Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat heute die mündliche Verhandlung in dem Verfahren Dr. Michael Jaffé als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Wirecard AG gegen Wirecard AG durchgeführt (Az. 5 HK O 15710/20).
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Jahresabschlüsse der Gesellschaft zum 31.12.2017 und zum 31.12.2018 sowie die darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlüsse der Hauptversammlungen nichtig sind.
Der Vorwurf der Klageseite ist hier im Wesentlichen, dass die Wirecard AG in den Jahren 2017 und 2018 einzelne Aktiva in der Bilanz – Treuhand-Guthaben der Wirecard AG, Intercompany-Forderungen und Buchwerte der Tochtergesellschaften – zu hoch ausgewiesen haben soll.
Die Kammer wies darauf hin, dass die Nichtigkeit nach dem Aktiengesetz dann zu bejahen ist, wenn es zu einer (erheblichen) Überbewertung von Posten auf der Aktivseite der Bilanz gekommen ist, sie also mit einem höheren Wert angesetzt sind als nach den Bilanzierungsregeln zulässig.
Im Mittelpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung stand die Existenz der eingeflossenen Treuhandguthaben aus dem Third Party Acquiring-Geschäft zugunsten der Wirecard AG und ihrer Tochtergesellschaften.
Die Beklagte und vor allem der Nebenintervenient gehen davon aus, dass es diese Geschäfte tatsächlich gab, während der Kläger insbesondere aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen und weiteren Indizien der Auffassung ist, dass es diese Geschäfte und damit die Treu-handguthaben nicht gab.
Die 5. Kammer für Handelssachen bestimmte den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 5. Mai 2022, 9:00 Uhr.
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