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Müssen wir uns jetzt als Bürger Deutschlands an solche Meldungen gewöhnen?

Yomare (CC0), Pixabay
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Es ist eine Meldung aus dem Bundeswirtschaftsministerium, die wir eigentlich gar nicht haben sollten, denn vor einem Jahr hat sich doch keiner von uns eine solche Meldung überhaupt vorstellen können.

Hier ist jetzt von einer sogenannten Billigleistung die Rede. Was aber ist einen Billigleistung eigentlich?

Billigkeitsleistungen sind Leistungen (hier: Zahlungen), die erbracht werden, obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht. Im Haushaltsplan müssen hierfür Ausgabemittel gesondert durch einen Haushaltsansatz oder einen Haushaltsvermerk zur Verfügung gestellt werden.

Wäre nicht auch hier das Wort „Almosen“ angebracht? Tatsache ist aber, dass ohne politische Beschlüsse, die Unternehmen nicht in eine solche Situation gekommen wären. Was macht die USA? Die hat aus all den Sanktionen den größten Nutzen mit ihrer Wirtschaft. Als wäre das nicht schon genug, muss man auch einmal feststellen, dass die USA möglicherweise nur dann zu Sanktionen bereit sind, wenn ihre Wirtschaft daraus keine Nachteile hat. Neuestes Beispiel dieser verlogenen Politik ist das Abkommen der USA mit Saudi Arabien, damit Saudi Arabien mehr Öl liefert, denn aus Russland will man ja kein Öl mehr.

Opportunismus nennt man das!

Zitat:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs
(„Energiekostendämpfungsprogramm“)

Vom 12. Juli 2022

Präambel

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat gravierende Auswirkungen auf die Industrieunternehmen in Deutschland. Neben Störungen der Lieferketten sind insbesondere die Erdgas- und Strompreise stark gestiegen. Dies stellt für viele handels- und energieintensive Unternehmen eine besondere Belastung dar, die nicht vorhersehbar war und von ihnen auch nicht zu vertreten ist.

Die Erdgas- und Stromkosten machen bei diesen Unternehmen einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten aus. Bereits eine Verdopplung dieser Kosten stellt für Unternehmen, die diesen Kostenanstieg nicht vollständig weitergeben können, eine besondere, teilweise bis zur Existenzgefährdung reichende Belastung dar. Um diese Belastung oberhalb der Verdopplung der Kosten für Erdgas und Strom zumindest teilweise abzudämpfen und damit einen Beitrag zur Stabilisierung des Industriestandorts Deutschland zu leisten, wurde das Energiekostendämpfungsprogramm aufgelegt.

Die Stabilisierung des Industriestandorts Deutschland ist eine Aufgabe mit überregionalem Charakter. Sie kann ihrer Art nach nicht durch einzelne Bundesländer allein wirksam bewältigt werden. Daher liegt die Finanzierungszuständigkeit für dieses Programm beim Bund. Das Programm wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

Der Bund gewährt diese Billigkeitsleistung auf der Grundlage von § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ der Europäischen Kommission vom 23. März 2022 (EU-Krisenrahmen)1 und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1 Gegenstand der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistung sind die Erdgas- und Stromkosten von energie- und handelsintensiven Unter­nehmen im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. September 2022 (Förderzeitraum). Die Förderhöhe steigt in drei Stufen, abhängig von der Betroffenheit des antragstellenden Unternehmens (Unternehmen).

2 Leistungsempfänger

2.1 Positive Kriterien

a)

Antrags- und zuschussberechtigt ist:

