet. Sollte die Gesellschaft in Insolvenz gehen, dann ist sicherlich davon auszugehen das dann der Insolvenzverwalter auch über die Rückholung von Ausschüttungen nachdenken wird. Wie immer ins olchen Fällen. Die Gefahr der Insolvenz bestht hier natürlich auch wegen des Oben zitierten Satzes, denn bis jetzt haben die Verzichtenden Gläubiger der Gesellschaft ja keine Besserungszahlungen erhalten, würden somit auch ein dann möglicherweise vorhandenes Minus der Liquidation nicht ausgleichen.Zitat aus Der Bilenz:
Infolge des nachhaltig negativen Marktumfeldes in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 erfolgte auf Basis des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 2. August 2012 der Verkauf des Seeschiffes mit Wirkung zum 19. September 2012. Der im Geschäftsjahr 2012 erzielte Verkaufserlös von TUSD 10.450 reichte allerdings nicht aus, um sämtliche bestehenden und zu erwartenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bedienen. Um insolvenzrechtliche Tatbestände der MT „CAPE ANCONA“ KG zu vermeiden, wurde daher am 16. August 2012 zwischen der Gesellschaft und der finanzierenden Bank vereinbart, dass die Bank auf ihren Anspruch auf Rückzahlung von gewährten Krediten in Höhe von TEUR 1.333 verzichtet. Zudem wurde am 16. August 2012 zwischen der Gesellschaft und der König & Cie. GmbH & Co. KG, Hamburg, der König & Cie. Treuhand GmbH, Hamburg, sowie der Columbia Shipmanagement (Deutschland) GmbH, Hamburg, ein Verzicht auf künftige Ansprüche gegenüber der MT „CAPE AN-CONA“ KG über insgesamt TUSD 64 und TEUR 32 vereinbart. Sämtliche zuvor genannten Forderungen, auf die verzichtet wurde, leben wieder auf, soweit nach Abschluss der Liquidation der MT „CAPE ANCONA“ KG ein Liquidationsüberschuss verbleibt, der unter den Gesellschaftern zu verteilen wäre (Besserungsabrede). Sollte nach Abschluss der Liquidation eine Liquidationsunterdeckung bestehen, werden die verzichtenden Gläubiger der Gesellschaft die zum Ausgleich der Liquidationsbilanz erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen (Bereitstellungsverpflichtung). Die Bereitstellungsverpflichtung ist beschränkt auf die von den einzelnen verzichtenden Gläubigern insgesamt erhaltenen Besserungsbeträge. Bis zum 31. Dezember 2014 wurden noch keine Besserungszahlungen an die Gläubiger geleistet.Unter Berücksichtigung der beschriebenen Maßnahmen geht die Liquidatorin davon aus, dass die MT „CAPE ANCONA“ KG bis zum Abschluss ihrer Liquidation allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nachkommen kann. Mit dem Verkauf des Seeschiffs ist die Geschäftsgrundlage der Gesellschaft entfallen, die Unternehmenstätigkeit wird beendet und die Gesellschaft liquidiert. Dieser Umstand wurde bei der Aufstellung des Jahresabschlusses berücksichtigt.
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