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MT „KING ERIC“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG – Insolvenz

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der  MT „KING ERIC“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Hamburg HRA 102344), Marienthaler Straße 17, 24340 Eckernförde, vertreten durch den Gesellschafter Produktentankerfonds II Verwaltungs GmbH
– Verfahrensbevollmächtigter: HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Verfahrens-bevollmächtigte), Haferweg 24, 22769 Hamburg -,
wurde am 03.12.2014, 11:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hendrik Gittermann, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Das mündliche Verfahren wird angeordnet.
Berichtstermin und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen sind anberaumt auf Freitag, 20. Februar 2015, 09:35 Uhr, Raum B126, im Gerichtsgebäude Boostedter Straße 26;
TO: Verwalterbericht, Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Wahlen, Anträge der Gläubigerversammlung die Freigabe der selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. II InsO für unwirksam zu erklären, für den Fall, dass die Einstellung des Verfahrens mangels Masse notwendig wird, wird bereits jetzt auf die Anhörung der Gläubiger sowie die Einberufung einer neuerlichen Gläubigerversammlung verzichtet, auch soweit es die Prüfung der Schlussrechnung betrifft,
Entscheidung über die Verwertung des Schiffes,Verschiedenes, Forderungsprüfungen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Beschlussunfähigkeit die Zustimmung der Gläu-bigerversammlung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen gemäß § 160 Abs. I InsO als erteilt gilt.
Forderungen sind nach §§ 28 Abs. 1, 174 InsO bis zum 09.01.2014 bei dem Insolvenzver-walter in zwei Stücken unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen etc. anzumelden.
Gläubiger werden gem. § 28 Abs. 2 InsO aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Die schuldhafte Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige der Rechte kann Schadenersatzforderungen auslösen.
Schuldbefreiende Leistungen sind nur an den Insolvenzverwalter möglich.
Neumünster, 8. Dezember 2014

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