aa)
auf der ersten Stufe
ein Unternehmen, das einer energie- und handelsintensiven Branche nach Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL)2 angehört und sich zugleich als energieintensiver Betrieb im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a erster Unterabsatz Alternative 1 der Energiebesteuerungsrichtlinie3 qualifiziert. Für letzteres müssen sich seine Energiebeschaffungskosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf mindestens 3 % des Produktionswerts belaufen haben. Das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist das handelsrechtliche Geschäftsjahr, das vor Beginn des Förderzeitraums endete.
bb)
auf der zweiten Stufe
ein Unternehmen, das zusätzlich zu den Voraussetzungen von Nummer 2.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa einen Betriebsverlust (negatives EBITDA: Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen ohne einmalige Wertminderungen) im jeweiligen Kalendermonat des Förderzeitraums (Fördermonat) aufweist, soweit die förderfähigen Kosten (siehe dazu Nummer 4.2.1 Buchstabe a) im jeweiligen Fördermonat mindestens 50 % dieses Betriebsverlusts ausmachen. Bei der Ermittlung des EBITDA kann das BAFA für Zwecke der Abgrenzung Schätzungen zulassen.
cc)
auf der dritten Stufe
ein Unternehmen, das zusätzlich zu den Voraussetzungen von Nummer 2.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in einer besonders energie- und handelsintensiven (Teil-)Branche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens tätig ist.
b)
Ein Unternehmen kann sich je Fördermonat nur für eine Stufe qualifizieren, nach der sich die Billigkeitsleistung für diesen Fördermonat sodann berechnet.
c)
Wenn ein Unternehmen in mehreren Wirtschaftszweigen tätig ist, gilt für die Bestimmung des Schwerpunkts der Tätigkeit und die Klassifizierung nach Wirtschaftszweigen die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in der Ausgabe von 2008 (WZ 2008). Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Wirtschaftsbranche ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich.
d)
Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, die wirtschaftlich am Markt tätig ist. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheit.

2.2 Ausschlusskriterien

Nicht antrags- und zuschussberechtigt ist ein Unternehmen,

dessen Anteile sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden oder das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung).
das sich im Zeitpunkt der Bewilligung eines Zuschusses (in den Phasen 1 oder 2 im Sinne von Nummer 5.2 Buchstabe a) in einem Insolvenzverfahren befindet, zahlungsunfähig (§ 17 der Insolvenzordnung) oder überschuldet (§ 19 der Insolvenzordnung) ist.

gegen das die Europäischen Union (EU) Sanktionen verhängt hat, also etwa ein Unternehmen, das

in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt ist,
im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen steht, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, oder
in Wirtschaftszweigen tätig ist, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

3 Besondere Leistungsvoraussetzungen

3.1 Keine extensive Steuervermeidung

Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat mit Antragstellung zu erklären, dass das Unternehmen keine extensive Steuervermeidung betreibt und Steueroasen4 nutzt. Die Geschäftsleitung des Unternehmens im Sinne dieser Richtlinie sind sämtliche Führungspersonen der ersten Ebene, also etwa bei der Aktiengesellschaft sämtliche Vorstandsmitglieder und bei der GmbH sämtliche Geschäftsführer.

3.2 Vergütungsverzicht der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat mit Antragstellung zu erklären, dass sie auf eine Erhöhung ihrer Vergütung (inklusive aller Vergütungskomponenten) sowie auf den variablen Teil ihrer Vergütung für das zum Zeitpunkt der Unterschrift laufende Geschäftsjahr vollständig und nicht nur vorübergehend verzichtet hat und auch im Übrigen keinen unmittelbaren oder mittelbaren Ausgleich für diesen Verzicht erhält. Soweit das Unternehmen ein Konzernunternehmen ist, muss sich dieser Verzicht auf die Vergütungen erstrecken, die die Geschäftsleitung des beantragenden Unternehmens im Konzern erhält.

3.3 Energieeffizienzerklärung

Das Unternehmen hat mit der Antragstellung zu erklären, dass es ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder DIN EN ISO 50005 betreibt. Andernfalls erklärt es sich per Selbsterklärung bereit, Energieeffizienzmaßnahmen, deren Kosten sich innerhalb von drei Jahren amortisieren, umzusetzen. Ein Unternehmen, das die Umsetzung dieser Energieeffizienzmaßnahmen wirtschaftlich nicht erbringen kann, ist von der Selbsterklärung befreit.

4 Art, Höhe und Umfang der Billigkeitsleistung

4.1 Art der Billigkeitsleistung

a)
Die Billigkeitsleistung erfolgt – zunächst unter Vorbehalt der endgültigen Prüfung und einer möglichen Rückforderung – durch einen nicht rückzahlungspflichtigen Zuschuss. Förderfähig sind Anteile der Kosten für Erdgas und Strom im Förderzeitraum.
b)
Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BAFA aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

4.2 Höhe und Umfang der Billigkeitsleistungen

4.2.1 Grundsätzliche Berechnung

a)

Die förderfähigen Kosten errechnen sich (monatlich getrennt für Erdgas und Strom) aus der Multiplikation folgender zwei Faktoren:

aa)
Preisanstieg
Differenz aus dem in einem Fördermonat aufgewendeten Erdgas- beziehungsweise Strompreis je Energie­einheit in Cent pro Kilowattstunde (ct/​kWh) und dem Doppelten des im Kalenderjahr 2021 durchschnittlich gezahlten Preises je Energieeinheit. Bei dem Preis ist lediglich der Arbeitspreis für Einkauf, Service und Vertrieb zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte.
bb)
Menge
Energieeinheiten in Kilowattstunden (kWh), die das Unternehmen in seiner in Deutschland liegenden Betriebsstätte selbst während eines Fördermonats verbraucht hat. Erdgas- und Stromeinheiten, die das Unternehmen oder ein Konzernunternehmen selbst fördert oder erzeugt, werden nicht einberechnet. Für die Fördermonate Juli bis September kann maximal 80 % derjenigen Menge Erdgas berücksichtigt werden, die das Unternehmen in demselben Monat des Jahres 2021 verbraucht hat.
b)

Das Produkt aus Preisanstieg und Menge wird sodann abhängig von der Einstufung nach Nummer 2.1 Buchstabe a mit folgendem Faktor multipliziert:

aa)

Für die in den Kalendermonaten Februar bis Juni 2022 verbrauchten Einheiten:

Faktor
Erste Stufe 0,3
Zweite Stufe 0,5
Dritte Stufe 0,7
bb)

Für die in den Kalendermonaten Juli bis September 2022 verbrauchten Einheiten:

Faktor
Erste Stufe 0,2
Zweite Stufe 0,4
Dritte Stufe 0,6
c)

Das so errechnete Produkt ist durch einen stufenabhängigen Maximalbetrag sowie ab der zweiten Stufe zusätzlich durch 80 % des Betriebsverlusts im jeweiligen Monat gedeckelt.

Maximalbetrag
im gesamten Förderzeitraum
Maximalbetrag
je Fördermonat
Betriebsverlust
Erste Stufe  2 Millionen Euro   250 000 Euro
Zweite Stufe 25 Millionen Euro 3 125 000 Euro 80 %
Dritte Stufe 50 Millionen Euro 6 250 000 Euro 80 %
d)
Die Deckelung durch den Maximalbetrag gilt für die Summe sämtlicher Billigkeitsleistungen für Erdgas und Strom für das jeweilige Unternehmen im gesamten Förderzeitraum. Ein Achtel des Maximalbetrags ist zugleich die ­Deckelung für den jeweiligen Fördermonat.
e)
Sind mehrere antragstellende Unternehmen miteinander verbunden, ist die Summe der Zuschüsse an diese Unternehmen durch den Maximalbetrag – sowohl je Fördermonat wie auch für den gesamten Förderzeitraum – ­gedeckelt. Die Zuschüsse für verbundene Unternehmen auf einer Förderstufe werden bei Überschreitung des Maximalbetrags quotal gekürzt. Die Zuschüsse für verbundene Unternehmen auf einer niedrigeren Förderstufe werden von dem Maximalbetrag eines Zuschusses an verbundene Unternehmen auf einer höheren Förderstufe abgezogen.
f)
Bezieht das Unternehmen Strom beziehungsweise Erdgas von einem Unternehmen in seinem Konzern, ist auf den Preis abzustellen, den das Strom- beziehungsweise Erdgas-einkaufende Unternehmen im Konzern an Dritte zahlt.
g)
Als Erdgas gilt Erdgas verflüssigt nach dem Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) 2711 11 00 und Erdgas in gasförmigem Zustand nach KN-Code 2711 21 00. Strom im Sinne dieser Richtlinie ist elektrischer Strom nach KN-Code 2716.

4.2.2 Verhinderung von Überkompensation

a)
Eine Vergütung, die das Unternehmen für einen Nichtabruf von bereits vertraglich gesicherten Erdgas- oder Stromeinheiten im Förderzeitraum erhält, wird von der Billigkeitsleistung abgezogen, soweit das Unternehmen die ­Erdgas- oder Stromeinheiten stattdessen aufgrund einer nach dem 1. April 2022 abgeschlossenen Vereinbarung bezieht.
b)
Soweit das Unternehmen für den Erwerb von Erdgas oder Strom im Förderzeitraum Kosten eingeht, die außerhalb des Förderzeitraums oder in Verträgen über andere Produkte und Dienstleistungen teilweise zurückgewährt werden, wird die zurückgewährte Summe von der Billigkeitsleistung abgezogen.

4.2.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Die Gewährung der Billigkeitsleistung steht unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Soweit nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, um sämtliche dem Grunde nach zu gewährende Zuschüsse auszahlen zu können, werden sämtliche Zuschüsse quotal gekürzt. Die Quote errechnet sich aus dem Verhältnis der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln (HM) und der Summe der dem Grunde nach zu gewährenden Zuschüsse (SZ): Quote = HM/​SZ.

4.2.4 Kumulierung

a)

Zuschüsse zu Erdgas- und Stromkosten im Förderzeitraum aufgrund dieser Richtlinie dürfen entsprechend Randnummer 39 des EU-Krisenrahmens zusätzlich zu Beihilfen, die

in den Anwendungsbereich des EU-Krisenrahmens fallen, nur gewährt werden, sofern die dort genannten Vorgaben eingehalten werden,
unter die De-minimis-Verordnung oder die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnung eingehalten werden,
unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden,
auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fußen, nur gewährt werden, soweit die Billigkeitsleistung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.
b)
Sofern ein Bundesland ein Hilfsprogramm beschließt, das Zuschüsse für dieselben Kosten gewährt, werden die Leistungen aus dem Länderprogramm von dem Zuschuss nach dieser Richtlinie abgezogen, unabhängig von der Reihenfolge der ursprünglich erfolgten Antragstellung.

5 Verfahren

5.1 Zuständigkeit des BAFA

Mit der Durchführung dieses Programms hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das BAFA beauftragt. Das BAFA erstellt die Antragsmaske sowie die Muster für Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind. Das BAFA informiert auf seiner Internetseite über verbindliche Einzelheiten zum Antragsverfahren und beantwortet Fragen zu dem Programm unter folgenden Kontaktdaten:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Energiekostendämpfungsprogramm
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

www.bafa.de/​ekdp
E-Mail: ekdp@bafa.bund.de
Telefonnummer: +49 6196/​908 1667

Das BAFA arbeitet bei diesem Zuschussprogramm eng mit den Evaluatoren, dem Bundesrechnungshof (BRH) und den Prüforganen der EU zusammen.

5.2 Bewilligung, Auszahlung und Rückforderung

a)

Jedes Unternehmen kann nur einen Antrag stellen. Das Antragsverfahren gliedert sich in bis zu drei Phasen. Dadurch erhält das Unternehmen einerseits schnellstmöglich Liquidität und Planungssicherheit, andererseits kann das BAFA durch eine vollständige Prüfung eine gleiche Behandlung aller Unternehmen sicherstellen.

aa)
Phase 1
Das Unternehmen stellt seinen Antrag auf den Zuschuss bis zum 31. August 2022 (materielle Ausschlussfrist) auf Basis seiner zum Antragszeitpunkt vorliegenden Informationen (Angaben und Unterlagen). Bis zum 31. August 2022 kann das Unternehmen seine Informationen ergänzen. Das BAFA bewilligt die Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie – zunächst unter Vorbehalt – unverzüglich, möglichst bis zum 31. Dezember 2022 und in jedem Fall bis zum 31. März 2023. Auf Grundlage der bis zum 31. August 2022 erfolgten Informationen bewilligt das BAFA in der Phase 1 einen Abschlag in Höhe von 80 % des Zuschusses für die mit Informationen belegten Fördermonate. Die Bewilligung erfolgt für jeden einzelnen Fördermonat getrennt. Für die noch nicht mit Informationen belegten Fördermonate bewilligt das BAFA in der Phase 1 ebenfalls einen Zuschuss. Dieser Zuschuss wird auf Grundlage der bewilligten Zuschüsse für mindestens drei mit Informationen belegten Fördermonate wie folgt berechnet: die Gesamtsumme der 80 %-Zuschüsse für die belegten Monate wird durch die Anzahl der belegten Monate geteilt und das Ergebnis mit der Zahl der nicht belegten Monate multipliziert. Das BAFA zahlt die Zuschüsse unverzüglich, möglichst bis zum 31. Dezember 2022 und in jedem Fall bis zum 31. März 2023 aus. Bewilligung und Auszahlung erfolgen unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung und einer möglichen Rückforderung.
bb)
Phase 2
Das Unternehmen übermittelt die fehlenden Informationen und Korrekturen, teilweise unter Mitwirkung von Prüfern, bis zum 28. Februar 2023 (materielle Ausschlussfrist) an das BAFA. Das BAFA entscheidet über den gesamten Zuschuss unverzüglich und in jedem Fall bis zum 30. Juni 2023. Auf dieser Basis zahlt das BAFA den restlichen Zuschuss unverzüglich und in jedem Fall bis zum 30. Juni 2023 aus oder fordert den zu viel geleisteten Zuschuss zurück. Bescheid und Auszahlung erfolgen gegebenenfalls unter Vorbehalt einer möglichen Rückforderung in Phase 3.
cc)
Phase 3

Das Unternehmen hat, soweit dies für eine abschließende Prüfung notwendig ist, insbesondere folgende Unterlagen bis zum 29. Februar 2024 (materielle Ausschlussfrist) beim BAFA einzureichen:

handelsrechtlich geprüfte und testierte Abschlüsse,
den Prüfungsvermerk eines Prüfers, der sich auf eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten nach Nummer 4.2.1 Buchstabe a bezieht.
Auf Grundlage dieser Unterlagen wird kein weiterer Zuschuss gezahlt, sondern nur die Rückforderung zu viel gezahlter Zuschüsse veranlasst.
b)
Prüfer ist ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft. Soweit das Unternehmen gemäß § 316 des Handelsgesetzbuchs durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist oder sich einer derartigen Prüfung freiwillig unterzieht, ist der Prüfer im Sinne dieser Richtlinie derjenige, der den Jahresabschluss des vergangenen oder des laufenden Geschäftsjahrs des Unternehmens oder Konzerns prüft; das BAFA kann auf Antrag einen anderen Prüfer zulassen. § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das BAFA veröffentlicht zeitnah weiterführende Hinweise zur erforderlichen Prüfung der Prüfer.
c)
Das BAFA veröffentlicht auf seiner Internetseite am ersten Werktag jeden Monats eine Indikation, ob auf Basis der voraussichtlich bewilligten Zuschüsse die Haushaltsmittel ausreichen oder die Zuschüsse nach Nummer 4.2.3 quotal gekürzt werden.
d)
Der Antrag auf Billigkeitsleistung inklusive der notwendigen Informationen ist ausschließlich elektronisch über die vom BAFA eingerichtete Antragsmaske zu stellen. Soweit materielle Ausschlussfristen versäumt werden, werden Anträge abgelehnt, die Unternehmen erhalten keine Zuschüsse und das BAFA fordert etwaig gezahlte Zuschüsse vollständig zurück.
e)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bescheids über den Zuschuss und die Rückforderung der gewährten Zahlung gelten im Übrigen die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie § 53 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungs­vorschriften, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt. Rückforderungen sind mit dem Zinssatz nach § 49a Absatz 3 Satz 1 VwVfG ab dem Tag der Überweisung des zurückgeforderten Zuschusses durch das BAFA zu erstatten.

5.3 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuschüsse sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren sind insbesondere die Antragsteller vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hinzuweisen. Ferner sind ihnen die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen. Die Personen bestätigen, dass sie Kenntnis von der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs sowie der Positivliste genommen haben.

5.4 Auskunftspflichten und Prüfrechte

a)
Das Unternehmen verpflichtet sich in seinem Antrag dazu, dem BAFA unverzüglich Änderungen über entscheidungserhebliche Tatsachen auch nach dem Abschluss des Verfahrens mitzuteilen.
b)
Das Unternehmen verpflichtet sich in seinem Antrag dazu, dem BAFA, dem BMWK, dem BRH, den Prüforganen der EU sowie jeweils deren Beauftragten (Informationsempfänger) auf Verlangen sämtliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Bücher, Unterlagen und Daten des Unternehmens sowie Prüfungen zu gestatten, damit die für den Zuschuss relevanten Angaben (auch aufgrund von verdachtsunabhängigen Stichprobenprüfungen) überprüft, Unregelmäßigkeiten aufgeklärt, Mitteilungspflichten erfüllt und das Programm evaluiert werden können (Informa­tionszwecke). Der BRH ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuschuss ist abhängig von der Teilnahme an einer Evaluationsumfrage.
c)
Das Unternehmen stellt mit Antragstellung sämtliche Beschäftigte, Geschäftspartner und Behörden (insbesondere die Bundesnetzagentur und die Financial Intelligence Unit) gegenüber den Informationsempfängern von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung frei. Es verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass diese sämtliche erbetene Informationen unverzüglich und unmittelbar den Informationsempfängern zur Verfügung stellen.
d)

Das Unternehmen erklärt sich in seinem Antrag außerdem für die Informationszwecke damit einverstanden, dass

die Beschäftigten der Informationsempfänger innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke des Unternehmens betreten,
die Informationsempfänger sämtliche Informationen und Erkenntnisse an Behörden und den Deutschen Bundestag weiterleiten,
die Informationsempfänger Daten in anonymisierter beziehungsweise aggregierter Form veröffentlichen, soweit dies berechtigte Interessen des Unternehmens nicht verletzt,
die Informationsempfänger sämtliche Informationen und Erkenntnisse zu den Informationszwecken verarbeiten, mit amtlichen Daten verknüpfen und auf Datenträgern in Übereinstimmung mit der DSGVO5 speichern,
der Name des Unternehmens sowie der verantwortlichen Geschäftsleitung auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht werden, soweit subventionserhebliche Informationen falsch im Antrag angegeben wurden.
e)
Bezieht das Unternehmen Strom beziehungsweise Erdgas von einem Unternehmen in seinem Konzern, sind die vorgenannten Erklärungen auch von demjenigen Unternehmen abzugeben, das Strom beziehungsweise Erdgas für den Antragsteller von Dritten einkauft.
f)
Das Unternehmen willigt gemäß Artikel 6 DSGVO darin ein, dass das BAFA zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden entsprechend § 1 VwVfG abgleichen darf; dies gilt unabhängig davon, ob diese Bundes- oder Landesrecht ausführen. Zudem willigt das Unternehmen darin ein, dass die Finanzbehörden dem BAFA die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte erteilen und insbesondere Daten übermitteln dürfen, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Das Unternehmen erklärt sich auch damit einverstanden, dass das BAFA Daten an die Finanzbehörden weitergibt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 der Abgabenordnung).

5.5 Überwachung und Berichterstattung

Das BAFA veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses die beihilferechtlich erforderlichen Informationen6 auf der Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission7, soweit der gewährte Zuschuss 100 000 Euro übersteigt.

Das BAFA übermittelt Jahresberichte zu dem Energiekostendämpfungsprogramm an das BMWK, das diese abnimmt und der Europäischen Kommission sowie auf Verlangen dem Deutschen Bundestag vorlegt.8

Das BAFA führt Aufzeichnungen über die Gewährung der aufgrund dieser Richtlinie vorgesehenen Zuschüsse. Diese Aufzeichnungen, aus denen die Erfüllung der in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen hervorgeht, bewahrt das BAFA ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses mindestens zehn Jahre auf und legt dies auf Anfrage der Europäischen Kommission vor.

6 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet am 29. Februar 2024. Rückwirkende Änderungen, die insbesondere durch eine Überarbeitung des EU-Krisenrahmens erforderlich werden, bleiben vorbehalten.

Berlin, den 12. Juli 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Bernhard Kluttig

1
ABl. C 131 I vom 24.3.2022, S. 1.
2
ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1.
3
Richtlinie 2003/​96/​EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
4
Gemäß EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/​steueroasenliste).
5
Verordnung (EU) 2016/​679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/​46/​EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
6
Dies sind die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 genannten Informationen. Es wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.
7
Öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank abrufbar unter: https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de.
8
ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

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